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Nun hatte der BGH gewisse Lebensversicherer dazu verpflichtet, nicht die ganzen Einzahlungen einzustecken und mit Kosten zu verrechnen.
Stattdessen sollten die Versicherer das ungzillmerte Guthaben auszahlen.
Ein Versicherer, die Generali, hatte sich dann eigene Klauseln aufgestellt, die vom BGH am 25.07.2012 kurzerhand für unwirksam erklärt wurde.
„Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebens-versicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unange-messene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.“
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Wir hatten kürzlich darüber berichtet, dass das Oberlandesgericht Köln meinte, dass eine Versicherung Auskunft über die Hälfte des ungezillmerten Fondguthabens zu erteilen habe. Diese Auffassung wurde vertreten, obgleich die Versicherungs- klauselnach Ansicht des Gerichtes "transparent" sein. Der Bundesgerichtshof BGH) hat am 12.10.2005 (IV ZR 162/03) da ganz klar Stellung bezogen und die intransparenten Kostenklauseln in Kapitallebensversicherungsverträgen massiv beanstandet. Darüber hinaus wollte sich das Oberlandesgericht Köln einer Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes anschließen, wonach trotzdem Zweifel an der materiellen Wirksamkeit solcher Klauseln bestehen. Das Bundesverfassungsgericht meinte nach Auffassung des Gerichts, dass Kapital bei Lebensversicherungen angesammelt werden muss. So auch Prof.Harald Hermann von der Uni Erlangen: " Andererseits scheint das BVerfG77 der Ansicht zu sein, dass das Hälftelungsgebot des BGH weiter geht und auch transparent gezillmerte Verträge erfasst." Das Oberlandesgericht Köln nahm zudem Bezug auf einen Aufsatz eines BGH-Richters, Herrn Seiffert, in dem er diese Auffassung ebenso bestätigt hatte. Auch Herr Seifert vertritt die Auffassung, dass bestimmte Regelungen in Versicherungsbedingungen, obgleich sie transparent sind, materiell unwirksam sein. Herr Seiffert ist seit 1995 Richter beim BGH und hatte sich u.a. dazu geäßert, dass viele Unternehmen kurzfristig ihre Rechtsmittel zurücknehmen, um grundsätzliche Urteile zu verhindern. Mehr dazu hier. Die Folge daraus ist, dass dem Kunden die Hälfte des ungezillmerten Guthabens zustehe. Dies sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln etwa 40 % der eingezahlten Beiträge.
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Das Oberlandesgericht Köln hat heute eine Versicherungspolice eines großen deutschen Versicherers unter die Lupe genommen.
Eine Kundin wollte Geld anlegen, damit sie für ihren Sohn, wenn er achtzehn wird, den Führerschein bezahlen kann. Sie unterschrieb eine Kombination aus Invaliditäts- und Lebensversicherung. Letztere hätte der Sohn gemäß den Versicherungsbedingungen bekommen sollen, wenn er 65 Jahre wird (Laufzeit). Als er 18 wurde, wollte die Kundin ihr eingezahltes Geld für den Führerschein haben und erhielt lediglich einen Betrag von etwa 20 €.
Der BGH entschied schon vor Jahren, dass bei intransparenten Versicherungsklauseln der ungezillmerte Einzahlungsbertrag zu errechnen ist und davon die Hälfte ausgezahlt werden müsse.
Nun vertrat das OLG Köln die Auffassung, dass dieser Betrag auch bei transparanten Bedingungen auszuzahlen ist, wenn das Kleingedruckte – wie hier – gegen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoße (§§307 BGB ff). Dabei verwies man auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Versicherer , der seinen Sitz im Bezirk des OLG Köln hat, war von der Rechtsauffassung sichtlich überrascht, zumal jetzt droht, zur Auskunft und Auszahlung verurteilt zu werden und davon noch eine Reihe weiterer Verträge betroffen sein dürfte.