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Am 09.04.2010 fällte das Landgericht Aschaffenburg ein Urteil über zwei Anträge eines Strukturvertriebes. Der Strukturvertrieb wollte nicht nur einen Betrag in Höhe von 62.934,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wegen gezahlter Provisionsvorschüsse ersetzt bekommen, er wollte auch festgestellt bekommen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert.
Der zweite Antrag – wenn er denn vom Gericht bestätigt worden wäre – hätte verhindert, dass der Vermögensberater die Schulden im Wege der Restschuldbefreiung „hätte abbauen“ können.
Das Landgericht Aschaffenburg hielt den Leistungsklageantrag für begründet. Schließlich konnte der Beklagte den in dem Klageschriftsatz hineinkopierten Provisionsabrechnungen nicht substantiiert entgegentreten.
Der Beklagte versuchte dann noch aufzurechnen. Er stellte Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Vereitelung der Weiterarbeitsmöglichkeit und er forderte Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB.
Der Vermögensberater war seit November 2007 schwer arbeitsunfähig erkrankt. Er stützte seine Schadenersatzforderungen darauf, dass die Klägerin während seiner Erkrankungsphase durch Umorganisations- und Umstrukturierungsmaßnahmen pflichtwidrig Hoffnungen vereitelt habe, nach erfolgter Gesundung wieder in gewohnter Weise für die Klägerin tätig werden zu können. Deshalb hatte der Beklagte auch fristlos gekündigt.
Das Landgericht Aschaffenburg meinte, der Strukturvertrieb habe nicht pflichtwidrig gehandelt, wenn er nach rund einjähriger Tätigkeitsvakanz eine Umorganisation vorgenommen habe.
Da für die fristlose Kündigung kein begründeter Anlass bestanden habe, gibt es für den Beklagten auch keinen Anspruch gemäß § 89 b HGB. Das Gericht erkennt zwar, dass der Vermögensberater auch unter Hinweis seiner Erkrankung fristgemäß gekündigt habe und ihm daher gemäß § 89 b Abs. 3 Ziffer 1 letzter Halbsatz HGB ein Ausgleichsanspruch zustehen müsste. Umgekehrt hatte jedoch auch der Strukturvertrieb fristlos gekündigt, was wiederum den Ausgleichsanspruch ausschließt.
Der Vertrieb warf dem Vermögensberater Urkundenfälschung und Betrug vor.
Ein Ausgleichsanspruch wurde jedoch vom Vermögensberater nicht schlüssig dargelegt. Der Vermögensberater hatte dies wohl angeblich einfach in Höhe von fünffachen Jahresbeitrages der durchschnittlichen Provision in den letzten fünf Jahren angesetzt.
(übrigens hatte der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden, dass sich der Ausgleichsanspruch zumindest als Schätzungsgrundlage nach den Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches berechnet)
Das Landgericht Aschaffenburg kritisierte weiterhin, dass die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch nicht schlüssig dargelegt worden seien. Interessant ist, dass der Strukturvertrieb mit dem Feststellungsantrag nicht durchkam. Einen Automatismus, dass bei jeder „Provisionsrückzahlungsklage“ auch ein Feststellungsinteresse gegeben wäre, dass es sich um Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung handele, bestehe nicht. Auch hier kritisiert das Gericht, dass auf Klägerseite nähere Darlegungen fehlen würden.
Obgleich sogar die Klägerseite einen Sachverhalt mit einer behaupteten Urkundenfälschung/Betrug genannt hatte, würden hier nähere Darlegungen fehlen. Außerdem würde sich dies allenfalls auf einen betragsmäßigen Ausschnitt aus der gesamten Klageforderung erstrecken. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine Berufstätigkeit mit einer anderen Gesellschaft nachgehe, gibt es nicht.
Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg Aktenzeichen 3 O 393/09 vom 09.04.2010
Ob Rechtsmittel eingelegt wurden, ist nicht bekannt