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Ein vielleicht missverständliches Urteil setzte das Landgericht Dresden mit einer Entscheidung vom 24. 11. 2020 in die Welt.
Die Klägerin, ein zugelassener Versicherungsberater gemäß § 34 d Abs. 2 GewO klagte darauf, dass ein gemäß § 34 d Abs. 1 GewO zugelassener Versicherungsmakler keine Werbung damit machen dürfe, indem er Werbeaussagen „Honorarberatung: unabhängige Finanzberatung ohne Interessenskonflikt“ und „unsere Dienstleistungen als Honorarberater“ trifft.
Der Versicherungsberater sah darin einen Verstoß gegen §§ 3, 3 a UWG.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Versicherungsvermittler tatsächlich mit dieser Werbung unlauter im Sinne des § 34 d GewO handele. Der Verstoß sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
Mit der Werbung soll der Versicherungsvermittler den Eindruck erweckt haben, er sei Versicherungsberater, nicht aber Versicherungsvermittler.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers oder-maklers liege in der Vermittlung von konkreten Versicherungsverträgen, hingegen die Arbeit des Beraters schwerpunktmäßig in der von einem Produkt unabhängigen Beratung des Kunden.
Gemäß § 34 Abs. 3 Gewerbeordnung würden sich dabei die Tätigkeiten jeweils ausschließen. Das Gericht weiter: „mit anderen Worten: „Man kann entweder nur als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sein.“
Das Gericht meinte, die Werbung der Beklagten würde den Eindruck vermitteln, sie seien als Versicherungsberater tätig. „Mit nicht zu verkennender Deutlichkeit wirbt die Beklagte für ihre Tätigkeit als Honorarberater“. Sie sei Honorarberater für Geldanlagen, Finanzplanung, Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit usw.
Der Einwand der Beklagten, dass der Begriff des Honorarberaters nicht geschützt sei, wollte das Gericht nicht akzeptieren. Auch wäre es nicht wichtig, ob die Versicherungsvermittlung eine Analyse des Status des Kunden vor der Vermittlung verlange. Schließlich könne kein Versicherungsvermittler – wenn er seriös vorgehe – einem Kunden ohne Analyse des Status ein Versicherungsprodukt vermitteln.
Soweit aber die Beklagte die Beratung in den Mittelpunkt ihrer Werbung stelle, indem sie die „unabhängige Beratung“ bewirbt, sei das so unzulässig.
Fazit:
Versicherungsberater und Versicherungsvermittler schließen sich also auch insoweit aus, als dass auch der Eindruck des „falschen“ Auftretens für einen Verstoß genügen kann.
Es geht nicht nur um den Begriff der Beratung. Das Gericht hat es verurteilt, wenn ein Versicherungsvermittler eine unabhängige Beratung in den Mittelpunkt seiner Bewerbung stellt. Grundsätzlich darf man also auch nach dieser Auffassung des Landgerichts Dresden mit dem Wort Berater werben (solange er nicht im Mittelpunkt steht). Sonst dürfte man sich ja auch nicht Finanzberater oder Vermögensberater nennen.
Ob das Urteil rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.
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Darum entschied das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 14.7.2015 unter dem Az. 14 U 584/15, dass ein Versicherungsvermittler wegen Verstoßes gegen das UWG zu unterlassen habe, wenn er mit
„mit vorformulierten, im Internet abrufbaren Schreiben zur Kündigung der Mitgliedschaft Kündigungshilfe für Dritte, insbesondere Mitglieder anderer gesetzlicher Krankenversicherungen, zu leisten, wenn die Kündigungsschreiben die Erklärung enthalten:
„Sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse widerrufe ich hiermit mit sofortiger Wirkung; dies umfasst auch Rückwerbeversuche.“ :
„Insbesondere handelt es sich bei der beanstandeten Maßnahme um eine geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Indem die Verfügungsbeklagte vorformulierte Schreiben der angegriffenen Art zur Verfügung stellt, zielt sie auf eine Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von Versicherungsnehmern, insbesondere auf einen Wechsel der Krankenkasse und eine Inanspruchnahme der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Versicherungsleistungen ab…..
Grundsätzlich ist bei der Abwerbung von Kunden eine systematische Kündigungshilfe zur ordnungsgemäßen Auflösung von Versicherungsverträgen nicht wettbewerbswidrig, sofern nicht unlautere Mittel eingesetzt werden (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 33. Aufl. 2015, § 4 Rn 10.47). …….
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Das Abwerben von Kunden ist zulässiger Teil des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind (vgl. BGH, GRUR 1966, 263, 264 – Bau-Chemie). Deshalb ist die Leistung von Kündigungshilfe durch bloße Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung grundsätzlich wettbewerbskonform (BGH GRUR 2002, 548 Rn 27 – Mietwagenkostenersatz). Entsprechendes gilt, wenn – wie hier – einem vertraglich noch anderweitig gebundenen Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist; ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst (BGH GRUR 2005, 603 Rn 19 – Kündigungshilfe). Zulässig ist es auch, sich zur Übersendung des Kündigungsschreibens bevollmächtigen zu lassen (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 Rn 10.39)………
Allerdings führt der Einsatz von unlauteren Mitteln zur Unlauterkeit einer Abwerbungsmaßnahme.
Nach den „Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätzen“(i.d.F. v. 9.11.2006) für die gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufsichtsbehörden in Nr. 37 festgehalten, dass eine Kündigungshilfe, die nach den allgemeinen Grundsätzen des UWG rechtswidrig ist, zu unterlassen ist. Nach Nr. 38 liegt eine solche unzulässige Kündigungshilfe vor, wenn die Kasse das zu werbende Mitglied irreführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung sind diese Wettbewerbsrichtlinien zwar nicht bindend (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 Rn 10.45). Sie spiegeln aber hier den Stand der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur wider (BGH GRUR 2005, 603 Rn 19 – Kündigungshilfe; Köhler a.a.O. § 4 Rn 10.47), zumal die Aufzählung nicht abschließend ist und etwa auch das Herabsetzen der Leistungen des Mitbewerbers erfasst wird……..
Wird der Mitbewerber nach den allgemeinen Voraussetzungen von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert, ist dies unlauter, gleich ob dies im Zuge einer Kündigungshilfe erfolgt oder eine Kundenabwerbung damit verbunden ist. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Das betreffende Verhalten muss bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet sein. Unlauter ist auch eine gezielte Behinderung, die dazu führt, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH GRUR 2011, 1018 Rn 65 – Automobil-Onlinebörse mwN; Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 10.9)……..
Hier widerruft der Versicherte nach dem vorformulierten Schreiben „sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse mit sofortiger Wirkung; dies umfasst auch Rückwerbeversuche.“ Dies führt insbesondere dazu, dass der vorherigen Krankenversicherung bzw. Betriebskrankenkasse jede telefonische Kontaktaufnahme mit ihrem kündigenden Mitglied untersagt wird, sogar noch vor Wirksamwerden der Kündigung und damit gegenüber ihrem derzeitigen Vertragspartner. Indem die Verfügungsbeklagte mit dem vorformulierten Widerruf Nachfragen verhindert, kann sie die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Wäre ein Mitglied über die möglichen Anlässe für eine solche Kontaktaufnahme informiert, würde es möglicherweise von einem solchen telefonischen Kontaktverbot absehen. So können nach einer Kündigung zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beispielsweise die Klärung von Leistungsansprüchen, Beitragsrückständen oder der Weiterversicherung bei Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit, eine rückwirkende Beitragseinstufung von Selbständigen, Beitragsbescheinigungen für die einkommenssteuerliche Veranlagung, die Rückforderung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich werden. Das beanstandete Verhalten hat auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen. Die Verfügungsbeklagte errichtet eine Marktverhaltensschranke für aktuelle Mitbewerber (vgl. dazu Ohly/Sosnitza, a.a.O. § 4 Rn. 10.10.). Eigene schutzwürdige Interessen hat sie dafür nicht angeführt. Sie schottet sich mit ihren abgeworbenen Versicherten ab und verhindert zulässige, den Wettbewerb fördernde Anstrengungen der Verfügungsklägerin, die abgeworbenen Versicherten doch noch bei sich zu halten. Damit gesteht die Verfügungsbeklagte ihren Mitbewerbern das nicht zu, was sie bei der Kündigungshilfe für sich in Anspruch nimmt: die im Grundsatz zulässige Abwerbung von Kunden.“
Zitatende aus dem Urteil des OLG
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Das Investment.com schrieb darüber, dass die DVAG das Urteil des BGH über nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht berücksichtigt habe. Die DVAG habe sich – trotz der vom BGH festgestellten Unwirksamkeit der Klausel im Vermögensberatervertrag – nicht daran gehalten. Sie habe mit Hinweis auf das nachvertragliches Wettbewerbsverbot einen Ex-Vermögensberater noch einmal angeschrieben und aufgefordert, sich daran zu halten.
Davon hat die DVAG inzwischen Abstand genommen und dies als Versehen bezeichnet.
Dennoch ist der Wegfall des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kein Freibrief! In dem oben erwähnten Fall beruht sich die DVAG nämlich auch auf Verstöße gegen das UWG und gegen das Datenschutzgesetz. Der ausgeschiedene Vermögensberater soll Daten der DVAG benutzt haben und Kunden gezielt zur Umdeckung aufgefordert haben.
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Wie in der letzten Woche am 14.1. berichtet, hatte der Bundesgerichtshof vor ein paar Wochen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Vermögensberatervertrag für unwirksam erklärt.
In der Praxis bzw. im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten hat dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot in der letzten Zeit nicht eine so große Rolle gespielt. Ursprünglich war dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot an eine Vertragsstrafe geknüpft.
Diese Vertragsstrafe wurde bereits von mehreren Gerichten für unwirksam erklärt, auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der BGH entschied generell über eine Vertragstrafenregelung, dass eine solche nicht wirksam ist, wenn nicht nach dem Grad des Verschuldens unterschieden wurde. Über die Vertragsstrafe wurde deshalb schon seit langem nicht mehr gestritten. Sie wurde zwar außergerichtlich auch im Jahre 2015 noch mal geltend gemacht, gerichtlich ist hier jedoch kein Fall bekannt.
Deshalb ist auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot etwas in den Hintergrund gerückt. Hinzu kommt, dass dies oftmals ohnehin nur dann Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat, wenn zuvor der Vermögensberater fristlos gekündigt hatte. Bei einer rechtmäßigen fristlosen Kündigung kann sich der Vermögensberater ohnehin vom Wettbewerbsverbot lossagen. Davon wurde teilweise Gebrauch gemacht.
Auch wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass man hier keine Regeln zu beachten hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Beratung das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewisse Regeln vorschreibt. So darf eine Beratung nicht darauf gerichtet sein, das Ansehen eines Mitbewerbers zu misskreditieren.
Gem. § 4 Nr. 8 UWG sollen Mitbewerber vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen geschützt werden, nicht vor negativen, aber wahren Tatsachenbehauptungen. Reine Meinungsäußerungen fallen nicht hierunter. Außerdem muss die Tatsachenbehauptung geeignet sein, den Betrieb des betroffenen Unternehmens bzw. seinen Kredit zu schädigen.
Ein Mitbewerber hat aber keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehören vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs (BGH v. 22.1.2009, I ZR 30/07) .
Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat im Übrigen für manchen Vermögensberater negative Konsequenzen. Wenn nämlich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam ist, dann dürfte es meines Erachtens auch keine Karrenzentschädigung geben. Diese muss im Fall eines Wettbewerbsverbotes gezahlt werden, wenn dies vom Handelsvertreter verlangt wird. Hier im BLOG wurde zumindest über eine nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg berichtet, wonach erstinstanzlich eine solche Entschädigung ausgeurteilt wurde.
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Am 22.10.2015 erließ das Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das UWG.
Was war geschehen?
Ein Maklerunternehmen wirbt im Internet mit der Möglichkeit, einen Ausstieg aus der Ausschließlichkeit anzubieten. Handelsvertreter, die aussteigen wollen, sollen sich der Maklerfirma anschließen.
Diesem Unternehmen wird vorgeworfen, es würde Vermögensberater abwerben und denen ein Angebot unterbreiten, noch während der vertraglichen Bindung an den Vertrieb für das Maklerunternehmen tätig werden zu können. Noch dazu wird dem Maklerunternehmen vorgeworfen, ein Anbahnungsgespräch geführt zu haben, in dem der Vertrieb verunglimpft wird. Dabei soll sinngemäß gesagt worden sein, dass der Vertrieb tausende Mitarbeiter verlieren würde, Handelsvertreter in der Ausschließlichkeit hätten sozialversichert werden müssen, die Provisionen lächerlich wären und der Vertrieb in das Konto der Handelsvertreter einsehen könne.
Im Übrigen soll angeboten worden sein, dass die Tätigkeitsaufnahme in dem Maklerunternehmen sofort unter einer falschen Mitarbeiternummer möglich wäre, damit nach außen nicht erkennbar werde, wer denn tatsächlich vermittelt.
Der Inhalt des Gespräches wurde eidesstattlich versichert. Es wurde auch eidesstattlich versichert, dass es nicht richtig sei, dass der Vertrieb derzeit tausende Mitarbeiter verliert.
Da die Umstände des Gespräches bestritten werden, wird sich nunmehr in einem weiteren Verfahren die Frage gestellt, ob die Vorwürfe zu recht bestehen. Weil ein solcher Vorwurf sowohl im Wege einer einstweiligen Verfügung als auch in einem Hauptsacheverfahren überprüft werden kann, und auch beide Verfahren zusammen ausgetragen werden können, ist hier das Prozessrisiko bedeutsam.
In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung sind allein an Anwaltskosten bis jetzt etwa 1.200,00 € entstanden. Hinzu kommen Gerichtskosten. Würde man sich im einstweiligen Verfügungsverfahren wehren und würde dann unterliegen, würde hier ein Risiko samt Gerichtskosten von etwa 7.000,00 € bestehen. Das Risiko für das Hauptsacheverfahren beträgt bei den erheblichen Streitwerten etwa 8.600,00 €.
Deshalb ist dringend jedem zu empfehlen, ein solches Risiko zu vermeiden.
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Will ein Handelsvertreter aus dem Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Vertrieb ausscheiden, taucht häufig die Frage auf, welche Daten er „mitnehmen“ darf.
Daten könnten für die weitere Zukunft des Handelsvertreters wichtig sein. Möglicherweise wird beabsichtigt, Kunden auch in Zukunft weiter zu betreuen. In dem Fall ist der ausscheidende Handelsvertreter natürlich auf jegliche Art von Informationen angewiesen.
Mitunter drohen natürlich auch Haftungsfragen. Schließlich könnte ein Kunde den Vorwurf einer Falschberatung erheben. Auch dann ist der Handelsvertreter in Zukunft darauf angewiesen, über möglichst viele Informationen aus einem früher vermittelten Vertragsverhältnis verfügen zu können. Nur dadurch lassen sich etwaige Vorwürfe entkräften.
An dieser Stelle tauchen dann immer wieder Streitigkeiten zwischen den Handelsvertreter und dem ursprünglichen Vertragsunternehmen auf.
Ein Vertrieb hat schließlich gar kein Interesse daran, dem Handelsvertreter Daten mitzugeben. Dadurch würde er sich schlimmstenfalls einen eigenen Konkurrenten aufbauen. Wenn sich ein Vermittler eigene persönliche Aufzeichnungen macht, dürfte es völlig unproblematisch sein, das er diese behalten darf. Dazu dürften auch Kopien von Anträgen oder Beratungsprotokollen gehören, soweit diese dazu dienen, der eigenen Inanspruchnahme möglicher Regressansprüche vorzubeugen.
Das Absaugen von Daten aus dem Online-System eines Vertriebs, dem Intranet oder dergleichen ist sicher nicht zulässig. Schließlich handelt es sich um Daten, die von dem Vertrieb in das System eingefügt wurden, also Daten, die dem Vertrieb gehören.
So hat der Bundesgerichtshof am 26.02.2009 unter dem Aktenzeichen IZR 28/06 die Auffassung vertreten, dass ein Versicherungsvertreter Kundendaten nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden darf, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst angeworben hat.
Beim Absaugen von Daten könnte der Handelsvertreter Geschäftsgeheimnisse entnehmen und sich möglicherweise, sollte er diese Geschäftsgeheimnisse zum Nachteil eines früheren Dienstherren einsetzen, gegen § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.
Bei der Mitnahme von Daten bzw. ihrer Verwendung ist deshalb größte Vorsicht geboten.
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Ein Versicherungsberater, der Versicherungsnehmer (VN) über Tarifwechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung gewerblich berät, darf sich nicht als “Verbraucherschützer” oder “unabhängiges Verbraucherschutzportal für private Krankenversicherungen” bezeichnen. LG Hamburg, Urteil vom 22.3.2013 (315 O 76/12).
Ein Urteil, das gern missverstanden wird und nicht bedeutet, dass ein Makler nicht empfehlen darf, einen Tarif zu wechseln….
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Am 29.11.2012 entschied das Landgericht Potsdam, dass ein Vermögensberater, der in einem Rundschreiben behauptet, er sei rechtlich in der Lage, Versicherungs- und Finanzierungsleistungsprodukte zu vermitteln, jedoch nicht Inhaber einer entsprechenden Gewerbeerlaubnis ist, dies zu unterlassen habe.
Ein Vermögensberater verfasste nach Ausscheiden aus dem Unternehmen ein entsprechendes Schreiben an einzelne Kunden. Darin schrieb er: „Alle meine Kunden, die keinen neuen … -vertreter wünschen, können selbstverständlich darauf zählen, dass ich weiterhin beratend und betreuend für die tätig sein werde und ihr Ansprechpartner bezüglich bestehender Verträge und anderen Fragen zu Finanzthemen verbleibe“.
Darin sah das Unternehmen einen Verstoß gegen §§ 17, 4 UWG und verklagte ihn, dies zu unterlassen. Das Landgericht Potsdam gab dem Unternehmen Recht. Er habe irreführende Angaben zu seiner Befähigung gemacht. Mit dem Satz, er sei nicht mehr als gebundener Vermittler tätig, habe er suggeriert, dass er als ungebundener Vermittler tätig sei.
Dem Handelsvertreter wurde erstinstanzlich das Verfassen dieser Briefe verboten. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt.
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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.3.2010 spricht nichts dagegen, wenn ausgeschiedene Mitarbeiter eines Unternehmens bei ihrem früheren Arbeitgeber Kunden abwerben. Es spricht auch nichts dagegen, wenn sie dies telefonisch tun (soweit es sich um Geschäftskunden handelt). Der Kundenkreis sei nämlich kein geschütztes Rechtsgut.
Die ehemaligen Vertriebs- und Betriebsleiter eines metallverarbeitenden Unternehmens gründeten nach ihrer Entlassung ein Konkurrenzunternehmen. Um sich am Markt zu platzieren, informierten sie Kunden ihres ehemaligen Arbeitgebers über ihr neu gegründetes Unternehmen, indem sie diese mit Anrufen und E-Mails kontaktierten. Der ehemalige Arbeitgeber sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Anstoß des Streites war folgende Mail an „Alt-Kunden“, nachdem diese zuvor angerufen wurden :
„vielen Dank für .. Ihr Interesse.
Wie besprochen sende ich Ihnen unsere Kontaktdaten zu. Über Anfragen/Aufträge würden wir uns freuen und sichern Ihnen eine zügige und qualitativ hochwertige Bearbeitung schon jetzt zu.“
Der BGH waren anderer Auffassung als der ehemalige Arbeitgeber. Es sei wettbewerbsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versuche, Kunden seines früheren Arbeitgebers zu gewinnen. Das Abwerben gehöre zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind. Verwende der inzwischen für einen Mitbewerber tätige ehemalige Mitarbeiter für die Kontaktaufnahme zu einem Kunden seines früheren Arbeitgebers Informationen, die er während seiner Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber erlangt hatte, sei dies nicht unlauter. Der Rückgriff auf eigene Kenntnisse dürfe ihm nicht untersagt werden. Er dürfe sein Wissen ausschöpfen und für seinen jetzigen Arbeitgeber einsetzen. Ein Hinweis auf die Tätigkeit für ein neues Unternehmen, das mit dem bisherigen Arbeitgeber im Wettbewerb steht, könne für den kontaktierten Kunden des früheren Arbeitgebers eine nützliche Information sein.
BGH Az.: I ZR 27/08
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Der BGH hatte jüngst entschieden, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreicht, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Der BGH begründete dies damit, dass auch bei nur einer E-Mail bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt werde, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Auch könnten zusätzliche Verbindungskosten entstehen, so der BGH.
Die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist – so der BGH – rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Der BGH möchte den Begriff der “Werbung” weit fassen. Es handele es sich um Werbung bei “jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern”. Dazu zähle auch schon die bloße Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.
BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
§§ 8 UWG; 823, 1004 BGB