Stornorückstellung

Axa muss Stornorückstellung auszahlen

Das Amtsgericht Elmshorn verurteilte am 30.05.2024 die AXA Krankenversicherung AG zur Auszahlung einer Stornorückstellung. Vorausgegangen war ein Versäumnisurteil gegen die AXA, dass mit diesem Urteil nunmehr bestätigt wurde.

Vertraglich war vereinbart, dass der Handelsvertreter Provisionen zurückzahlen muss, wenn der Kunde Beiträge nicht leistet. Zur entsprechenden Absicherung dieser Rückzahlungsansprüche wurde ein Stornoreservekonto gebildet, auf das 10 % der bevorschussten Provisionszahlungen gutgeschrieben wurden.

Am 18.01.2018 errechnete die AXA hier ein Guthaben.

Diese Abrechnung erweise sich nach der Auffassung des Gerichts als abstraktes Schuldanerkenntnis entsprechend des Urteils des BGH vom 07.02.1990 unter dem Az.: IV ZR 314/88.

Im Zeitpunkt der Abrechnung war der Anspruch noch nicht fällig. Der Sicherungszweck ist jedoch nunmehr weggefallen. Unstreitig hat es ein Diskontrisiko nicht mehr gegeben.

Der Zahlungsanspruch ist auch nicht erloschen. Entsprechendes hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte auch nicht ausreichend vorgetragen, so das Gericht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

LG Frankfurt: Kündigung bei Erhöhen der Stornorückstellung zulässig

Am 27.05.2014 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass eine Klage eines Vertriebes auf Schadensersatz abgewiesen wird.

Die Parteien streiten über Auskunfts- bzw. Unterlassungsansprüche aus einem gekündigten Handelsvertreterverhältnis. Der Beklagte war bei der Klägerin als Regionaldirektionsleiter tätig. Zunächst kündigte er seinen Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Noch im selben Tag erhöhte der Vertrieb die Stornorückstellung des Beklagten auf 100 %, sperrte seine Intranetplattform und E-Mail Konto. Der Beklagte rügte dieses Vorgehen und setzte dem Vertrieb eine Frist von 24 Stunden zur Behebung dieser Umstände. Die Sperrungen, bis auf den Intranetzugang, wurden von der Klägerin beseitigt. Anschließend wurde das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt, um deren Wirksamkeit nunmehr gestritten wird.

Der Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, so das Gericht. Mit Zugang der fristlosen Kündigung wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet.

Ein Kündigungsgrund ist wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen tätigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, also abwarten unzumutbar ist. Bei der Abwägung muss auch die lange Frist für die im Vertrag ordentlich lange Kündigungsfrist von 24 Monaten zum 31.03. einfließen.

Die Kündigung wurde auch zugelassen, weil eine online Pauschale erhoben wurde. Die von der Klägerin erhobene online Pauschale verstoße nämlich gegen § 86 a Abs. 1 und 3 HGB. Zu dem gemäß § 86 a Abs. 1 HGB vom Prinzipal unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören auch die vom Handelsvertreter für seine Tätigkeit benötigte Software. Die Unzulässigkeit einer Entgeltvereinbarung erstreckt sich bei Pauschalen auch auf denjenigen Teil, der auf nicht für die Tätigkeit erforderliche Softwarekomponenten entfällt (Bundesgerichtshof Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII. ZR 11/10). Dies umfasst auch die Softwarenutzung durch einen Zugriff über Onlinesysteme. Für die Einordnung als Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB komme es lediglich auf den von der Unterlage erfüllten Nutzen an. Hervorzuheben ist, dass die Berechnung der Pauschale erfolgsabhängig erfolgt. Sie knüpft damit unmittelbar an die vom Beklagten als Handelsvertreter generierten Umsätze an. Es besteht da einen engen Zusammenhang zwischen vermitteltem Geschäft und dem Einsatz des Onlinesystems. Entsprechend ist die Nutzung des Onlinesystems als wesentlich zu charakterisieren.

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 27.05.2014, nicht rechtskräftig.