Keine Haftung trotz fehlendem Beratungsprotokoll

Wer gedacht hat, mit Einführung der Pflicht zur Beratungsdokumentation im Jahre 2007 sei es einfach, einen Makler in die Haftung zu nehmen, der wurde nun vom Oberlandesgericht Hamm eines Besseren belehrt.

Ein Rentenversicherungsvertrag wurde Anlass zur Klage in Form eines Rundumschlags. Die Klägerin erklärte den Rücktritt, Widerruf, Anfechtung und mehr. Den Makler verklagten sie auf Schadenersatz. Denn bei so einer Versicherung sah sie sich getäuscht. Eine solche wollte sie angeblich nicht.

Von dem Makler wollte sie die gezahlten Prämien zurück. Dies sei aber nicht ihr Schaden. Einen solchen müsse sie schon konkret darlegen, was sie nach Ansicht des OLG nicht getan habe.

Eine Pflichtverletzung wollte das Gericht auch nicht sehen. Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Makler den Versicherungsinteressenten nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu fragen (Pflicht zur Bedarfsermittlung) und sodann den für diesen Bedarf passenden Versicherungsschutz zu empfehlen (Pflicht zur Beratung). Dabei trifft ihn gemäß § 60 Abs. 1 VVG die Pflicht, seine Empfehlung auf eine ausreichende Grundlage zu stützen. Gemäß §§ 61 Abs. 1 S. 2, 62 VVG muss er den Inhalt der Beratung dokumentieren.

Die Beratung war ordentlich, die Dokumentation jedoch nicht.

Das Gericht schrieb dazu:

„Dies kann zwar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zu Beweiserleichterungen bis hin zu Beweislastumkehr führen. Das betrifft aber lediglich die Frage, ob eine bestimmte – nicht dokumentierte – Beratung erfolgt ist oder nicht. Ergibt sich ein solcher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht aus der Dokumentation oder fehlt eine solche gar völlig, kann der Vermittler für seine Behauptung, er habe in bestimmter Weise beraten, beweisbelastet sein (BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13, VersR 2015, 107).

…..Unabhängig vom Vorhandensein oder Fehlen einer Beratungsdokumentation ist hier deshalb die Klägerin beweisbelastet für diejenigen Tatsachen, aus denen sich eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zu 2) ableiten ließe, sie – auch – über einzelne Möglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge zu beraten.“ Dieser Beweislast kam die Klägerin allerdings nicht nach.

Die unglücklich rentenversicherte Klägerin ging damit leer aus.