12
Swiss Life Select Deutschland aus Hannover soll ihren Handelsvertretern einen neuen Handelsvertretervertrag angeboten haben. So in etwa ist es auf einer Seite einer Anwaltskanzlei aus Berlin zu lesen, die sich im Versicherungsrecht spezialisiert hat.
Dort warnt man davor, einen solchen Vertrag vorschnell zu unterschreiben.
Turnusmäßig überarbeiten Vertriebe in der Regel die mit den Handelsvertretern geschlossene Verträge. Manchmal werden damit Provisionen angepasst, neue gesetzliche Regelungen eingearbeitet, Klauseln neuen Gerichtsentscheidungen angepasst oder notwenige Änderungen mit wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen begründet.
Beispielhaft wurde der Vermögensberatervertrag der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) Anfang 2017 in wesentlichen Punkten reformiert. Dort die u.a. Nachfolgeregelung mit aufgenommen worden.
Swiss Life Select Deutschland gehört nach Übernahme der Telis Unternehmensgruppe zum zweitgrößten Vertrieb hinter der DVAG. Hier sollen jetzt neue Verträge zum Einsatz kommen.
Kritisiert wurden einige Änderungen, die Swiss Life Select Deutschland in ihren Handelsvertreterverträgen verankern möchte.
Nach Ziffer 7.16 des neuen Vertrages sollen sämtliche Folgeprovisionen nach Vertragsende entfallen.
Eine solche Regelung ist zwar grundsätzlich nicht unüblich. Inwieweit davon auch Dynamikprovisionen erfasst sein sollen, ist hier nicht bekannt. Dazu hatte der BGH am 20.12.2018 unter dem Aktenzeichen VII ZR 69/18 entschieden, dass es sich mit dem Abschluss des dynamischen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Dynamikprovisionen um eine „verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung“ handelt. Ob auch diese entfallen soll, ist unklar.
Außerdem sollen in dem neuen Vertrag erhöhte Vertragsstrafen geregelt werden, zum Beispiel bei einem Wettbewerbsverstoß bis zu 50.000€ statt bislang 7.500€, bei Abwerben anderer Handelsvertreter bis zu 100.000€ statt bislang 25.000€, bei Markenrechtsverletzungen bis zu 75.000€ statt bislang 5.000€. Die Höhe soll jeweils in das Ermessen von Swiss Life gestellt werden.
Am 18.09.2013 hatte das LG Hannover über eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.500€ zu entscheiden gehabt (dabei musste es sich noch um einen Vertrag unter dem Namen AWD gehandelt haben). Das LG Hannover sah dies als wirksam an.
Dagegen sah beispielsweise der BGH ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2007 als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und einen Verstoß gegen das Transparenzverbot und somit als unwirksam an. In dem Vermögensberatervertrag von 2007 war eine Vertragsstrafe von 25.000€ vorgesehen. Eine solche Regelung gibt es in den aktuellen Vermögensberaterverträgen schon lange nicht mehr.
Die Berliner Rechtsanwälte meinten auf ihrer Website, auf der die neuen Regelungen von Swiss Life gerügt wurde, diese seien existenzbedrohend.
Ferner soll es neue Regelungen zur Kündigungsphase geben. Mit Ausspruch der Kündigung soll der Handelsvertreter das Recht verlieren, nicht selbst beworbene Mandanten weiter zu betreuen. Außerdem soll er freigestellt werden können.
Die Möglichkeit, den Handelsvertreter während der Kündigungsphase freizustellen, ist übrigens in der Versicherungsbranche nicht unüblich.
Die Freistellung bedeutet, dass der Handelsvertreter vertraglich noch immer an das Unternehmen gebunden ist, jedoch seine Kunden in Zukunft nicht mehr betreuen kann. Praktisch ist dies ein Verlust des Kundenstammes schon während der Kündigungsphase.
Viele Handelsvertreter und die bis dahin von ihnen betreuten Kunden werden von der Freistellung oft überrascht. Die Reputation des Handelsvertreters könnte damit in Mitleidenschaft geraten.
Ein Handelsvertreter hatte vor diesem Hintergrund versucht im Wege der einstweiligen Verfügung eine solche Freistellung auszuhebeln. Das LG Düsseldorf hatte diesen Antrag abgewiesen und auf die vertragliche Erlaubnis hingewiesen. Bei diesem Handelsvertreter handelte es sich um einen ehemaligen Handelsvertreter der Ergo.
Jeder Handelsvertreter, der einen neuen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt bekommt, sollte stets gut überlegen, ob er diesen Vertrag unterschreibt. Die Abweichungen von dem Altvertrag sollten gründlich geprüft werden. Oftmals werden neue Verträge als Besserstellungen für den Handelsvertreter verkauft, die bei genauem Hinsehen jedoch keine Besserstellung darstellen.
Man sollte sich auch vor Augen halten, dass eine Unterschrift immer freiwillig geleistet wird. Sollte der Vertrieb auf die Unterschrift bestehen und der Handelsvertreter unterschreibt nicht, bleibt dem Vertrieb letztendlich nur die Möglichkeit, das Handelsvertreterverhältnis fristgerecht zu kündigen. Einen Grund für die fristlose Kündigung stellt dies nicht dar. Einen gesetzlichen Kündigungsschutz vor fristgemäßen Kündigungen genießt der Handelsvertreter nicht.
30
LG Hannover zu Vertragsstrafen
Am 18.09.2013 entschied das Landgericht Hannover über die Rechtsmäßigkeit von Vertragsstrafen.
Da das Gericht die Vertragsstrafen für wirksam hielt, wurde ein ehemaliger Handelsvertreter zu einer Zahlung von 60.000 € verurteilt.
Der Handelsvertreter wurde zunächst zur Auskunft verurteilt. Dieser kam er nach.
Danach hatte er 148 Kunden Kredite gewährt.
Daraus schloss die Klägerin, die Swiss Life Select, dass insgesamt für 39 Fälle eine Vertragsstrafe von jeweils 1.500 € zu zahlen sei.
Im Übrigen beantragte sie die Zahlung von 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Der Handelsvertreter wandte zunächst ein, dass der Vertrieb Darlehen nicht vermittle. Deshalb handele es sich nicht um Konkurrenzprodukte.
Außerdem wandte er ein, dass er nur einmal gegen die Verpflichtung verstoßen habe, weil er in einen Fortsetzungszusammenhang tätig war, indem er ausschließlich nur in einem neuen Geschäftsbereich die weiteren Verträge vermittelt hat.
Außerdem wandte er ein, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei.
Ferner verwies er auf die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31.03.2013 unter dem Aktenzeichen VII ZR 224/12, wonach Bestimmungen über Vertragsstrafen unwirksam seien, wenn nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden werde.
Das Gericht sah dies jedoch anders:
Das Gericht sah in der Tätigkeit des Handelsvertreters für ein anderes Unternehmen ein vertragswidriges Verhalten, da die Kündigungserklärung des Handelsvertreter das Vertragsverhältnis kurzfristig nicht wirksam beendet hat.
Danach dürfe der Handelsvertreter für Wettbewerber der Klägerin nicht tätig sein.
Da auch die Vermittlung von Krediten zu der Produktpaletten der Klägerin gehören, war insoweit auch die hier erwähnte Tätigkeit verboten.
Auf den Einwand des Beklagten, die Kunden hätten mit der Klägerin niemals einen Vertag abgeschlossen, kommt es nicht an.
Auch fand das Gericht die Vertragsstrafe von 1.500 € pro Kunde nicht unangemessen. Nach den vertraglichen Bestimmungen sei die Klägerin berechtigt, die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei sie 7.500 € nicht übersteigen darf. Dies gelte ausdrücklich für jeden Fall der Zuwiderhandlung, also nicht etwa für eine Summe von Einzelverstößen.
Das Gericht hielt auch die getroffenen Vereinbarungen über das Konkurrenzverbot und die angedrohte Vertragsstrafe für wirksam. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 2009 lediglich entschieden, dass eine kumulative Geltendmachung der Ansprüche auf Vertragsstrafe und pauschalierten Schadensersatz unzulässig sei. Darum ginge es ihr jedoch nicht, so das Gericht. Außerdem meinte das Gericht, dass die Bestimmungen über die Vertragsstrafe auch nicht deshalb unwirksam seien, weil sie nicht ausdrücklich klarstellen, dass die Verwirkung der Vertragsstrafe ein Verschulden voraussetze. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.03.2012 habe sich mit der Frage beschäftigt, dass zwischen einem schuldhaften Versuch und einer Veränderung unterschieden wurde, wobei im letzteren Falle die Vertragsstrafe nicht von einem Verschulden abhängig gemacht wurde. Diesen Umstand habe der Bundesgerichtshof zum Anlass genommen, die kundenfeindlichste Auslegung vorzunehmen, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden des Vertragspartners habe verlegt werden sollen. Das wäre in der Tat, so das Landgericht Hannover, nicht hinnehmbar.
Hier jedoch gab es, so das Gericht, keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden des Handelsvertreters hat versprechen lassen. Es gelte der allgemeingültige Grundsatz, dass ein Pflichtenverstoß, der mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden soll, ein Verschulden erfordere. Ein solches liege beim Beklagten vor.
Da es bei dem Vertragsstrafenverlangen der Klägerin nicht um eine Entgeltforderung gehe im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, kommt eine weitergehende Zinsforderung als 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz nicht in Betracht.
Fazit: Gerade in Hinblick auf die verschuldensunabhängige Vertragsstrafenregelung eine denkwürdige Entscheidung. Diese steht meines Erachtens nicht mit der Entscheidung des BGH in Einklang.
Urteil des Landgerichts Hannover vom 18.09.2013
19
Der Handelsvertreter ist endlich raus. Nach vielem Ärger bekam er endlich den Aufhebungsvertrag. In der Hoffnung, endlich Ruhe zu haben, wurde der Vertrag kurzerhand unterschrieben und zurückgeschickt.
Gelesen wurde der Vertrag nur oberflächlich. Der erste Ärger kam schnell, als ein Kollege sagte, der Aufhebungsvertrag sei einseitig. Er habe jetzt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafe im Falle des Verstoßes, Geld bekomme er für die Zukunft keines mehr, aber dafür dürfe er noch lange haften, für Provisionsvorschüsse und Beratungsfehler. Außerdem habe er ja auf Ansprüche aus einem Versorgungswerk verzichtet. Schnell wird er Beratungstermin mit dem Anwalt gemacht, in dem bestätigt wird, dass der Vertrag – außer das schnelle Ende – nur Nachteile für den Handelsvertreter enthalte. Und ein Ausgleichsanspruch sei aufhebungsvertraglich auch noch ausgeschlossen.
Aber anfechten wolle er dann, woraufhin der Anwalt entgegenete, das ginge nur bei Irrtum, Drohung oder Täuschung und all das lege nicht vor. Aber er habe sich doch geirrt, meinte der Handelsvertreter, weil er die Rechtsfolgen nicht überblicken konnte. Der Irrtum über die Rechtsfolgen sei schon seit einer Rechsgerichtsentscheidung als Motivirrtum zu werten, so der Anwalt, der normalerweise unbeachtlich ist und keinen Raum für eine Anfechtung gibt.
Dann jedoch könne er widerrufen, glaubte bis dato der Handelsvertreter. Seit das Haustürwiderrufgesetz gegolten hat und nunmehr die Regelungen in §§ 312 ff BGB zu finden sind, gibt es die Möglichkeit des Widerrufs.
Jedoch auch hier geht der Handelsvertreter wohl rechtlos aus. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 7.2.2019 unter dem Az 6 AZR 75/18, dass ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht widerrufen könne.
Das „Haustürwiderrufsrecht“ nach den §§ 312 ff. BGB a.F. stelle vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht dar und würde nur auf „besondere Vertriebsformen“ Anwendung finden, nicht jedoch auf Verträge, die wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag keine Vertriebsgeschäfte sind. Daran soll sich auch durch den neu gefassten § 312 g BGB nichts ändern, wonach Verbrauchern nunmehr „bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zustehe. Die vom BAG zur bisherigen Rechtslage aufgestellten Grundsätze sind nach Auffassung des BAG auch auf Aufhebungsverträge und den neuen § 312 g BGB übertragbar. Ein Arbeitsnehmer könne danach nicht widerrufen.
Wenn schon bereits Arbeitnehmer nicht widerrufen können, steht den Handelsvertretern wohl erst recht keine Widerrufsrecht zu. Schließlich ist der Handelsvertreter selbständig und vom Gesetz weniger geschützt.
Dennoch gibt es nach der Entscheidung des BAG zumindest für Arbeitnehmer eine zarte Hoffnung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen müsse noch prüfen, ob das Gebot des fairen Verhandelns beachtet worden sei. Dieses Gebot stelle eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar. Wenn z.B. der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers über den Abschluss des Aufhebungsvertrages erheblich erschwert, würde er dagegen verstoßen. Das könnte dann der Fall sein, wenn jemand krankheitsbedingt den Aufhebungsvertrag, wie in dem Fall des BAG, unterschreibt.
Der Arbeitgeber müsse für den Fall des Verstoßes Schadensersatz leisten und den Arbeitnehmer so stellen, als wäre der Aufhebungsvertrag nie unterschrieben worden.
Dieser Grundsatz des Gebotes des fairen Verhandelns hat in dieser Form im Handelsvertreterrecht bisher keine Berücksichtigung gefunden. Da jedoch der BGH in neueren Entscheidungen eine gewisse Schutzbedürftigkeit für abhängige Handelsvertreter betont hat, und zumindest bei der Frage von Kündigungsfristen die Abhängigkeit eines Handelsvertreters mit dem eines Arbeitnehmers verglichen hat, könnte auch dieser Grundsatz hier bald mal eine Rolle spielen.
15
Das Thüringer Oberlandesgericht hatte am 26.11.2008 über ein Wettbewerbsverbot zu entscheiden.
Gegenstand der Entscheidung war eine Klausel in etwa wie folgt:
Der Auftragnehmer darf während des Bestehens des Vertragsverhältnisses und für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine eigenen Verträge mit dem Kunden selbst abschließen oder vermitteln … das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf den gesamten Kundenstamm der … Bei verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot wird eine Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes (die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen) in Höhe von 10.000,00 € fällig, wobei die Vertragsstrafe auf diese angerechnet wird. Weitergehende Schadenersatzansprüche blieben hiervon unberührt.
Das Oberlandesgericht Thüringen hatte am 26.11.2008 unter dem Aktenzeichen 7 U 329/08 entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam ist.
Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine solche Klausel kann auch in einer unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe liegen (BGH NJW 1988, 1373). Das Thüringer Oberlandesgericht meinte, dass eine Vertragsstrafe von 10.000,00 € unangemessen hoch sei. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe ist zu prüfen, ob berechtigte und schützenswerte Interessen des Gläubigers die Festlegung einer Vertragsstrafe in der betreffenden Höhe angemessen erscheinen lassen. Diese sind anhand des mit der Vertragsstrafe verfolgten Zwecks zu bestimmen. Zweck und Zielrichtung einer Vertragsstrafe liegt zum einen darin, den Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung und Einzelnachweis zu eröffnen. Darüber hinaus soll die Vertragsstrafe einen wirkungsvollen Druck auf den Schuldner ausüben, um diesen zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anzuhalten (BGHZ 85, 305, 312). Die Höhe der Vertragsstrafe muss in einem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen.
Das Thüringer Oberlandesgericht erkannte, dass eine mögliche Gewinnerwartung der Klägerin eine Vertragsstrafe von 10.000,00 € nicht erfordert hatte. Insofern besteht auch kein anerkennendes- und schützenswertes Interesse.
Die Vertragsstrafe war unwirksam.
Zum Thema Vertragsstrafe und Schadenersatz gibt es hier mehr im Blog.
17
Nichts passiert? Von wegen!
Auch wenn hier lange nichts geschrieben wurde, ist doch viel passiert. Gerade dies ist nämlich der Grund, warum die Blogsche Schreibfeder etwas ruhte.
In Kürze wird über eine Vielzahl interessanter Urteile aus dem Vertriebsrecht zu lesen sein.
Die großen Vertriebe, DVAG – OVB – Swiss Life Select – MLP – Bonnfinanz u.s.w., machten in den letzten Wochen auf sich aufmerksam.
Während Jürgen Klopp jeden Tag nach den Nachrichten den Taler der AachenMünchner auffängt, laufen im Hintergrund bei der DVAG Strategiegespräche. Gerüchten zufolge bastelt man an einem neuen, nicht mehr angreifbaren Vermögensberatervertrag.
Während dieser im Jahre 2007, während der letzten großen Änderung, noch für 37.000 Vermögensberater gedruckt werden musste, sind es nach dem Handelsblatt aktuell noch 14.000 Vertriebsmitarbeiter.
Dabei gibt der alte Vertrag für den Vermögensberater mittlerweile viel Rechtssicherheit. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde vom BGH für unwirksam erklärt, vorher schon die Vertragsstrafenregelung, gezahlte Softwarepauschalen gibt es wieder zurück, das Intranet darf nach Kündigungsausspruch nicht abgestellt werden, und die Provisionen müssen ebenso nach der Kündigung weitergezahlt werde. Aus Sicht des Vermögensberaters gibt es auf den ersten Blick wenige Gründe, sich mit neuen Regelungen anzufreunden.
Schließlich hatte der BGH ja noch entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Vermögensberaters – so er denn einen hat – relativ bequem mit Hilfe der sog. Grundsätze errechnet werden kann. Und ein solcher entsteht z.B., wenn der Vertrieb ordentlich kündigt, so dass von diesem Druckmittel wohl kaum Gebrauch gemacht wird.
31
Folgt man Gerüchten, plant die DVAG im nächsten Jahr einen neuen Vermögensberatervertrag.
Wir erinnern uns: Im Jahre 2007 hat die DVAG einen neuen Vermögensberatervertrag entworfen und viele Vermögensberater dazu gebracht, diesen unterschreiben. Der Vertrag von 2007 enthält einige Passagen, die inzwischen von einigen Gerichten für unwirksam erklärt wurden, andere allerdings auch für wirksam.
Einige Regelungen im Vermögensberatervertrag, bzw. deren gerichtliche Aufhebungen, haben sich deshalb als für den Vermögensberater günstig herausgestellt. Ob der Abschluss eines neuen Vertrages günstiger wäre, wird zu prüfen sein und sollte sich jeder Vermögensberater gut überlegen.
Der Vermögensberatervertrag enthält eine feste Regelung darüber, dass die EDV/Software kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Dies hat zu vielen Gerichtsentscheidungen geführt, wonach die DVAG eine einbehaltene Softwarepauschale zu erstatten hat. Möglicherweise denkt man hier über eine Anpassung nach.
Seit Anfang 2016 gibt es zwei Softwaresysteme bei der DVAG, ein kostenloses Grundsystem und ein kostenpflichtiges Bonussystem. Ob dies rechtlich zulässig ist, ist noch nicht entschieden.
Der Vermögensberatervertrag enthält zudem eine starre Provisionsregelung. Gegenstand des Vermögensberatervertrages von 2007 und auch der danach vereinbarten Vermögensberaterverträge enthalten konkrete Vereinbarungen über die Höhe der Provisionen. Dies ist sicher in der Branche unüblich. Provisionen werden häufig angepasst und häufig nach den aktuellen Provisionsbedingungen ausgezahlt. Möglicherweise wird dieses starre Provisionssystem im Rahmen eines neuen Vertrages überdacht.
Die DVAG hatte im Jahre 2008 Provisionen angepasst und im LV-Bereich und bei den Sachversicherungen gekürzt. Bisher gab es keine Entscheidung darüber, dass eine solche Kürzung zu Recht erfolgt ist. Immer wieder erfolgt der gerichtliche Hinweis, dass die Änderungen des Vermögensberatervertrags nur schriftlich erfolgen können, und keineswegs durch einseitigen Wunsch.
Der Vermögensberatervertrag enthält ein nachverträgliches Wettbewerbsverbot, verbunden mit einer Vertragsstrafe. Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2015, dass diese Regelung unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass ein ausscheidender Vermögensberater keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.
Auch wurde die Vertragstrafenregelung (bis zu 25.000€ im Falle eines Verstoßes) von vielen Gerichten bereits zuvor für unwirksam erklärt. Vertragsstrafenregelungen anderer Vertriebe haben sich teilweise als wirksam herausgestellt.
Ob auch hier Anpassungen erfolgen, kann nur gemutmaßt werden.
01
Am 01.06.2011 hatte das Landgericht Erfurt darüber zu entscheiden, ob ein Vertrieb Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. unterlassen hat.
Die Parteien schlossen einen sogenannten Vertrag für Organisationsleiter. Der Organisationsleiter ist ein sogenannter selbstständiger Handelsvertreter. Im Vertrag war ein Wettbewerbs- und Abwerbeverbot vereinbart. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollten 25.000 € Vertragsstrafe gezahlt werden.
Das Landgericht stellte fest, dass es zumindest einen Abwerbeversuch gegeben hat. Es verurteilte daher den Handelsvertreter, es – Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu unterlassen, Handelsvertreter, die für die Klägerin tätig sind, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zu bestimmen und/ oder dies auch nur zu versuchen.
Die Klage auf Vertragsstrafe wurde abgewiesen.
Das Gericht hielt das Wettbewerbsverbot für wirksam, die Vertragsstrafe jedoch nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe hat sich nach Ansicht des Gerichts als eine unangemessene Benachteiligung dargestellt. Eine Vertragsstrafe von 15.000 € für jede Begehungsform und jede denkbare Art eines Wettbewerbsverstoßes stelle eine unangemessene Benachteiligung dar.
Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.06.2011 Aktenzeichen 10 O 1247/10
07
Im Jahre 2012 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg über einen Rechtsstreit einer Vermittlungsgesellschaft mit seinem Handelsvertreter zu entscheiden.
Der Handelsvertreter kündigte mit Schreiben vom 31.05.2010 zum 30.11.2010. Der Vertrieb wies die Kündigung zurück und bestätigte eine Kündigung zum 31.12.2011. Danach kündigte der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis fristlos aus richtigem Grund, weil er die Fortsetzung des Vertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist für unzumutbar hielt.
Ab 01.08.2010 wechselte der Handelsvertreter zur Konkurrenz.
Der Vertrieb verlangt Schadensersatz. Im Rahmen der Stufenklage verlangte der Vertrieb zunächst erst einmal Auskunft darüber, welche Produkte er für die Konkurrenz vermittelt hatte.
Während das Landgericht zunächst die Klage nur für einen Teil für begründet hielt, meinte das Oberlandesgericht, dass dem Vertrieb die geltend gemachten Auskunftsansprüche für den Zeitraum 01.08.2010 – 31.12.2011 zustehen würden. Schließlich sei das Vertragsverhältnis erst dann zu Ende gegangen. Das Landgericht hätte zunächst auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 09.06.2005 – 11 U 110/05) Bezug genommen, wonach eine Kündigungsfrist, die bis zu 23 Monaten über die gesetzliche Kündigungsfrist hinausgeht, unangemessen lang und knebelnd sei. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handele.
Diesem Gedanken folgte das Oberlandesgericht jedoch nicht. Es sei schon gesetzlich nicht unterschieden, ob jemand hauptberuflich oder nebenberuflich tätig ist. Nach dem Willen des Gesetztes soll ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis nicht rascher beendet werden können als ein hauptberufliches.
Außerdem sei nicht ersichtlich, warum ein besonderes Interesse des nebenberuflichen Handelsvertreters darin bestehen soll, sich schneller aus einer vertraglichen Bindung zu lösen, als der Vertreter im Hauptberuf. Deshalb könne es nach der Auffassung des Gerichtes dahinstehen, ob hier ein nebenberuflicher oder hauptberuflicher Vertrag geschlossen wurde.
In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht erweiterte der Vertrieb seine Klage auf Auskünfte, um einen Vertragsstrafenanspruch durchzusetzen.
Vertraglich war vereinbart:
Vermittelte Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes konkurrierender Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, verpflichtet er sich für jedes einzelne vermittelte Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die… Die Vertragsstrafe beläuft sich auf das Dreifache der erstjährigen Abschlussprovision, die der Finanzdienstleister aus dem Geschäft von der … zu beanspruchen hätte, wenn er es vertragsgemäß bei der … eingereicht hätte.
Die Bestimmungen der vorgenannten Ziffer dieses Vertrages gelten entsprechend, wenn der Finanzdienstleister Kunden dazu überredet, Verträge aus dem Bestand der … beitragsfrei oder prämienfrei zu stellen, zu widerrufen, zu kündigen ohne die geschuldeten Entgelte nicht mehr an die Patengesellschaft zu zahlen.
Für jeden schuldhaften Versuch schuldet der Finanzdienstleister die Hälfte der jeweils bestimmten Vertragsstrafe.
Diese Klausel hielt das Gericht für wirksam. Es würde den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Allein das Fehlen einer Obergrenze mache die Vertragsstrafe nicht unwirksam.
Der Handelsvertreter berief sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 13.12.1995 ( 7 U 5432/95).
Der Senat hat übrigens die Revision in Hinblick auf die vom Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 09.06.2005 – 11 U 110/05) vertretene abweichende Auffassung zur Wirksamkeit der Regelung über die Kündigungsfrist sowie zur Rechtsfortbildung hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln in Handelsvertreterverträgen zugelassen.
Ob Revision eingelegt wurde, ist nicht bekannt.
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24.07.2012.
12
Bereits im Jahre 2005 wurde ein Berater eines Strukturvertriebes durch das Landgericht Hechingen verurteilt es zu unterlassen, Kunden zur Kündigung oder Einschränkung bestehender Verträge zu bewegen, einen Betrag in Höhe von 5.000 € zu bezahlen, und dem Vertrieb Auskunft darüber zu erteilen, welche Kunden er zur Kündigung oder Einschränkung bestehende Verträge bewegt hat.
Weiterhin wurde er verurteilt, einen weiteren Betrag von 15.000 € zu zahlen.
Hintergrund ist, dass der Beklagte für die Klägerin als Handelsvertreter / Vermögensberater tätig war. Das Vertragsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag. In diesen wurde ein befristetes Wettbewerbsverbot, Unterlassungspflicht und eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € aufgenommen.
Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch und kam zu dem Ergebnis, dass der Berater mindestens einen Kunden zur Kündigung bestehender Verträge zu bewegen versucht hat.
Auch hatte das Gericht gegen die Regelungen im Aufhebungsvertrag keine Bedenken. Schließlich soll es vor Abschluss des Aufhebungsvertrages ausführliche Verhandlungen über den Vertragsinhalt gegeben haben.
Die Vertragsstrafe hatte der Berater zu zahlen. Da er gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat, war die Vertragsstrafe verwirkt.
Das Gericht setzte die Strafe jedoch herab.
50.000 € waren dem Gericht zu viel. Es hätte daher gemäß § 242 BGB eine Herabsetzung der Vertragsstrafe vorgenommen.
Bei einem anderen Verstoß hatte das Gericht eine Vertragsstrafe von 15.000 €, also im beantragten Umfang, ausgeurteilt. Hier hielt es die Vertragsstrafe für angemessen. Der Berater hatte einen Kunden zur Kündigung von mit einer Partnergesellschaft der Klägerin geschlossenen Verträgen veranlasst.
Urteil vom Landgericht Hechingen vom 15.07.2005 Aktenzeichen 5 O 138/04 KfH
11
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem älteren Urteil aus dem Jahre 2006 über eine Regelung in einem Aufhebungsvertrag zu entscheiden. Das OLG hatte die Regelung für wirksam gehalten.
Die Klägerin hatte nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses die Zahlung von Vertragsstrafen wegen Wettbewerbsverstößen in Höhe von 30.000 € verlangt. Außerdem stritt man sich um eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede.
Die Wettbewerbsabrede war in diesem Fall zeitlich nicht begrenzt. Das OLG sah darin eine Überschreitung des Wettbewerbsverbotes in zeitlicher Hinsicht um das notwendige Maß.
Das Oberlandesgericht nahm eine geltungserhaltene Reduktion vor und reduzierte die Wettbewerbsabrede auf zwei Jahre.
„Anzunehmen ist, dass zwei Jahre nach Beendigung der Handelsvertretertätigkeit die Verbindungen zu früheren Mitarbeitern und Kunden sich so gelockert haben, dass der Beklagte wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann, zumal die Klägerin gegen wettbewerbswidrige Abwerbungen früher durch § 1 UWG geschützt war und nunmehr durch § 4 Nr. 10 UWG geschützt ist.
Mithin war in diesem Fall das Wettbewerbsverbot zwei Jahre nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ausgelaufen.
Erstinstanzlich sollte der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe von 30.000 € zahlen. Dies scheiterte jedoch daran, dass nach einer Beweisaufnahme ein Wettbewerbsverstoß nicht nachweisbar war. Die Berufung hatte sich nicht gegen die Vertragsstrafenzahlung gewehrt.
26
Immer wieder gibt es Streit zwischen Unternehmen und deren Handelsvertretern über die Dauer von Kündigungsfristen. Oft wird auch darüber gestritten, ob ein Handelsvertreter im Falle eines Vertragsbruchs eine Vertragsstrafe zahlen muss.
Zu beiden Fragen hat der Bundesgerichtshof am 21.3. 2013 unter dem Aktenzeichen VII ZR 224/12 ein sehr interessantes Grundsatzurteil gefällt.
1. Ein Handelsvertreter im Nebenberuf muss danach keine in AGB vereinbarte lange Kündigungsfrist hinnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2013 eine 12-monatige Kündigungsfrist für unwirksam erachtet.
2. Im selben Urteil wurde eine Vertragsstrafe, die unabhängig von einem Verschulden anfallen soll, verworfen.
Der Bundesgerichtshof bewertete die Klausel im Handelsvertretervertrag als unangemessene Benachteiligung. Gegenstand der Überprüfung war insbesondere folgende Regelung:
„Nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ist die Kündigung nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig.“
Das Gericht dazu: Durch eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres wird die Kündigungsfrist für einen nebenberuflichen Handelsvertreter jedoch unter Umständen auf bis zu 23 Monate verlängert. Entsprechenden Formularbestimmungen sind in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu Recht als unangemessene Benachteiligung des eines Vertreters angesehen worden (OLG Celle, OLGR 2005,650).
Eine auf bis zu 23 Monate verlängerte Kündigungsfrist kann die Flexibilität und Mobilität des Handelsvertreters unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Hinsichtlich der Vertragsstrafe ging es um folgende Klausel: „Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für dritte, verpflichtet er sich für jedes einzelne vermittelte Geschäfts zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die … Die Vertragsstrafe beläuft sich auf das dreifache der erstjährigen Abschlussprovisionen, die der Finanzdienstleister aus dem Geschäft von der ….. zu beanspruchen hätte, wenn er es vertragsgemäß bei der …. eingereicht hätte.“
Dazu das Gericht: Die Vertragsstrafenvereinbarung der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 – VII ZR 28/07…, VII ZR 318/95…). Die Vertragsbedingungen der Klägerin sieht ein Verschuldenserfordernis nicht vor.

