Makler

BGH: Makler haben Anspruch auf Nachbearbeitung

Der BGH entschied mit Urteil vom 8. Juli 2021 – I ZR 248/19 zugunsten eines Versicherungsmaklers.

Dieser klagte in Hamburg gegen einen Maklerpool und warf diesem vor, zu spät über drohende Stornierungen informiert worden zu sein. Stornogefahrmitteilungen erfolgten erst mit mehrmonatiger Verspätung. Der Name des Maklerpools wurde natürlich in der Entscheidung nicht genannt.

Nun musste der BGH entscheiden, ob dem Makler grundsätzlich ein Anspruch auf Übersendung von Stornogefahrmitteilungen zusteht.

Im Ergebnis sprach der BGH auch dem Versicherungsmakler den Anspruch zu, über drohende Stornierungen rechtzeitig informiert zu werden. Dabei gibt es eine Ausnahme, und zwar dann, wenn ein Versicherungsvertrag von dem Versicherungsnehmer widersprochen wird und der Versicherungsvertrag deshalb von Anfang an nicht besteht.

Hier nun ein paar grundlegende Zitate der Entscheidung des BGH:

„Die Beurteilung des Berufungsgerichts hat weiter Bestand, soweit es angenommen hat, der Kläger sei nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ebenso schutzbedürftig wie ein Versicherungsvertreter, so dass der Provisionsanspruch des Klägers nach dem Rechtsgedanken des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB nur entfalle, wenn die Nichtausführung der vermittelten Geschäfte auf Umständen beruhe, die von der Beklagten nicht zu vertreten seien.

Nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter auch dann
einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB bestimmt, dass der Anspruch im Falle der Nichtausführung entfällt, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Ein Versicherungsunternehmen hat die Nichtausführung (Stornierung) eines Versicherungsvertrags nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2012
– VII ZR 130/11, NJW 2012, 3305 Rn. 15 mwN; MünchKomm.HGB/Ströbl, 5. Aufl., § 92 Rn. 30 bis 33; Staub/Emde, HGB, 5. Aufl., § 87a Rn. 78 und § 92 Rn. 12; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 92 Rn. 22).

Gesichtspunkte, die aufgrund einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) für die Annahme der besonderen Schutzbedürftigkeit des Versicherungsmaklers sprechen können, sind etwa die Zahlung laufender Courtagevorschüsse für vermittelte Versicherungsverträge, die Einbindung in die Organisationsstruktur, die Zahlung von Organisationszuschüssen oder von Bestandspflegegeld und die regelmäßige Versendung von Stornomitteilungen (vgl. BGH, NJW 2011, 1590 Rn. 18).

Delegiert das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Versicherungsvertreter, hat es diesen durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen über die Gefahr zu informieren, dass Versicherungsverträge notleidend werden (vgl. BGH, NJW 2012, 3305 Rn. 18 f. mwN). Hat das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Hauptvertreter delegiert, obliegt im Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Untervertreter dem Hauptvertreter die Pflicht zur Nachbearbeitung
(vgl. Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 92 Rn. 21; Staub/Emde aaO § 92 Rn. 12; Sperling in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 92 Rn. 42). Hat der Hauptvertreter die Nichtausführung des Geschäfts zu vertreten, weil er die ihm gegenüber dem Untervertreter obliegende Pflicht zur Nachbear-
beitung verletzt hat, findet § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB deshalb mit der Folge entsprechende Anwendung, dass der Provisionsanspruch des Untervertreters erhalten bleibt (vgl. OLG Köln, VersR 2006, 71 [juris Rn. 7]; Staub/Emde aaO § 87aRn. 82; MünchKomm.HGB/Ströbl aaO § 87a Rn. 57; Emde, EwiR 2008, 559,
560). Diese Grundsätze gelten entsprechend in der vorliegenden Fallkonstellation.“

LG Dresden: Kein Anspruch auf Dynamik

Am 30.8.2019 urteilte das Landgericht Dresden unter dem Az. 6 O 2497/17 darüber, ob ein Finanzberater Provisionsvorschüsse zurückzahlen müsse. Dieser hatte im Rahmen einer Widerklage beantragt, er möge Auskunft über Vermittlungsprovisionen, insbesondere Dynamikprovisionen, erhalten.

Der Makler war bei der Formaxx tätig.

Im Ergebnis hatte das Landgericht den Makler verurteilt, den vollen eingeklagten Betrag in Höhe von mehr als 18.000 € zu bezahlen. Sein Antrag auf Auskunft über die Dynamikprovisionen wurde zurückgewiesen.

Das Gericht sprach die Ansprüche dem Vertrieb zu, weil dieser den aus den Einzelverträgen herrührenden Anteil der nicht verdienten Provisionen substantiiert dargelegt habe. Laut Urteil hat die Klägerin zu allen Störfällen, die über 100 € liegen, jeweils die Buchungsvorgänge detailliert erläutert.

Der Beklagte hatte zwar Einwendungen erhoben, diese wurden aber von der Klägerin korrigiert.

Das Gericht meinte übrigens auch, dass die Klägerin zur Umstellung auf eine ratierlich jährliche Provision berechtigt war und der Beklagte insofern keine Einwendungen erheben durfte. Das Gericht meinte auch, dass die Klägerin zu etwaigen Nachbearbeitungen genügend vorgetragen hätte. Ein Nachbearbeitungsauftrag, direkt an den Beklagten, war nicht nötig, weil die Vermittlungstätigkeit von ihm unterstellten Mitarbeiter ausgeführt wurde.

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass Bestimmungen zur Rückzahlung von Provisionsverschlüssen im vom Formaxx-Vertrag nicht unwirksam seien. Etwaige Klauseln führten nicht zu einer Übersicherung der Klägerin.

Insofern entschied das Landgericht im Rahmen der Widerklage, dass der Beklagte die Auszahlung der zurückbehaltenen Stornoreserve vor Beendigung des hierfür vereinbarten Haftungzeitraums nicht verlangen dürfe.

Dem Beklagten ständen nach Auffassung des Gerichts auch keine Ansprüche auf Auszahlung von „solchen Dynamikprovisionen“ zu. Dem Beklagten könne dabei auch nicht ein Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes helfen. Schließlich waren die Dynamikprovisionen vorliegend vertraglich als Betreuungsprovisionen ausgestaltet, weswegen eine Berücksichtigung etwaiger Veränderungen der Verträge (Dynamik) nach Beendigung des Vertrages nicht zu berücksichtigen seien. Das Gericht meinte, der Beklagte habe Leistungen zur Betreuung der Verträge nicht erbracht und nicht erbringen dürfen.

Außerdem sollen die Parteien eine sogenannte Provisionsverzichtsklausel vereinbart haben, an deren Wirksamkeit das Gericht keine Bedenken erhebt.

Keine Haftung trotz fehlendem Beratungsprotokoll

Wer gedacht hat, mit Einführung der Pflicht zur Beratungsdokumentation im Jahre 2007 sei es einfach, einen Makler in die Haftung zu nehmen, der wurde nun vom Oberlandesgericht Hamm eines Besseren belehrt.

Ein Rentenversicherungsvertrag wurde Anlass zur Klage in Form eines Rundumschlags. Die Klägerin erklärte den Rücktritt, Widerruf, Anfechtung und mehr. Den Makler verklagten sie auf Schadenersatz. Denn bei so einer Versicherung sah sie sich getäuscht. Eine solche wollte sie angeblich nicht.

Von dem Makler wollte sie die gezahlten Prämien zurück. Dies sei aber nicht ihr Schaden. Einen solchen müsse sie schon konkret darlegen, was sie nach Ansicht des OLG nicht getan habe.

Eine Pflichtverletzung wollte das Gericht auch nicht sehen. Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Makler den Versicherungsinteressenten nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu fragen (Pflicht zur Bedarfsermittlung) und sodann den für diesen Bedarf passenden Versicherungsschutz zu empfehlen (Pflicht zur Beratung). Dabei trifft ihn gemäß § 60 Abs. 1 VVG die Pflicht, seine Empfehlung auf eine ausreichende Grundlage zu stützen. Gemäß §§ 61 Abs. 1 S. 2, 62 VVG muss er den Inhalt der Beratung dokumentieren.

Die Beratung war ordentlich, die Dokumentation jedoch nicht.

Das Gericht schrieb dazu:

„Dies kann zwar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zu Beweiserleichterungen bis hin zu Beweislastumkehr führen. Das betrifft aber lediglich die Frage, ob eine bestimmte – nicht dokumentierte – Beratung erfolgt ist oder nicht. Ergibt sich ein solcher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht aus der Dokumentation oder fehlt eine solche gar völlig, kann der Vermittler für seine Behauptung, er habe in bestimmter Weise beraten, beweisbelastet sein (BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13, VersR 2015, 107).

…..Unabhängig vom Vorhandensein oder Fehlen einer Beratungsdokumentation ist hier deshalb die Klägerin beweisbelastet für diejenigen Tatsachen, aus denen sich eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zu 2) ableiten ließe, sie – auch – über einzelne Möglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge zu beraten.“ Dieser Beweislast kam die Klägerin allerdings nicht nach.

Die unglücklich rentenversicherte Klägerin ging damit leer aus.

Die Zulassung als Versicherungsvermittler

Erlaubnisverfahren für Versicherungsmakler und Mehrfachagenten

Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter die gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln wollen, bedürfen nach § 34d Abs. 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen IHK. Erlaubnisvoraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde des Antragstellers.

Zusätzlich ist die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO beim örtlichen Gewerbeamt erforderlich.

1.    Wer ist nicht erlaubnispflichtig?

Die Erlaubnispflicht gilt nur für den selbstständigen Gewerbetreibenden, nicht für Angestellte. Allerdings dürfen Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 GewO direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherungen angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.

Bestandsprovisionen resultieren aus bereits vermittelten,  weiter bestehenden Versicherungsverträgen. Die Bestandspflege stellt daher keine gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung im Sinn des § 34 GewO dar. Es liegt keine auf einen konkreten Vertragsabschluss ausgerichtete Tätigkeit mehr vor. Bestandspfleger sind also befreit.

Erlaubnispflichtig ist nur die gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags abzielt. Dagegen ist die Tätigkeit eines sogenannten Tippgebers, der lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen schafft und Namen anbietet oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler- oder unternehmen herstellt und dafür eine Provision erhält, keine Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d GewO.

2.   Wer kann den Antrag stellen und ist Inhaber der Erlaubnis?

Antragsteller und Inhaber der Erlaubnis kann eine natürliche oder juristische Person sein, z.B. auch eine GmbH.

Juristische Personen stellen den Erlaubnisantrag selbst, vertreten durch ihre Organe. Bei Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, z.B. bei einer BGB-Gesellschaft, einer OHG oder KG, muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis beantragen.

3.      Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubniserteilung zu erfüllen?

Für die Erlaubniserteilung muss der Antragsteller nach § 34d Abs. 2 GewO nachweisen:

  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde

Die persönliche Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. In der Regel fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob das so ist, verrät ein Blick in das Bundeszentralregister sowie das Gewerbezentralregister.

Geordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO).

Der Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist mit einer Versicherungsbestätigung zu führen, deren Inhalt mit dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) abgestimmt sein muss.

Die Mindestversicherungssumme betrug bisher 1.230.000 Euro pro Versicherungsfall. Die EU Kommission hat mitgeteilt, dass die Mindestversicherungssumme für die Haftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern auf 1.300.380 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und  1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres angehoben wird. Die Verordnung gilt ab dem 12.06.2020 unmittelbar und verbindlich in allen Mitgliedsstaaten.

Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehrere Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden abdecken.

Der Nachweis der Sachkunde ist nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung zu erbringen.

Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden nach § 5 VersVermV als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt, z.B. bei Studium der Rechtswissenschaft, eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungen, als Versicherungskaufmann oder –frau oder Kaufmann oder – frau für Versicherungen und Finanzen, als Versicherungsfachwirt oder –wirtin …

4.      Kann der gebundene Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO eine Erlaubnis beantragen?

Ausschließlichkeitsvertreter können wählen, ob sie sich als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder über ihr Versicherungsunternehmen als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO registrieren lassen. Eine Doppelregistrierung ist nicht zulässig.

5.      Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Keiner Erlaubnis nach § 34 d Abs. 8 GewO bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und

aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
 

Beispiele dafür können sein:

  • Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosenversicherung)
  • Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung)
  • Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung)
  • Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
  • Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
  • Fahrradhändler (z.B. Fahrradversicherung)
  • Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisenkrankenversicherung)

Die Aufstellung ist nur beipielhaft und nicht abschließend.

Bestandsübertragung mit Hindernissen

Kurz und knapp wollte der Vertrieb die Übertragung der Kunden von einem Handelsvertreter auf einen Versicherungsmakler regeln. Das Landgericht Münster erhob erhebliche Zweifel wegen der Wirksamkeit.

Geregelt war Folgendes:

Etwa bestehende Courtageansprüche, welche dem Übertragenden aus der Vermittlung und/oder Betreuung der in den Anlagen aufgeführten Versicherungs- und Bausparverträge gegenüber der … entstanden sind oder entstehen werden, tritt der Übertragende mit Wirkung zum … an den Annehmenden ab.

Anschließend gab es noch die Regelung eines Stichtages und dass der Vertrag vorbehaltlich der Bonität zustande kommt. Ferner wurde geregelt:

Rückcourtagen (insbesondere im Stornofall innerhalb der Stornohaftungszeit), bezogen auf die in den Anlagen aufgeführten Verträge, übernimmt der Annehmende selbstschuldnerisch. Weiterhin übernimmt der Annehmende die Haftung für Schadenersatzansprüche von Kunden, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Banken, sonstigen Produktgebern und der … gegen den Übertragenden, wenn und soweit diese im Zusammenhang mit der Vermittlung und/oder Betreuung der in der Anlage aufgeführten Verträge stehen.

Es folgten noch ein paar wenigen Zeilen mehr.

Nicht geregelt war jedoch inwieweit Übertragung überhaupt umgesetzt werden sollte.

Es war auch nicht geregelt, inwieweit der alte Vertrieb noch Ansprüche geltend machen konnte.

Nunmehr verklagte der Mitarbeiter seinen alten Vertrieb auf Erteilung eines Buchauszuges. Hintergrund war, dass man sich über Provisionsrückzahlungen uneinig war aufgrund von Stornierungen. Der Ursprungsvertrieb hatte dann, um einen Buchauszug nicht anfertigen zu müssen, auf sämtliche in diesem Zeitraum anfallende Provisionsrückzahlungsansprüche verzichtet.

Verdienen Makler weniger als Versicherungsvertreter?

Von kaum zu glaubenden Ergebnissen einer Studie berichtet der Versicherungsbote. Danach soll der BVK eine Studie in Auftrag gegeben haben, nämlich die Strukturanalyse 2019.

Mehr als überraschend und höchst zweifelhaft ist das Ergebnis: „Erzielen Versicherungsmakler im Schnitt einen Gewinn vor Steuern von 79.300 Euro im Jahr, so haben Mehrfachvertreter einen Jahresgewinn von 87.000 Euro und Einfirmenvertreter von durchschnittlich 93.400 Euro.“

  1. Wer in einem Vertrieb als Versicherungsvertreter tätig ist, muss seine Courtage mit dem Vertrieb teilen. In einem Strukturvertrieb werden beispielsweise nur etwa 50 % der Courtage an den Versicherungsvertreter weitergegeben, den Rest behält der Vertrieb.
  2. Der BVK hat seine eigenen Mitglieder gefragt. Vielleicht könnte der Wunsch der Vater der Antwort gewesen sein und dies zu Verzerrungen geführt haben.

Das schwere Erbe des Maklers

Gemäß § 1922 BGB geht das Vermögen im Fall des Todes einer Person als Ganzes auf die Erben über. Leider geht das nicht immer, wenn der Makler stirbt. Es ist daher dringend erforderlich, dass ein Makler entsprechende Vorkehrungen trifft, wenn er möchte, dass seine Erben etwas bekommen. Ansonsten gehen seine Erben leer aus.

Zwischen dem Mandanten und dem Makler kommt normalerweise ein Auftragsverhältnis zustande. Der Kunde unterschreibt eine entsprechende Vollmacht. Gem. § 672 Satz 1 BGB erlischt der Auftrag grundsätzlich durch den Tod des Beauftragten. Das Vertragsverhältnis mit dem Kunden geht zu Ende.

Die Folge ist, dass die Kunden dann kein Betreuungsverhältnis mehr durch den Makler haben. Die Kunden fallen dann an die Versicherung zurück.

Es gibt glücklicherweise Lösungen. Diese setzen jedoch stets voraus, dass sich der Makler noch zu Lebzeiten kümmert. Was kann er tun?

Wenn der Makler weiß, wer Nachfolger werden soll, kann er z.B. mit dem Kunden eine Nachfolgeklausel vereinbaren. Diese könnte auch unter die Bedingung gestellt werden, dass sie nur dann greifen soll, wenn der Makler verstirbt.

Es müsste dazu mit jedem Kunden eine entsprechende Vereinbarung mit Nachfolgeklausel unterschrieben werden. Mit der Nachfolgeklausel wird der Bestandsnachfolger gewählt.

Der Bestandsnachfolger muss allerdings auch über die notwendigen gewerblichen Zulassungen verfügen. Er wird dann nach dem Tod des ursprünglichen Inhabers die Provisionen erhalten.

Die Erben könnten entsprechend abgesichert werden wenn der Nachfolger für das übernommene Geschäft einen entsprechenden Erlös zahlt. Denkbar ist auch, dass der Erbe selbst Nachfolger wird.

Eine weitere Möglichkeit bietet sich an, in dem der Makler sein Unternehmen in eine Kapital- oder Personengesellschaft umwandelt. Als solche käme die Aktiengesellschaft oder auch die GmbH in Betracht. Bei der Gründung einer AG muss das Grundkapital der Aktiengesellschaft mindestens 50.000,00 € betragen, die GmbH-Gründung setzt ein Mindestkapital von 25.000,00 € voraus, wobei mindestens die Hälfte zum Zeitpunkt der Gründung eingezahlt werden muss. Im Übrigen ist auch die Gründung einer UG bzw. Mini-GmbH möglich. Mitunter gibt es auch gute Argumente, z.B. steuerliche, die für die Gründung einer GmbH und Co KG sprechen.

Es wird geschätzt, dass bereits ein Drittel der Maklerunternehmen unter einer solchen Rechtsform arbeiten. Gesellschafts- oder Kommanditanteile so vererbt oder verkauft werden. Die Erben werden so entsprechend abgesichert.

Ohnehin bietet sich generell als Lösung an, vor Eintritt des Erbfalles das Unternehmen auf den Nachfolger zu übertragen. Dies ist sicher der Wunsch vieler Makler, die ihren Ruhestand frühzeitig antreten wollen und dessen Erben nicht von dem plötzlichen Tod des Maklers mit ungeklärten Rechtsfolgen überrascht werden. Gemäß dem amtlichen Einkommenssteuer- Handbuch des BMF unter § 16 muss ein Veräußerungsgewinn einkommenssteuerrechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn er 45.000,00 € übersteigt, wenn der Makler das 55igste Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Diesen Freibetrag kann der Makler jedoch nur einmal ausschöpfen.

Darüber hinaus werden von einigen Maklerpools auch Modelle einer Maklerrente angeboten.

Näheres dazu befindet sich hier unter Pfefferminia.de

Branchenbedingtes Vermittlersterben

Asscompact.de setzt sich mit der Frage auseinander, warum denn so viele Versicherungsvermittler veschwinden. 19.182 „Eintragungen blieben im Laufe des Jahres 2018 auf der Strecke“, heißt es da und weiter: “ Im Vergleich zum Höchststand im Jahr 2011 (05.01.2011: 263.452 registrierte Vermittler) sind es knapp 62.000 Vermittler weniger.“ Das sind 23,5 %.

Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter -und makler. Asscompact führt das große Sterben auf die Versicherungsvertreter zurück. 18.895 gab es 2018 weniger, dagegen gab es nur 241 geringere Maklerzahlen.

Das Sterben des Versicherungsvertreters, des sog. gebundenen Vermittlers, ist zwangsläufig. Es gibt dafür viele Gründe.

Die Vollbeschäftigung ist ein wichtiger Grund. Während früher der arbeitslose Handwerker mit dem Versprechen auf das schnelle Geld von Strukturvertrieben angelockt wurden, ist die Tendenz aktuell eher andersrum. Viele „Strukkis“ überlegen sich aus wirtschaftlichen Gründen, in den alten Beruf zurückzukehren.

Der größte Strukturvertrieb, die DVAG, hatte mal etwa 37.000 Vermögensberater. Das war 2011. Aktuelle Zahlen werden im Geschäftsbericht, wie hier 2017, schon nicht mehr bekannt gegeben. Auch die anderen großen Strukturvertriebe, wie OVB, Swiss Life us.w. haben Mitarbeiterrückgänge zu beklagen. 2012 hatte die OVB noch 5097 Handelsvertreter, 2017 waren es nur noch 4049 europaweit einschl. Deutschland.

Die Vermittler sind heute wesentlich besser beraten. Vermittler wissen heute ganz genau, wo sie besser verdienen können und mehr Provisionen erhalten. Vermittlern ist längst bekannt, dass Makler mitunter fast die doppelten Provisionen erhalten und ihren gebundenen Vermittlern damit weit überlegen sind. Dies erklärt wohl auch, warum der Rückgang bei den Maklern viel geringer ausfällt.

Überlegen ist der Makler auch in puncto Angebotspalette. Während der Makler alles vermitteln dürfte, hat der gebundene Vertreter eben nur eine Versicherung anzubieten. Im Zeitalter der Internetangebote und Check24 ist das einfach zu wenig. Dieser Konkurrenz ist man oft nicht mehr gewachsen.

BVK-Präsident Michael H. Heinz spricht Belastungen aus den zahlreichen Regulierungen und die Last der zunehmenden gesetzlichen Vorgaben als Grund an. Dies ist sicher ein Nachteil, der sich auf den meist frei arbeitenden Makler auswirken kann. Dem gebundenen Vermittler werden die Vorgaben, die er einzuhalten hat, ja meist von dem Unternehmen abgenommen. Das Argument von Michael Heinz dürfte daher kaum greifen.

Die Versicherungen reduzieren oft die Provisionen. Dafür sind nicht einmal gesetzliche Vorgaben nötig. Die Allianz z.B. hat Ende 2018 ihren Vermittlern die Bestandssicherungsprovsion gestrichen. Dies hat zu erheblichen Einbußen bei den Agenturen geführt. Diese Einsparungen sind als weiterer wichtiger Grund zu nennen.

Einer der Hauptgründe für das Vermittlersterben liegt aber hier: Insgesamt hat die Branche versäumt, die Arbeits- und Vertragsbedingungen besser zu gestalten. Noch immer muss der als gebundene Vermittler tätige Handelsvertreter oft schlechte Bedingungen hinnehmen. Bei bescheidener Bezahlung und einer großen Wochenarbeitsstundenbelastung sind schon die Bedingungen während der Vertragslaufzeit erschwert. Vertriebe weigern sich zuweilen, einen Ausgleich – oder jedenfalls einen angemessenen – nach Vertragsende zu zahlen. Wenn das Ausscheiden dann doch gelingt, schließlich gibt es für den Vermittler oft lange Kündigungsfristen, ist der Kundenstamm weg und dem Ausgleich muss er lange hinterherlaufen.

Aktuelle Maklerurteile

Seit 2016 hat es für Versicherungsmakler ein paar interessante Urteile gegeben. Der Makler ist der Sachverwalter des Kunden. Dies ist bekannt seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1985.

Der Makler hat nicht nur zu beraten, er hat auch den Schaden ordentlich zu bearbeiten. Die Schadensbearbeitung gehört zu seinen primären Pflichten. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 30.11.2017 unter dem Aktenzeichen I ZR 143/16. Die Schadensbearbeitung gehört auch dann zu seinen Pflichten, wenn dies nicht gesondert im Vertrag mit den Kunden vereinbart wurde.

Dort hatte die Maklerin nicht auf bestimmte Fristen zur Feststellung einer Invalidität bei einer Unfallversicherung hingewiesen. Dadurch gingen der Kundin, die im Übrigen selbst in der Branche gearbeitet hatte, Ansprüche verloren. Die Maklerin hatte gem. des Urteils des Bundesgerichtshofs dafür einzustehen.

Mit einer weiteren Entscheidung vom 07.02.2017 unter dem Aktenzeichen 7 O 175/15 hat das Landgericht Bielefeld ebenso überraschend entschieden. Ein Makler sollte eine Hausratversicherung vermitteln. Die Versicherung meinte, ein Vertragsschluss sei kein Problem, policierte den Vertrag jedoch nicht.

Das Landgericht Bielefeld meinte, dass auch der Vertragsschluss von den Maklern zu überwachen ist. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die vorgesehene Police in den Händen hält, hat der Makler seine Verpflichtung erfüllt. Er muss also die Reaktion des Versicherers überwachen. Ebenfalls muss er dort nachhaken und darf sich nicht „blind“ auf den Vertragsschluss verlassen.

Am 10.03.2016 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 147/14 sich über die rechtlichen Folgen Gedanken gemacht, wenn  ein Versicherungsvertrag umgedeckt wird. Der Makler hatte mit einer Firmengruppe einen Maklervertrag zur Überprüfung des Versicherungsschutzes getroffen. Dann kam es infolge von Betriebsunterbrechungen zu einem Schaden in zweistelliger Millionenhöhe. Da das Risiko einer Sprinkleranlage von der hier streitigen Betriebsunterbrechungsversicherung nicht umfasst war, zahlte die Versicherung nicht. Der Makler wurde in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof sah es als Pflicht des Versicherungsmaklers an, den Kunden an seinem konkreten Bedarf orientiert zu beraten und ihm eine Sach- und Interessenorientierte Versicherung mit Informationen über die dafür aufzuwendenden Kosten anzuraten. Wenn der Versicherungsnehmer sachwidrige Weisungen erhält, darf der Makler diese nicht ohne weiteres akzeptieren, wenn der Versicherungsnehmer noch nicht vollständig aufgeklärt wurde.

Insofern hatte der Bundesgerichtshof die Verpflichtung des Maklers weit gefasst.

Über weitere interessante und aktuelle Maklerurteile berichtete der Handelsvertreterblog hier.

Der falsch ausgefüllte Versicherungsantrag

Wenn ein Versicherungsantrag falsch ausgefüllt wird, spricht man von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Dies liegt z.B. vor, wenn man beim Antrag auf Berufsunfähigkeit die ein oder andere Vorerkrankung weglässt. Vorerkrankungen führen mitunter dazu, dass ein Versicherer den Vertragsschluss ablehnt.  Deshalb neigt der eine oder andere dazu, hier mal etwas wegzulassen, obgleich im Versicherungsantrag ausdrücklich danach gefragt wird.

Wenn der Versicherungsfall eintritt, beginnt die Versicherung mit den Ermittlungen. Oft erfährt sie dann, dass bei Antragstellung gempgelt wurde.

Im Falle einer arglistigen Täuschung kann der Versicherer einen zuvor abgeschlossenen Vertrag anfechten. Der Versicherungsnehmer muss dann alle empfangenen Leistungen zurückzahlen, der Versicherer kann die Beiträge aber behalten.

Alternativ kann der Versicherer bei Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag nicht nur beendet ist, sondern der Versicherungsnehmer auch nur die bereits erhaltenen Leistungen behalten darf.

Dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht immer erlaubt ist, belegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2017 unter dem Aktenzeichen IV ZR 30/16.Alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen kann jedoch nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden“, sagt der BGH und verlangt, dass noch weitere Vorsatzvorwürfe nachgewiesen werden.

Der Vorwurf der falschen Antragstellung kann aber auch „verjähren“. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 25. 11.2015 unter dem Aktenzeichen IV ZR 277/14 entschieden, dass falsche Gesundheitsangaben nach 10 Jahren irrelevant sind. Ganz egal, ob falsche Angaben getätigt wurden, darf eine Versicherung nach Ablauf von 10 Jahren wegen arglistiger Täuschung nicht mehr anfechten.

In dem dortigen Fall hatte der Versicherungsnehmer im Jahr 2002 umfassende Fragen zu Vorerkrankungen ausfüllen müssen. Erst nach Ablauf von 10 Jahren, und zwar erst im Juli 2012, erklärte die Versicherung die Anfechtung, weil eine Parkinsonerkrankung verheimlicht wurde.Wer also falsche Angaben gemacht hat und 10 Jahre vorbei sind, könnte Glück haben.

Aber Vorsicht: Am 11.12.2017 entschied das Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 6 U 92/17, dass derjenige, der eine Berufsunfähigkeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages mitbringen würde, „während der Dauer“ des Vertragsverhältnisses nicht weiter berufsunfähig werden könne. Dafür trage der Versicherungsnehmer die Beweislast. Hier ist also Vorsicht geboten.

Über einen nicht alltäglichen Fall der Verletzung einer Anzeigepflicht berichtet kürzlich ein Anwaltskollege in ProContra Online. Dort hatte der Versicherungsnehmer den schriftlichen Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt. Sein Versicherungsmakler hatte bei der Onlineantragstellung die Vorerkrankungen an die Versicherung falsch übertragen. Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Dresden vom 03.04.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 698/17 musste sich der Versicherungsnehmer das – arglistige – Verhalten seines Maklers zurechnen lassen, obgleich der Versicherungsnehmer selbst ja redlich gehandelt hatte. Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter, der im Auftrag der Versicherung tätig ist, steht der Makler auf der Seite des Versicherungsnehmers. Mithin muss sich ein Kunde dessen Fehler zurechnen lassen. Das tragische daran könnte jedoch sein, dass deshalb die Haftpflichtversicherung des Maklers nicht mehr leistet. Gem. § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz kann ein Versicherer seine Leistungen in einem der schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.

Rentenversicherungspflicht für Selbständige

Ein aktueller Fall gibt Anlass zur Sorge: Nachdem ein Vermittler einen Beitragsbescheid von der Rentenversicherung bekam (190.000,00 €), und er diesen nicht bezahlen konnte, kam postwendend die Zwangsvollstreckung. Jetzt hat er Insolvenz angemeldet. Zumindest habe ich eine gute Insolvenzanwältin empfehlen können.

Deshalb hier noch mal das Wichtigste:

Versicherungspflichtige Selbständige sind gemäß § 190 SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Dafür gibt es einen entsprechenden Vordruck auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Gemäß § 6 Abs. 1 a SGB VI kann man sich nach Beginn der Selbständigkeit für einen Zeitraum von drei Jahren von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind Selbständige rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig sind.

Das Bundessozialgericht hatte am 23.04.2015 entschieden, dass es  bei der Frage, ob man überwiegend nur für einen Auftragsgeber tätig ist, nicht darauf ankomme, ob zwischen dem Selbständigen und dem Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden haben. So ist zum Beispiel ein Makler, der seine Geschäfte über eine Plattform abwickelt, rentenversicherungspflichtig.

Entscheidend ist, ob der Selbständige gegenüber diesem einen Auftraggeber sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit befindet.

Von einer wesentlichen, nur für einen Auftraggeber ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn ein Selbständiger mindestens 5/6tel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit alleine für einen Auftraggeber erzielt.

Ein nur geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer ist übrigens kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne des § 2 SGB VI. Wenn man mehrere geringfügig Beschäftigte hat, werden diese gemäß einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 23.11.2005 addiert.

Ich empfehle übrigens im Zweifelsfall zur Klarstellung ein Statusfeststellungsverfahren vor der Rentenversicherung.