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AssCompact berichtet über eine neue Erhebung über die beliebstesten und unbeliebtesten Berufe, Während Feuerwehrleute und viele aus dem Gesundheitsbereich ein gutes Ansehen genießen, gibt es eine „andere Seite der Liste“.
Versicherungsvertreterinnen und -vertreter befinden sich „auf der anderen Seite der Liste“. Sie sind mit 6% erneut auf dem vorletzten Platz – direkt hinter Politikerinnen und Politikern.
Das Ansehen ist weiterhin getrübt.
Vor dem Hintergrund, dass Versicherungsvertreter auch mal den letzten Platz innehatten, kann man von einer rasanten Verbesserung kaum sprechen.
Die Bürgerbefragung öffentlicher Dienst wurde im Juli 2026 vom Meinungsforschungsinstitut forsa für den dbb beamtenbund und tarifunion durchgeführt.
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Viele Ausschließlichkeitsvertreter entschließen sich im Laufe ihrer beruflichen Laufbahn dazu, die Ausschließlichkeit zu verlassen und selbstständiger Versicherungsmakler zu werden.
Dieser Wechsel wird schlagwortartig oft als „Raus aus der Ausschließlichkeit“ beschrieben.
Um hier keine rechtlichen Fehler zu begehen und nicht von falschen Erwartungen auszugehen, ist dabei der Rat eines spezialisierten Anwaltes und anderer Experten zu empfehlen.
Während der Vermittler in der Ausschließlichkeit in den betrieblichen Strukturen fest eingebunden war, er dort quasi fest an die Hand genommen wurde, indem ihm ein Kundenbearbeitungsprogramm sowie nachvollziehbare Arbeitsstrukturen an die Hand gegeben wurden, muss sich der wechselnde Berater erst einmal zurechtfinden.
Die Frage ist daher vorrangig, wie sich ein neuer Versicherungsmakler in der Welt der vielen Versicherungen und Versicherungsangeboten zurechtfinden soll.
Damit ein Versicherungsmakler nicht sämtliche Versicherungen anschreiben muss und mit diesen eine entsprechende Courtagevereinbarung abschließen muss, haben sich zur Erleichterung dieser Tätigkeit etliche Maklerpools auf dem Markt gebildet.
Gemäß der Hitliste von cash-online.de ist und bleibt dort an der Spitze die Fondsfinanzmaklerservice GmbH. Auf Kununu beschreibt sie sich als der Allfinanzmaklerpool Deutschlands mit mehr als 500 Produktpartnern aus der Finanz- und Versicherungswelt und über 31.000 freien Vermittlerinnen und Vermittlern.
Auf Platz 2 der Maklerpools ist Jung DMS & Cie (JDC) und auf Platz 3 Netfonds. Maklerpools haben einen großen Zulauf und stellen den Markt der Zukunft dar. Die Fondsfinanz wurde erst 1989 gegründet und hat mit 31.000 freien Maklern erhebliche Zuwachsraten.
Im Vergleich: Der größte Strukturvertrieb, die DVAG, hat im Vergleich dazu im Jahre 2025 rund 18.000 hauptberufliche Vermögensberater.
Maklerpools bieten einen Zugang zu den Versicherern, die dem Maklerpool angeschlossen sind. Über den Maklerpool erlangt der Versicherungsmakler somit eine Plattform, über die er Kunden verwalten kann, Angebote einholen kann, Berechnungen vornehmen kann usw. Ein Maklerpool bietet dem Versicherungsmakler mithin das an, was dem Ausschließlichkeitsvertreter in der Regel durch den Vertrieb an die Hand gegeben wird.
Der Maklerpool rechnet mit den Versicherungsunternehmen die Provisionen ab und leitet die vereinbarte Provision an den Makler weiter.
Ein Handelsvertreter, der für einen Vertrieb in der Ausschließlichkeit tätig ist, ist grundsätzlich zur Bemühung verpflichtet.
Ein Makler ist gegenüber dem Maklerpool allerdings grundsätzlich nicht zur Tätigkeit verpflichtet (hier gibt es allerdings Ausnahmen). Der Makler kann sich grundsätzlich gleichzeitig auch anderen Maklerpools anschließen.
Maklerpools haben offensichtlich den Zeitgeist erkannt. Dies erklärt ihren rasanten Zulauf.
Bei der Auswahl, welcher Maklerpool der richtige ist, sollte jedoch nicht nur auf die äußeren Zahlen geachtet werden.
Wichtig ist nicht nur, wie es Andreas Lohrenz von der Firma Rockit.UG einmal beschrieben hat, ob man aktuell mit einem Pool zufrieden ist, sondern auch, ob man neue Verpflichtungen aufbaut, die spätestens am Ende einer Geschäftsbeziehung zu spüren sind.
Die Kundenschnittstelle bekommt dabei eine besondere Bedeutung.
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Maklerpools bieten Versicherungsmaklern eine Plattform, um Zugang zu vielen Versicherungsunternehmen zu erhalten. Im Idealfall gibt es keine Bindungs- oder Tätigkeitsverpflichtung und eine große Auswahl alle namhaften Versicherer und deren Produkte.
In der Ausschließlichkeit gilt es, wie das Wort es beschreibt, dass Vermittler ausschließlich für ein Unternehmen tätig sein dürfen. Als Handelsvertreter hat man eine Tätigkeitsverpflichtung.
Zwischen dem freien und selbständigenVersicherungsmakler und dem Vermittler in der Ausschließlichkeit gibt es viele Grauzonen.
Im Idealfall arbeitet der Versicherungsmakler unter der Prämisse, beinahe alle Versicherungsunternehmen anbieten zu können und somit über eine Vielzahl von Versicherungsangeboten zu verfügen. Er darf sich aber nicht als unabhängig bezeichnen.
Ebenso wie der Ausschließlichkeitsvertreter lebt der Versicherungsmakler von Provisionen.
Der Beruf des Versicherungsmaklers bietet jedoch gegenüber dem Ausschließlichkeitsvertreter einen gewaltigen Vorteil. Der Ausschließlichkeitsvertreter ist nur für ein Unternehmen tätig und von diesem Unternehmen abhängig.
Der Versicherungsmakler dagegen ist, sofern er nicht als Handelsvertreter tätig ist, nicht von einem einzigen Unternehmen abhängig.
Ein Ausschließlichkeitsvertreter, der als Handelsvertreter tätig ist, ist in der Regel wirtschaftlich von dem Unternehmen abhängig, für das er tätig ist.
Dies stellt oft ein erhebliches Risiko dar.
Leider ist immer wieder bei Vertrieben, die Handelsvertreter beschäftigen, welche ausschließlich für diese Vertriebe tätig sind, zu beobachten, dass erkrankte oder ältere Handelsvertreter latent von einer Kündigung gefährdet sind. Zuweilen werden sogar Kündigungen ausgesprochen.
Handelsvertreter genießen keinen Kündigungsschutz.
Dies kann in der Praxis zur Folge haben, dass ein Ausschließlichkeitsvertreter Jahrzehnte lang einen Kundenstamm aufgebaut hat und diesen dann plötzlich nicht mehr betreuen darf. Den Kundenstamm hat er für das Unternehmen aufgebaut, er ist schließlich als Handelsvertreter „Vertreter des Unternehmens“.
Dies bedeutet im schlimmsten Fall, dass im hohen Alter ein beruflicher Neuanfang stattfinden muss.
Eine solche Tätigkeit stellt somit ein erhebliches existenzielles Risiko dar.
Der Ausgleichsanspruch, wenn er denn überhaupt gezahlt wird, ist oftmals übersichtlich.
Wird der Ausgleichsanspruch an den sogenannten Grundsätzen für die Berechnung des Ausgleichanspruchs gemessen, ist dieser oft nur auf wenige Monatsumsätze beschränkt. Die Kunden beansprucht der Vertrieb zumeist für sich.
Der selbstständige Versicherungsmakler hingegen ist in der Regel „unkündbar“.
Außerdem behält er seine Kunden, solange sich diese nicht für einen anderen Berater entscheiden.
Von dem aufgebauten Kundenstamm profitiert der Versicherungsmakler dann auch noch im Alter.
Fazit: Der Beruf des Versicherungsmaklers, der nicht als Handelsvertreter tätig ist, stellt sich im Vergleich zu den Ausschließlichkeitsvertretern, die als Handelsvertreter tätig sind, als der sicherere berufliche Weg dar.
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Das Landgericht Frankfurt verurteilte die DVAG zur Zahlung eines Betrages von etwa über 10.000€ an eine ehemalige Vermögensberaterin.
Hintergrund ist, dass die Ex-Vermögensberaterin eine fristlose Kündigung, hilfsweise eine fristgemäße Kündigung, erhielt. Im Rahmen der Klage wehrte sie sich gegen die fristlose Kündigung und forderte teilweise Schadensersatz.
Dieser Schadensersatz wurde erstinstanzlich ausgeurteilt und dabei festgestellt, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.
Die fristlose Kündigung wurde damit begründet, dass gegen die ehemalige Beraterin ein Insolvenzverfahren lief, sowie eine Schufa-Auskunft mit negativen Inhalten.
Wegen des Insolvenzverfahrens wurde die ehemalige Beraterin von der DVAG angeschrieben und aufgefordert, die Situation zu regeln. Falls die Situation nicht geregelt werden kann, kündigte die DVAG die außerordentliche Kündigung an.
Das Insolvenzverfahren wurde kurz danach durch Zahlung erledigt.
Das Gericht sah keinen Grund für eine fristlose Kündigung. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gem. § 89a HGB ist gegeben, wenn dem zur Kündigung berechtigte Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Das Gericht meinte, die Kündigung könne nicht darauf gestützt werden, dass erforderliche gewerbliche Erlaubnisse fehlen würden. Dazu sei nichts vorgetragen worden.
Auch allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stelle keinen Kündigungsgrund dar. Auch die von der DVAG vorgelegten Anforderungen der BaFin in einem Rundschreiben würden eine Kündigung nicht verlangen.
Eine auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützte Kündigung sei auch nicht wirksam. Selbst wenn es offene Forderungen des Finanzamtes gegeben hätte, hätte man der ehemaligen Beraterin die Möglichkeit einräumen müssen, ihre Vermögensverhältnisse zu ordnen.
Grundsätzlich müsse einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Weil man nach der Abmahnung nicht die angekündigte Konsequenz zog, sondern einen weiteren Gesprächstermin anbot, soll nach Ansicht des Gerichts es auf die Abmahnung nicht mehr ankommen.
In diesem Verfahren verlangte die ehemalige Beraterin Schadensersatz, weil ihr Provisionen entgangen sind. Aus den letzten Jahren berechnete sie den Durchschnittsumsatz. Daraus leitete sie dann den Schaden her, der entsprechend tituliert wurde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Am 05.06.2026 berichteten wir darüber, dass das OLG Oldenburg Ansprüche aus einem Rückstellungskonto abgelehnt hatte. Es meinte, der Handelsvertreter müsse diese Ansprüche genau berechnen können. Er müsse genau angeben können, aus welchen Verträgen Ansprüche auf Auszahlung des Rückstellungskontos resultieren.
Das Amzsgericht Köln sah dies in einem Urteil vom 07.05.2026 rechtlich anders.
Danach solle eine Provisionsabrechnung, die ein Guthaben auf einem Rückstellungskonto darstellt, grundsätzlich einen Anspruch darstellen können. Dies sei unstreitig, deswegen komme es nach Ansicht des AG nicht mehr darauf an, ob diese Abrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstellt, wie es das OLG Düsseldorf in dem Urteil vom 13.11.2015 unter dem Aktenzeichen 16 U 227/14 und das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 13.09.2017 unter dem Aktenzeichen 15 U 7/17 gesehen hat.
Vorliegend hatte sich das AG Köln mit Ansprüchen gegen die OVB auseinandergesetzt.
Das Gericht prüfte dann noch, ob der Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag die Zahlung des Stornoreserveguthabens ausschließe. Das wäre dann der Fall, wenn diese Ansprüche etwaige Rückzahlungsansprüche der OVB wegen unverdienter Provisionsvorschüsse sichern soll.
Das Gericht wertete die vertragliche Regelung jedoch anders. Diese Regelung könne nicht so verstanden werden, dass ein Auszahlungsanspruch entsteht, wenn das Haftungsrisiko die Stornoreserve nicht mehr übersteigt, also die einbehaltene Sicherheit höher ist als das verbleibe Ausfallrisiko. Eine solche Deutung finde keinerlei Anklang in der von der OVB verwendeten Formulierung und steht der klaren und eindeutigen Aussage konträr entgegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012, Az. 16 U 134/11).
Soweit die Klausel vorsieht, dass die Stornoreserve einbehalten werden kann, bis alle Provisionen verdient sind und gar keine zu sichernden Forderungen der Beklagten mehr bestehen, so wäre eine solche Regelung eine unangemessene Benachteiligung gem. §§ 307 Abs. 1, 305 Abs. 1, 310 BGB und damit unwirksam.
Das AG meinte weiterhin, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung bestehen würde, da nach dem übereinstimmenden Parteivertrag der Haftungszeitraum abgelaufen ist.
Dennoch gelang der Beklagten in diesem Fall die Aufrechnung. Diese wurde in diesem Fall hilfsweise erklärt.
Aufgerechnet wurde mit einem Rückforderungsanspruch, der daraus resultiert, dass Provisionsvorschüsse zurückverlangt werden konnten.
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Swiss Life Select Deutschland aus Hannover soll ihren Handelsvertretern einen neuen Handelsvertretervertrag angeboten haben. So in etwa ist es auf einer Seite einer Anwaltskanzlei aus Berlin zu lesen, die sich im Versicherungsrecht spezialisiert hat.
Dort warnt man davor, einen solchen Vertrag vorschnell zu unterschreiben.
Turnusmäßig überarbeiten Vertriebe in der Regel die mit den Handelsvertretern geschlossene Verträge. Manchmal werden damit Provisionen angepasst, neue gesetzliche Regelungen eingearbeitet, Klauseln neuen Gerichtsentscheidungen angepasst oder notwenige Änderungen mit wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen begründet.
Beispielhaft wurde der Vermögensberatervertrag der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) Anfang 2017 in wesentlichen Punkten reformiert. Dort die u.a. Nachfolgeregelung mit aufgenommen worden.
Swiss Life Select Deutschland gehört nach Übernahme der Telis Unternehmensgruppe zum zweitgrößten Vertrieb hinter der DVAG. Hier sollen jetzt neue Verträge zum Einsatz kommen.
Kritisiert wurden einige Änderungen, die Swiss Life Select Deutschland in ihren Handelsvertreterverträgen verankern möchte.
Nach Ziffer 7.16 des neuen Vertrages sollen sämtliche Folgeprovisionen nach Vertragsende entfallen.
Eine solche Regelung ist zwar grundsätzlich nicht unüblich. Inwieweit davon auch Dynamikprovisionen erfasst sein sollen, ist hier nicht bekannt. Dazu hatte der BGH am 20.12.2018 unter dem Aktenzeichen VII ZR 69/18 entschieden, dass es sich mit dem Abschluss des dynamischen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Dynamikprovisionen um eine „verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung“ handelt. Ob auch diese entfallen soll, ist unklar.
Außerdem sollen in dem neuen Vertrag erhöhte Vertragsstrafen geregelt werden, zum Beispiel bei einem Wettbewerbsverstoß bis zu 50.000€ statt bislang 7.500€, bei Abwerben anderer Handelsvertreter bis zu 100.000€ statt bislang 25.000€, bei Markenrechtsverletzungen bis zu 75.000€ statt bislang 5.000€. Die Höhe soll jeweils in das Ermessen von Swiss Life gestellt werden.
Am 18.09.2013 hatte das LG Hannover über eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.500€ zu entscheiden gehabt (dabei musste es sich noch um einen Vertrag unter dem Namen AWD gehandelt haben). Das LG Hannover sah dies als wirksam an.
Dagegen sah beispielsweise der BGH ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2007 als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und einen Verstoß gegen das Transparenzverbot und somit als unwirksam an. In dem Vermögensberatervertrag von 2007 war eine Vertragsstrafe von 25.000€ vorgesehen. Eine solche Regelung gibt es in den aktuellen Vermögensberaterverträgen schon lange nicht mehr.
Die Berliner Rechtsanwälte meinten auf ihrer Website, auf der die neuen Regelungen von Swiss Life gerügt wurde, diese seien existenzbedrohend.
Ferner soll es neue Regelungen zur Kündigungsphase geben. Mit Ausspruch der Kündigung soll der Handelsvertreter das Recht verlieren, nicht selbst beworbene Mandanten weiter zu betreuen. Außerdem soll er freigestellt werden können.
Die Möglichkeit, den Handelsvertreter während der Kündigungsphase freizustellen, ist übrigens in der Versicherungsbranche nicht unüblich.
Die Freistellung bedeutet, dass der Handelsvertreter vertraglich noch immer an das Unternehmen gebunden ist, jedoch seine Kunden in Zukunft nicht mehr betreuen kann. Praktisch ist dies ein Verlust des Kundenstammes schon während der Kündigungsphase.
Viele Handelsvertreter und die bis dahin von ihnen betreuten Kunden werden von der Freistellung oft überrascht. Die Reputation des Handelsvertreters könnte damit in Mitleidenschaft geraten.
Ein Handelsvertreter hatte vor diesem Hintergrund versucht im Wege der einstweiligen Verfügung eine solche Freistellung auszuhebeln. Das LG Düsseldorf hatte diesen Antrag abgewiesen und auf die vertragliche Erlaubnis hingewiesen. Bei diesem Handelsvertreter handelte es sich um einen ehemaligen Handelsvertreter der Ergo.
Jeder Handelsvertreter, der einen neuen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt bekommt, sollte stets gut überlegen, ob er diesen Vertrag unterschreibt. Die Abweichungen von dem Altvertrag sollten gründlich geprüft werden. Oftmals werden neue Verträge als Besserstellungen für den Handelsvertreter verkauft, die bei genauem Hinsehen jedoch keine Besserstellung darstellen.
Man sollte sich auch vor Augen halten, dass eine Unterschrift immer freiwillig geleistet wird. Sollte der Vertrieb auf die Unterschrift bestehen und der Handelsvertreter unterschreibt nicht, bleibt dem Vertrieb letztendlich nur die Möglichkeit, das Handelsvertreterverhältnis fristgerecht zu kündigen. Einen Grund für die fristlose Kündigung stellt dies nicht dar. Einen gesetzlichen Kündigungsschutz vor fristgemäßen Kündigungen genießt der Handelsvertreter nicht.
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Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied Mitte 2025, dass die Abrechnung einer Stornorückstellung kein Anerkenntnis darstellen soll.
Verlangt der Handelsvertreter die Auszahlung eines aus unverdienten Provisionen gebildeten Guthabens aus dem Stornoreservekonto, muss er aufgrund dieses Urteils für jedes einzelne verprovisionierte Geschäft darlegen und beweisen, dass die in die Stornoreserve eingestellt Provisionsvorschüsse inzwischen verdient sind.
Er muss also alle Voraussetzungen für das Erstarken der Provisionsanwirtschaft zum vollen Provisionsanspruch darlegen und notfalls auch beweisen.
Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu den üblichen Entscheidungen, vgl OLG Karlsruhe und OlG Frankfurt.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist nicht veröffentlicht, könnte aber weitreichende Konsequenzen haben
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Swiss Life Deutschland übernimmt die Telis Unternehmensgruppe und wird nach Mitteilung von AssCompact zur Nummer 2 der deutschen Finanzberatungsbranche.
AssCompact schreibt weiter: „Zu der TELIS Unternehmensgruppe gehören unter anderem TELIS FINANZ, die Deutsche Maklerforum AG (DMF) sowie die DEMA Deutsche Versicherungsmakler AG (DEMA).
Bisher lag die Swiss Life, der in der bestehenden Finanzberatungsorganisation bereits Swiss Life Select, tecis, Horbach Wirtschaftsberatung und Proventus angehören, hinter der DVAG und MLP auf dem 3. Rang.“
Swiss Life Select Deutschland GmbH hieß 1988 bis 2013 AWD. Carsten Maschmeyer, stieg nach Wikipedia wohl einige Monate nach Gründung mit 900.000 DM in das Unternehmen ein und übernahm damit die Mehrheit.
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Der Angestellte, der im Außendienst Versicherungsverträge vermittelt, erhält einen neuen Tarifvertrag. Darauf wies der Versicherungsbote am 11.05.2026 hin.
Dieser neue Tarifvertrag bringt eine stufenweise Einkommenssteigerung sowie höhere Sozial- und Sonderzahlungen. Die Vertragspartner haben in Wuppertal mehr als 6 Stunden verhandelt. Dann verständigte sich der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) sowie die Gewerkschaften Ver.di und DBV auf einen Abschluss des Tarifvertrages mit einer Laufzeit von 26 Monaten. Betroffen sein sollen 30.000 Beschäftigte im angestellten Außendienst.
Vorgesehen ist eine Steigerung des Bundeseinkommens um 4,5% und ein Jahr später um weitere 2,99%.
Das Mindesteinkommen ist deshalb so wichtig, weil viele Angestellte im Außendienst von diesem Mindesteinkommen leben und ihr Hauptverdienst insbesondere durch Provisionen gestaltet wird.
Die Sozialzulagen werden auch entsprechend erhöht. Hier schreibt der Versicherungsbote sogar von mehr als 10%.
Versicherungsvermittler, die im Angestelltenverhältnis sind, stellen nicht einmal eine Besonderheit dar. Die Generali hatte früher angestellte Versicherungsvermittler im Außendienst. Der Außendienst wurde bekanntlich der DVAG übertragen. Bei der Debeka in Koblenz dürften auch noch viele Vermittler im Angestelltenverhältnis sein.
Bei den selbstständigen Vermittlern gibt es keinen Tarifvertrag. Sie profitieren nicht von dem Tarifabschluss. Leider ist in dem Bereich der selbstständigen Vermittler, gerade bei den Handelsvertretern, eher von Provisionsminderungen die Rede.
Vielleicht sollte Versicherungswirtschaft den tariflichen Abschluss auch dort einmal als Vorbild für entsprechende Provisionsanpassungen nehmen.
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Bevor man einen Vertrag mit einem Vertrieb unterschreibt, sollte man sich gut überlegt haben, ob man mit den Bedingungen leben kann.
Der Vertrag mit der DVAG enthält z.B. Kündigungsfristen von bis zu 2 Jahren. Zu Beginn der Tätigkeit ist die Frist kürzer.
Eine längere Frist bietet längere Sicherheit für den Fall, dass der Vertrieb kündigt. Sie kann sich jedoch als Hinderungsgrund darstellen, wenn der Handelsvertreter kurzfristig einen Berufswechsel vornehmen will. Gerichtsentscheidungen, die eine solche Frist für unzulässig erklärt haben, sind hier nicht bekannt.
Vor der Unterschrift muss man sich dies vor Augen halten. Wer das nicht will, sollte nicht unterschreiben.
Ganz egal, wie der Vertrieb heißt, muss man sich auch vor Augen halten, dass mit Ende des Handelsvertretervertrages die Ansprüche nicht ihr Ende gefunden haben. Das Provisionskonto geht nämlich noch Jahre weiter. So hat schon manch Handelsvertreter, der sich der DVAG, der OVB, Swiss Life Select, MLP oder anderen Vertrieben angeschlossen hat, erfahren müssen, dass noch Jahre nach seinem Ausscheiden Verträge storniert wurden und er dafür Provisionen zurückzahlen soll. Das kann auch gerne mal ein paar Tausend Euro betragen, die danach zurückgefordert werden.
Gerade wenn man beruflich mit dem Vertrieb abgeschlossen hat, sind diese Nachwehen oftmals schmerzhaft. Auch hier muss man sich vor der Unterschrift die Frage stellen, ob man dieses Risiko eingehen will.
Vor der Unterschrift sollte der Vertrag gut durchgelesen werden. Und man sollte sich vor Augen halten, dass jeder Vertrag freiwillig zustande kommt und keinesfalls unterschrieben werden muss.
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Und wieder einmal werden um Provisionen gestritten.
Im ARD-Marktcheck wurde in einer Sendung 50K HR über die Rentenreform berichtet. 50K berichtete darüber, dass der Bundestag beschlossen hatte, dass das Rentenniveau bis 2031 stabil bei 48% verbleibe.
Mit der neuen Rentenlösung fehlt aber schon wieder erhebliches Einkommen, wenn man mit gleichem Verdienst in die Rente gehen will, den man auch zu Zeiten der Berufstätigkeit hatte.
Mit der neuen Rentenlösung fehlt aber schon wieder erhebliches Einkommen, wenn man mit gleichem Verdienst in die Rente gehen will, den man auch zu Zeiten der Berufstätigkeit hat. Also ist man schnell geneigt, sich professionelle Hilfe zu suchen in Form eines Versicherungsvermittlers.
Das Verbrauchermagazin warnte wieder einmal vor Kosten und Provisionen und nannte dazu ein Beispiel, dass fast 100.000€ verlorengehen könnten. wenn man beratung sucht, die Provisionen auslöst.
Hier ist der Beitrag auf Youtube zu finden.
Aufgearbeitet, kommentiert und bewertet wurde der Beitrag von 100K durch den Versicherungsfachmann und Youtuber Stephan Peters. Pfefferminzia machte auf seinen Betrag auf YouTube aufmerksam.
Viel Spaß bei der alten Debatte um die Kosten!

