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In einem Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin vom 20.04.2026, Az. 12 U 16/26, besprochen u. a. im Assekuranz-Info-Portal und Focus Money wurde entschieden, dass die Anbindung eines Versicherungsvertreters an einen Maklerpool vor Vertragsende keine unzulässige Konkurrenztätigkeit darstellt, solange tatsächlich keine Geschäfte für den Maklerpool vermittelt werden.
Der bisherige Vertrieb hatte selbst den Tätigkeitsnachweis verlangt, und es gab keine Hinweise auf Konkurrenztätigkeit.
Ein bundesweit für einen Strukturvertrieb tätiger Handelsvertreter bereitete nach Kündigung seines Vertrags den Wechsel in die Maklerschaft vor. Er schloss dazu eine Anbindungsvereinbarung mit einem Maklerpool und informierte den bisherigen Vertrieb darüber, erklärte aber ausdrücklich, bis Vertragsende keine operative Tätigkeit für den Maklerpool aufzunehmen oder Konkurrenzgeschäfte zu vermitteln. Das Kammergericht stellte klar, dass diese vorbereitenden Maßnahmen noch keine unzulässige Konkurrenztätigkeit darstellen, solange während der Vertragslaufzeit tatsächlich kein Wettbewerb ausgeübt wird.
Der Hinweisbeschluss macht klar, dass zwischen bloßer Vorbereitung und tatsächlicher Konkurrenztätigkeit zu unterscheiden ist. Vorbereitende Maßnahmen wie die Anbahnung einer späteren Tätigkeit verstoßen, solange nicht gegen das Wettbewerbsverbot und nicht gegen die Interessenwahrnehmungspflicht des § 86 Abs1 HGB.
Der Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin verdeutlicht, dass zwischen zulässiger Vorbereitung eines Berufswechsels und unzulässiger Konkurrenztätigkeit sauber zu trennen ist.
Damit bestätigt die Entscheidung im Kern die bisherige Rechtsprechung, wonach selbst die Teilnahme an Schulungen eines künftigen Unternehmens während des noch laufenden Vertrags nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt und auch nicht die genannte Pflicht verletzt, solange keine tatsächlichen Wettbewerbshandlungen vorgenommen werden.
In der Rechtsprechung wird betont, dass selbst in einem konkreten Fall, als ein Handelsvertreter während des noch laufenden Vertrags an einer Schulung des künftigen Unternehmens teilnahm, und am Flughafen auf dem Weg dorthin zufällig Kollegen des bisherigen Strukturvertriebs traf, dies nicht unzulässig war.
Peinlich war, als die „alten“ Kollegen ausgerechnet in der Reihe am Schalter direkt nebenan standen.
Diese Kollegen schlossen aus Reiseziel und der Gruppe der Mitreisenden nebenan auf Konkurrenztätigkeit und informierten den bisherigen Vertrieb darüber. Dann wurde geklagt. Das Gericht sah dies nicht als Wettbewerbsverstoß an. Denn allein der Umstand der Bildungsmaßnahme bei einem Konkurrenten wurde nicht als Wettbewerbsverstoß gewertet. Weder die Schulungsteilnahme noch die Vorbereitung stellten für sich genommen eine unzulässige Konkurrenztätigkeit oder einen Verstoß gegen die Interessenwahrungspflicht nach § 86 Absatz1 HGB dar. Damit bleibt als Kernsatz: die rechtliche Grenze verläuft dort, wo der Vertreter während des laufenden Vertrags tatsächlich in Wettbewerb zum bisherigen Unternehmer tritt, nicht bereits bei erlaubten Vorbereitungen.
Solange ein Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit nicht tatsächlich für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt etwa der Abschluss einer künftigen Anbindungsvereinbarung oder auch bloß vorbereitende Tätigkeiten nicht gegen das Wettbewerbsverbot und nicht gegen die Interessenwahrungspflicht aus § 86 Absatz1 HGB.
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Es gibt viele Vertriebe, die als Strukturvertriebe bezeichnet werden. Viele sind im Finanzdienstleistungsgewerbe aktiv und beschäftigen überwiegend Handelsvertreter.
Aber was ist eigentlich ein solcher Strukturvertrueb und was zeichnet ihn aus? Wir haben mal die KI gefragt.
Ein Strukturvertrieb ist ein Vertriebsmodell, bei dem Verkäufer nicht nur Produkte vertreiben, sondern auch eigene Unterverkäufer anwerben sollen. Dadurch entsteht eine pyramidenartige hierarchische Struktur, in der Provisionen nicht nur für Produktverkäufe fließen, sondern auch für das Werben neuer Verkäufer. Das kann in ein Schneeballsystem umschlagen. Dieses wäre rechtlich und ethisch umstritten. Der Fokus sollte klar auf einem echten Produkt und nachhaltigem Verkauf liegen und nicht auf dem Anwerben neuer Mitglieder.
Ein Strukturvertrieb ist hierarchisch organisiert. An der Spitze stehen die Leiter, darunter Teamleiter und weitere Verkaufsebenen. Die, die weiter unten einsteigen, verdienen meist nur dann Geld, wenn sie Produkte verkaufen, oder neue Leute anwerben, die dann ihrerseits wieder verkaufen sollen. Diese Struktur resultiert in einem von oben nach unten entstehendem Druck.
Die Wurzeln des modernen Strukturvertriebs liegen in den USA. Als Pionier gilt Karl Renborg, der in den 1930ern mit seinem Unternehmen Nutrilite Vertriebspartner auf mehreren Stufen Provisionen zahlen ließ. Später hat unter anderem die Firma Amway das Modell international sehr bekannt gemacht.
In den USA hat sich bei vielen Modellen gezeigt, dass sechs bis acht aktive Ebenen wirtschaftlich effizient sind. Einige Unternehmen haben zwar mehr Karrierestufen, aber oft sind das eher Titel, nicht zwingend zusätzliche provisionsrelevante Ebenen. Das ist ein praktischer Richtwert und keine feste Regel.
Je nach Unternehmen unterscheidet sich die Anzahl der Ebenen. Große Strukturvertriebe haben bis zu 10 Stufen, aber entscheidend ist weniger die Zahl, sondern dass der Umsatz und die Verantwortung an höhere Ebenen gekoppelt sind.
Bei seriösen Vertriebsmodellen ist Transparenz, faire Provisionen und ein klarer Produktfokus entscheidend. Wenn Druck entsteht, primär neue Verkäufer anzuwerben, ist das problematisch. Die Zahl der Stufen ist nicht das Qualitätsmerkmal. Wichtiger ist, wie Umsätze und Verantwortung verteilt sind und ob das Geschäftsmodell nachhaltig und verbraucherfreundlich ist.
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Maklerpools bieten Versicherungsmaklern eine Plattform, um Zugang zu vielen Versicherungsunternehmen zu erhalten. Im Idealfall gibt es keine Bindungs- oder Tätigkeitsverpflichtung und eine große Auswahl alle namhaften Versicherer und deren Produkte.
In der Ausschließlichkeit gilt es, wie das Wort es beschreibt, dass Vermittler ausschließlich für ein Unternehmen tätig sein dürfen. Als Handelsvertreter hat man eine Tätigkeitsverpflichtung.
Zwischen dem freien und selbständigenVersicherungsmakler und dem Vermittler in der Ausschließlichkeit gibt es viele Grauzonen.
Im Idealfall arbeitet der Versicherungsmakler unter der Prämisse, beinahe alle Versicherungsunternehmen anbieten zu können und somit über eine Vielzahl von Versicherungsangeboten zu verfügen. Er darf sich aber nicht als unabhängig bezeichnen.
Ebenso wie der Ausschließlichkeitsvertreter lebt der Versicherungsmakler von Provisionen.
Der Beruf des Versicherungsmaklers bietet jedoch gegenüber dem Ausschließlichkeitsvertreter einen gewaltigen Vorteil. Der Ausschließlichkeitsvertreter ist nur für ein Unternehmen tätig und von diesem Unternehmen abhängig.
Der Versicherungsmakler dagegen ist, sofern er nicht als Handelsvertreter tätig ist, nicht von einem einzigen Unternehmen abhängig.
Ein Ausschließlichkeitsvertreter, der als Handelsvertreter tätig ist, ist in der Regel wirtschaftlich von dem Unternehmen abhängig, für das er tätig ist.
Dies stellt oft ein erhebliches Risiko dar.
Leider ist immer wieder bei Vertrieben, die Handelsvertreter beschäftigen, welche ausschließlich für diese Vertriebe tätig sind, zu beobachten, dass erkrankte oder ältere Handelsvertreter latent von einer Kündigung gefährdet sind. Zuweilen werden sogar Kündigungen ausgesprochen.
Handelsvertreter genießen keinen Kündigungsschutz.
Dies kann in der Praxis zur Folge haben, dass ein Ausschließlichkeitsvertreter Jahrzehnte lang einen Kundenstamm aufgebaut hat und diesen dann plötzlich nicht mehr betreuen darf. Den Kundenstamm hat er für das Unternehmen aufgebaut, er ist schließlich als Handelsvertreter „Vertreter des Unternehmens“.
Dies bedeutet im schlimmsten Fall, dass im hohen Alter ein beruflicher Neuanfang stattfinden muss.
Eine solche Tätigkeit stellt somit ein erhebliches existenzielles Risiko dar.
Der Ausgleichsanspruch, wenn er denn überhaupt gezahlt wird, ist oftmals übersichtlich.
Wird der Ausgleichsanspruch an den sogenannten Grundsätzen für die Berechnung des Ausgleichanspruchs gemessen, ist dieser oft nur auf wenige Monatsumsätze beschränkt. Die Kunden beansprucht der Vertrieb zumeist für sich.
Der selbstständige Versicherungsmakler hingegen ist in der Regel „unkündbar“.
Außerdem behält er seine Kunden, solange sich diese nicht für einen anderen Berater entscheiden.
Von dem aufgebauten Kundenstamm profitiert der Versicherungsmakler dann auch noch im Alter.
Fazit: Der Beruf des Versicherungsmaklers, der nicht als Handelsvertreter tätig ist, stellt sich im Vergleich zu den Ausschließlichkeitsvertretern, die als Handelsvertreter tätig sind, als der sicherere berufliche Weg dar.
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Swiss Life Deutschland übernimmt die Telis Unternehmensgruppe und wird nach Mitteilung von AssCompact zur Nummer 2 der deutschen Finanzberatungsbranche.
AssCompact schreibt weiter: „Zu der TELIS Unternehmensgruppe gehören unter anderem TELIS FINANZ, die Deutsche Maklerforum AG (DMF) sowie die DEMA Deutsche Versicherungsmakler AG (DEMA).
Bisher lag die Swiss Life, der in der bestehenden Finanzberatungsorganisation bereits Swiss Life Select, tecis, Horbach Wirtschaftsberatung und Proventus angehören, hinter der DVAG und MLP auf dem 3. Rang.“
Swiss Life Select Deutschland GmbH hieß 1988 bis 2013 AWD. Carsten Maschmeyer, stieg nach Wikipedia wohl einige Monate nach Gründung mit 900.000 DM in das Unternehmen ein und übernahm damit die Mehrheit.
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Ein sprachlich missglückter Paragraph ist § 11a FinVermV.
Danach ist jeder Finanzanlagenvermittler verpflichtet, Interessenkonflikte durch angemessene organisatorische Vorkehrungen zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen, um das Anlegerwohl zu schützen. Dies umfasst interne Richtlinien, Schulungen, die Vermeidung von Anreizen durch Vergütungsstrukturen sowie die Pflicht zur Offenlegung, falls Risiken nicht vollständig vermieden werden können.
Sinn ergibt diese Norm allenfalls, wenn ein Finanzanlagenvermittler Mitarbeiter hat und für diese verantwortlich ist. Hier könnten Schulungen nützlich sein, oder auch entsprechende arbeitsrechtliche Vorgaben.
Wenn er jedoch allein arbeitet und keine Mitarbeiter hat, muss er trotzdem Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Welche Vorkehrungen das für den Vermittler sein könnten, um sich zum ehrlichen Vermitteln zu bringen, verrät das Gesetz nicht.
Vielleicht wäre eine dieser möglichen organisatorischen Vorkehrungen des Einzelkämpfers, sich jeden Morgen vor den Spiegel zu stellen und dem Spiegelbild zu raten, dass man heute wieder ehrlich beraten wird und sich nicht von den Anreizen der Vergütungsstrukturen verleiten zu lassen.
Welche Vorkehrungen Einzelkämpfer zu pflegen haben, konnte mir auch eine telefonische Auskunft der IHK nicht geben.
Im Prüfbericht, der für einen Finanzanlagenvermittler abgegeben wurde, tauchte nur die lapidare Erklärung auf, dass ein Verstoß gegen § 11 a nicht festgestellt werden konnte. Was allerdings geprüft wurde, wurde nicht mitgeteilt.
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AssCompact berichtete am 03.03.2026 darüber, dass Verena Pooth einen Versicherungsmakler wegen Falschberatung verklagt hat.
Am Heiligabend 2021 wurde das Wohnhaus der Entertainerin in einem Düsseldorfer Vorort eingebrochen und Schmuck im Wert von mehr als 1 Millionen Euro entwendet. Die Täter wurden nie gefasst. Der Schmuck blieb verschwunden.
Frau Pooth war bei dem Versicherer Helvetia versichert. Dieser regulierte den Schaden jedoch nur teilweise.
Dafür macht Frau Pooth nunmehr den Versicherungsmakler verantwortlich. Sie verlangt von ihm eine Schadensersatzzahlung in Höhe von knapp 700.000 €. Angeblich soll der Makler Frau Pooth falsch beraten haben und dadurch eine Unterversicherung verursacht haben. Der Makler habe es im Übrigen versäumt, die Versicherungssumme an die über Jahre hinweg gewachsene Sammlung anzupassen.
Der entwendete Schmuck, darunter Diamanten, Gold und teure Uhren der Marken Rolex und Cartier sollten der Entertainerin als Altersvorsorge dienen. Gegenüber der Bild erklärte Frau Pooth, dass sie über 25 Jahre ihr ganzes Geld in Schmuck investiert habe und dies als ihr Lebenswerk bezeichnete.
Vor dem Düsseldorfer Landgericht wird nunmehr über den Schadensersatz gestritten.
Das Landgericht Düsseldorf kündigte für den 11.05.2026 eine Entscheidung an.
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AssCompact berichtet am 11.3.2026 darüber, dass wieder einmal ein ehemaliger Politiker zur DVAG wechselt. Florian Toncar wechselt zur DVAG. Er soll sich als „Bereichsvorstand Markt und Regulierung“ betätigen. Toncar war von 2005 bis 2013 und von 2017 bis 2025 für die FDP Mitglied des Deutschen Bundestages. Von Dezember 2021 bis November 2024 war er Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, damals noch Christian Wolfgang Lindner.
Die DVAG beschäftigte schon immer und beschäftigt auch jetzt noch ehemalige Politiker.
Im Beirat sind aktuell u.a.:
Dr. Theodor Waigel, Bundesminister a. D., Dr. h.c. Udo Corts, Staatsminister a. D., Markus Ferber, Mitglied des Europäischen Parlaments, Rainer Neske, Vorsitzender des Vorstands der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), Dr. h. c. Petra Roth, Oberbürgermeisterin a. D. der Stadt Frankfurt am Main, Dr. Wolfgang Schüssel, Bundeskanzler a. D. der Republik Österreich, Dr. Hermann Otto Solms, Bundestagsvizepräsident a. D. und Mitglied des Bundestags, Karl Starzacher, Staatsminister a. D., Brigitte Zypries, Bundesministerin a. D..
Die Nähe von Politikern zur Wirtschaft ist umstritten. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 02.05.2023 soll sich Markus Ferber gegen ein Provisionsverbot für Finanzprodukte ausgesprochen haben.
Vorstandsmitglieder waren früher bereits Theo Waigel, Bundesminister a.D., Horst Teltschik, Ministerialdirektor a.D., Berhard Vogel, Ministerpräsident a.D., Theo Zwanziger, Präsident a.D. des Deutschen Fußball-Bunds (DFB). Ehemaliger Vorsitzender des Beirats war u.a. Helmut Kohl, Bundeskanzler a.D..
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Der BGH hatte kürzlich eine schwer verdauliche Entscheidung gefällt. Bereits die Wiedergabe des Sachverhaltes bereitet einigen Autoren bekannter Magazine der Branche erhebliche Schwierigkeiten.
Es handelt sich um das Urteil des BGH vom 20.11.2025 unter dem Aktenzeichen I ZR 60/25.
Die Beklagte in diesem Verfahren plante ein Bauträgerprojekt und benötigte Kapital. Dazu schloss man mit der Klägerin einen Vertrag. Die Klägerin sollte vermitteln und sich um das benötigte Kapital bemühen.
Dafür sollte sie fünf Prozent des vermittelten Kapitals als Provision erhalten.
Die Klägerin sollte dabei lediglich den Kontakt zu potenziellen Kapitalgebern oder deren Beauftragten herstellen.
Die Besonderheit des Vertrages: der Provisionsanspruch soll alle 360 Tage erneut jeweils für ein Jahr bis zur vollständigen Rückzahlung des vermittelten Kapitals, unabhängig davon, ob das vermittelte (Rest-)Kapital tatsächlich für das ganze Jahr in Anspruch genommen wird.
Um es mit einfachen Worten zu erklären: Fast jährlich – bis zur Rückzahlung des Kapitals – sollte der Provisionsanspruch neu entstehen.
Über die Zahlung der Provision gerieten die Parteien in Streit.
Der BGH sah es als problematisch an, dass diese Regelung den Provisionsanspruch immer wieder neu entstehen lässt.
Darüber hat sich der BGH in seiner Entscheidung konkrete Gedanken gemacht. In diesem Fall, so der BGH, würde ein Maklervertrag gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB zustande gekommen sein. Nach § 652 BGB entsteht der Provisionsanspruch in Abhängigkeit vom Zustandekommen des Hauptvertrages mit einem Dritten, „der Kausalität der Maklertätigkeit für dieses Zustandekommen und der Abschlussfreiheit des Auftraggebers (BGH Urteil vom 28. Mai 2020 Aktenzeichen I ZR 40/19)“.
In diesem Fall handelte es sich kraft vertraglicher Regelung um einen Maklerdienstvertrag, bei dem sich der Makler zur Tätigkeit verpflichtet. Hier sind Elemente des Maklervertrages und des Dienstvertrages vereint. Da der Schwerpunkt hier auf der Vermittlung liegt, ist Maklerrecht anwendbar.
Der BGH verwies auf seine bekannte Rechtsprechung und meinte, die Maklerprovision müsse erfolgsabhängig sein. In diesem Fall jedoch, bei der weiteren Provision, würde es sich um eine erfolgsunabhängige Zusatzvergütung ohne Gegenleistung handeln.
Insgesamt meinte der BGH, diese Regelung würde gegen die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen und deshalb sei sie unwirksam.
Man könne die Vereinbarung auch nicht als Ratenzahlung ansehen. Der klare Wortlaut würde dem entgegenstehen. Nach dem Wortlaut sei es eben keine Ratenzahlung, sondern ein neuer Anspruch, der nach Zeitablauf unabhängig von einer Vermittlung entstehen würde. Diese von einem Vermittlungserfolg entkoppelte Vergütung widerspricht dem Leitbild der Erfolgsabhängigkeit des Provisionsanspruchs des Maklerdienstvertrages.
Nachdem der Kläger noch in den ersten beiden Instanzen Erfolg hatte, wird er nunmehr leer ausgehen. Ob es sich bei der Entscheidung um eine grundlegende Neuentscheidung handelt, dürfte fraglich sein. Schließlich hat sich der BGH hier lediglich an bekannten und bewährten Entscheidungen und Grundsätzen orientiert.
06
Am 05.08.2025 entschied das OLG Frankfurt in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit der DVAG, dass eine Kündigung auch per E-Mail übersandt werden kann.
Die DVAG und der Vermögensberater waren mit einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2017 miteinander verbunden.
In dem Vermögensberatervertrag heißt es unter VIII 7: Die Kündigung hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen.
Ende des Jahres 2021 übermittelte die Atlas Dienstleistungen für Vermögensberatung GmbH dem Vermögensberater per E-Mail ein Kündigungsschreiben der DVAG fristlos und hilfsweise fristgerecht.
Dieses Kündigungsschreiben ging im Original nie zu. Der Vermögensberater widersprach der Kündigung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine solche Kündigung wirksam zugegangen sei.
Das Vertragsverhältnis sei zwar nicht fristlos beendet worden, jedoch unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.
Formell unwirksam sei die Kündigungserklärung nicht.
Dazu das Gericht:
„Das in VIII 7 vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis für Kündigungserklärungen … wurde durch Übermittlung der Kündigungserklärung vom 30.11.2021 mittels E-Mail der Atlas … gewahrt.
Ist für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages vereinbart, dass sie schriftlich zu erfolgen hat, genügt grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, insofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde. Es ist nicht erforderlich, dass mit dieser Mail eine eingescannte oder eigenhändig unterschriebene Erklärung übermittelt wird (vgl. OLG München Urteil vom 26.01.2012 – 23 U 3798/11). Dies folgt ohne weiteres aus § 127 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. Ellenberger in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage § 127 BGB, Rn. 2 m.w.N.).
Somit reichte es auch, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben der Beklagten … als Anlage zur E-Mail der Atlas … übermittelt wurde. Das Kündigungsschreiben … wurde unter dem Briefkopf der Beklagten verfasst und im Namen der Beklagten und konkret benannten Mitarbeitern, deren Bevollmächtigung („ppa“) aus der Unterschriftszeile ersichtlich war und klägerseitig auch nicht in Abrede wurde, unterzeichnet. Aufgrund dieser Umstände steht aus der gebotenen objektiven Sicht eines Erklärungsempfängers außer Zweifel, dass die Kündigungserklärung … von der Beklagten herrührt.
Dass das Kündigungsschreiben der Beklagten … per E-Mail der Atlas … dem Kläger übermittelt wurde, rechtfertigt keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigungserklärung, da die Atlas hierbei lediglich als Erklärungsbotin hatte und keine rechtsgeschäftliche Erklärung für die Beklagte abgab …“
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Sie zeigt aber, dass trotz des eindeutigen Wortlautes in einem Vertrag die Schriftform auch bei Übersendung einer E-Mail gewahrt sein kann.
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Im Zeitalter des digitalen Fortschritts, in der sogar jeder Rasenmäher mit einer KI ausgestattet sein muss, ist die Zukunft von Vergleichsrechnern gesichert.
Sehr stark am Markt ist dort ein Unternahmen namens cpit comparit GmbH, einem Softwareentwickler in Hamburg. Dort hat man die Zeichen der Zeit erkannt und bietet Maklern und Vertrieben Vergleichsrechner für Krankenversicherungen, Sachversicherungen, Lebensversicherungen, Kfz usw. an.
Vergleichsrechner sind also eine Schnittstelle, der sich Vertriebe, die überwiegend mit Handelsvertretern arbeiten, und auch Maklerpools bedienen.
AssCompact teilte am 10.02.2026 mit, dass auch die MLP Finanzberatung Kooperationspartner von comparit geworden ist.
Neben MLP sind 13 Maklerpools und Finanzvertriebe an comparit beteiligt: Apella, ascent, blau direkt, BCA, FiNet, FondsKonzept, germanBroker.net, PHÖNIX MAXPOOL, Netfonds, OVB Vermögensberatung, TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH, TELIS FINANZ und WIFO.
Interessant wäre eine Antwort auf die Frage, ob die Nutzung dieser Software bei allen Kooperationspartnern zur gleichen Beratungskapazität führt.
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Finanzberater im Auftrag der DVAG heißt ein Arbeitstitel des ARD- Marktchecks vom 6.1.26 im MDR.
Angeblich „undercover“ soll dort ein Mitarbeiter im Rahmen einer Anwerbung Erfahrungen gesammelt haben.

