Allgemein

Handelsvertreter hat Anspruch auf Bucheinsicht

Verweigert ein Vertrieb den Buchauszug, steht dem Handelsvertreter gemäß § 87 c Abs. 4 HGB sogar ein Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen, den einschlägigen Schriftwechseln und sonstigen Unterlagen zu, in denen die Geschäftsabschlüsse des Vertriebes mit den Versicherungsnehmern niedergelegt sind und die zur Feststellung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des vorgelegten Buchauszuges notwendig sind. Die Einsichtnahme (Bucheinsicht) erfolgt durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Die Wahl hat der Handelsvertreter (Landgericht Düsseldorf vom 21. 7. 2005 – 32 O 141/03).

OVB Vertrag mit Verjährungsklauseln

In einem Rechtsstreit mit der OVB hat das Oberlandesgericht Köln kürzlich die im Handelsvertretervertrag vereinbarten Verjährungsregeln restriktiv ausgelegt. Ein ehemaliger Mitarbeiter verlangte einen Buchauszug. Dieser wurde ihm vom Landgericht auch für zurückliegende Jahre gewährt. Dagegen wehrte sich die OVB im Rahmen einer Berufung.

Das Oberlandesgericht meinte, der Anspruch sei verjährt, weil im Finanzdienstleistungsvertrag eine kurze Verjährungsklausel von 13 Monaten „ab dem Schluss des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat“ eingetreten ist.

Diese Klausel gelte auch nach Ansicht des Oberlandesgerichtes für den Buchauszug. Die Klausel sei wirksam, da sie nicht zwischen Ansprüchen des Handelsvertreters und des Unternehmers differenziere. Eine Unwirksamkeit gemäß der Regeln über eine unangemessene Benachteiligung gemäß §§ 306 Abs. 2, §§ 307 Abs. 1 komme deshalb nicht in Betracht.

Diese Entscheidung erging im Rahmen einer Kostenentscheidung, da der Rechtsstreit darüber bis dahin erledigt war.

Makler von Fonds Finanz im Glück

Der Makler von Fonds Finanz hat Glück gehabt.

Es wurde bereits oft darüber berichtet, dass ein Versicherungsmakler, der seine Verträge bei nur einem Maklerpool einreichen würde, dies als Tätigkeit für einen Auftraggeber anzusehen ist. In Bayern wurde ein solcher Versicherungsmakler dann auch schonmal deshalb als rentenversicherungspflichtig eingestuft.

Das Sozialgericht Lüneburg sah dies am 02.11.2022 unter dem Aktenzeichen S 4 BA 32/19 anders. Der Betroffene und Kläger war im Jahre 2016 als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Er war ständig damit betraut, Versicherungsverträge an seinen Auftraggeber zu vermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung stellte für diesen Zeitraum die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fest.

Anschließend wechselte der Versicherungsvertreter in die Maklerschaft. Die Deutsche Rentenversicherung meinte, dass dies ihn nicht von der Versicherungspflicht befreien würde. Rentenversicherungspflichtig ist grundsätzlich der, der nur für einen Auftraggeber arbeitet.

Die deutsche Rentenversicherung meinte, dass eine Tätigkeit für einen Auftraggeber vorliegen würde, wenn er innerhalb des Vertrages mit einem Auftraggeber zulässigerweise auch Produkte von Kooperationspartnern/ Produktpartnern vermitteln würde, zu denen er keine vertraglichen Beziehungen unterhalte. Gegen einen entsprechenden Zahlungsbescheid legte der betroffene Makler Widerspruch ein. Er argumentierte, er habe sich als Makler einem Maklerpool angeschlossen und nutze die geschäftlichen Verbindungen des Maklerpools zu den einzelnen Gesellschaften, die Vertriebsunterstützung durch den Maklerpool dessen Marktmacht und die ihm dadurch zukommenden Wettbewerbsvorteile.

Anschließend kam es vor dem Sozialgericht Lüneburg zur Klage.

Das Gericht gab dem Makler Recht.

Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständige tätige Personen, die

  1. im Zusammenhang mit ihrer Selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Der Begriff des Auftraggebers in § 2 Nr. 9b SGB VI ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist davon erfasst jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einer bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG Urteil vom 23.04.2015 Az.: B 5 RE 21/14).

Das Sozialgericht meint, dass diese Voraussetzungen bei der Tätigkeit des Klägers für die Fond Finanz nicht vorliegen würden. Eine Bindung in dem Sinne, dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fond Finanz zur Verfügung gestellt werden, bestehe nicht. Dies ergebe sich auch unmittelbar aus Ziffer 3.1 der Vereinbarung, wonach der Vermittler im Verhältnis zur Fond Finanz weder ständig damit betraut noch generell verpflichtet ist, an diese Produktverträge zu vermitteln. Nach Ziffer 2.2 der Vertriebsvereinbarung ist der Vermittler bei seiner Vermittlungstätigkeit weder auf die ihm über die Fond Finanz zur Verfügung gestellten Produkte beschränkt noch ist er dazu verpflichtet, von ihm vermittelte Verträge bei den Produktpartnern über die Fond Finanz einzureichen.

Somit ist der Kläger als Versicherungsmakler, anders als ein Versicherungsvertreter, damit an kein bestimmtes Unternehmen gebunden.

Ebenso wenig wird von der Fond Finanz ein Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept zur Verfügung gestellt, auf dessen Grundlage die Tätigkeit des Vermittlers erfolgt oder gar zu erfolgen hat. Die Zusammenarbeit mit der Fond Finanz bietet dem Vermittler Vorteile, da diese aufgrund der Vielzahl über sie eingereichte Verträge teilweise bessere Vermittlungsprovisionen mit den Produktgebern aushandeln und an den Vermittler weiterreichen kann.

Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers spricht zu dem, dass er die Übertragung der vermittelten Kundenverträge auf seine Direktanbindungen oder auf einen anderen Maklerpool verlangen könne.

DVAG zum Provisionsverbot

Laut Unternehmensbericht der DVAG aus dem Jahre 2022 verzeichnete man einen Umsatz von mehr als 2,2 Milliarden Euro und hat rund 8 Millionen Kunden.

Über 18.000 Vermögensberater sollen tätig sein. Außerdem gibt es mehr als 5.200 Direktionen und Geschäftsstellen.

Im Beirat der DVAG sind viele Personen aufgezählt, die ihren ursprünglichen Dienst bereits nicht mehr ausüben. Dort sind Bundesminister, Staatsminister, eine Oberbürgermeisterin, ein Bundeskanzler, ein Bundestagsvizepräsident und eine Bundesministerin, mit „a.D.“, genannt.

Mitglied des Beirates ist auch Herr Markus Ferber, Mitglied des europäischen Parlaments. Er vertritt dort die CSU. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 02.05.2023 soll er sich gegen ein Provisionsverbot für Finanzprodukte ausgesprochen haben.

Er meint in einem Interview unter www.profil.bayern, dass bei einem Provisionsverbot viele Kleinanleger anderen Informationskanälen als die einer Anlageberatung zuwenden könnten.

Versicherungswirtschaft-heute schrieb am 21.08.2023, dass sich die Deutsche Finanzlobby erfolgreich gegen das von der EU-Kommission geplante Provisionsverbot für Anlagenberater durchgesetzt habe und verweist auf einen Artikel in der Spiegel, wonach eine Nebentätigkeit Interessenskonflikte aufwerfen könnte.

Am 15.02.2024 hatte sich der Bundesverband Deutscher Vermögensberater e.V. in einer Stellungsnahme an den Bundestag gewandt und sich u.a. gegen das Provsionsverbot ausgesprochen. Dort bezeichnet man sich als mitgliederstärkster deutscher Verband für Vermittler der Finanzbranche, der die Interessen von derzeit gut 15.000 Mitgliedern und Mitgliedsunternehmen mit insgesamt annähernd 40.000 Vermögensberaterinnen und Vermögensberatern vertreten soll. Woher die 40.000 Vermögensberater kommen sollen, steht da leider nicht.

Als Partner des BDV bzw. Fördermitglieder werden übrigens Global-Finanz aus Bonn und Telis-Finanz aus Regensburg angegeben.

Plädoyer gegen das Provisionsverbot

Asscompact schreibt, dass sich heute Michael H. Heinz als Präsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) im Bundestag gegen das drohende Provisionsverbot für Vermittler einsetzt.

Die Sitzung wird um 15 Uhr live im Parlamentsfernsehen und im Internet auf www.bundestag.de übertragen.

Dann sind wir mal gespannt.

Nur bei Unabhängigkeit darf man sich Versicherungsberater nennen

Vermittler müssen darauf hinweisen, ob sie in Abhängigkeit oder unabhänig von Provisionen beraten.

Honorarberater arbeiten, ohne dass sie Provisionen von einem Versicherungsunternehmen erhalten. Anders ist es bei den Versicherungsvertretern, die im Auftrag einer Versicherung tätig sind und bei Versicherungsmaklern, die ebenso Provisionen von den Unternehmen bekommen.

Es gibt aktuelle Gerichtsentscheidungen, die sich damit beschäftigen, wann die Vermittler ihre Beratung als unabhängig darstellen dürfen. Dabei gilt der Grundsatz, dass derjenige, der Provisionen kassiert, nie als ganz unabhängig gilt.

Die Verbaucherzentrale hat sich mit zwei Versicherungsmaklern gestritten. Der eine Makler soll eine Versicherungsberatung ohne Vermittlung angeboten, obwohl sie keine Zulassung als Versicherungsberater haben. Das sei unzulässig, entschied das Landgericht Köln am 15.06.2023 unter dem Aktenzeichen 33O 15/23.

Vom Landgericht Bremen wurde der anderen Firma untersagt, sich online mit unabhängiger Beratung zu bewerben. Das Landgericht Bremen entschied darüber am 11.07.2023 unter dem Aktenzeichen 9 O 1081/22. Ein Versicherungsberater ist gemäß § 34d Abs. 2 Satz 2 GewO, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein, den Auftraggeber … rechtlich berät, den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.

Ein Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen.

Gemäß § 34d Abs. 3 GewO herrscht ein sogenanntes Trennungsprinzip. Eine Doppelzulassung ist nicht möglich.

Man kann also nicht gleichzeitig Versicherungsberater und Versicherungsvermittler sein.

Das Landgericht Köln sah auf der Internetseite der Beklagten einen Verstoß. Dementsprechend wurde die Firma zum Unterlassen verurteilt. Ob die Entscheidung rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.

Ebenso entschied das Landgericht Bremen auf Unterlassung. Auch sah es einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb. Bei den Angaben des Unternehmens würde es sich um unwahre Angaben handeln. Die Angaben seien bereits deshalb unwahr, weil auch unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 94 WpHG Unabhängigkeit nach den Regelungen in § 34f Abs. 1 GewO und § 34h GewO eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honoraranlagenberaters im Sinne von § 34h GewO angenommen werden kann und nur er sich als unabhängig bezeichnen kann.

Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistungen verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreises, an den sich die Werbung richtet.

Maßstab ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (BGH GRUR, 2020, 1.226). Das Gericht sah darin eine Verletzung.

Auch hier ist nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Was darf die AVAD ?

Die AVAD, die Auskunftsstelle über Versicherungs- / Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V., führt teilweise Eintragungen, mit dem der Vermittler nicht einverstanden ist.

Am 06.05.2009 entschied das hanseatische Oberlandesgericht, dass die AVAD eine Verdachtsmeldung zu unterlassen hat.

Hier ging es um die Frage, ob der Verdacht der Urkundenfälschung in der Auskunft über einen Vermittler eingetragen werden darf. Das hanseatische OLG entschied unter dem Aktenzeichen 5 U 155/08, dass dies nicht erlaubt sei.

Ebenso hatte das Landgericht München I übrigens in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 19.07.2011 entschieden. Dort ging es um die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung sowie angeblich offene Provisionen eingetragen werden dürfen. Ob Rechtsmittel eingelegt wurden, ist nicht bekannt.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte 09.09.2011 unter dem Aktenzeichen 11 U 46/09 einem Versicherungsvertreter ebenfalls Recht gegeben. Hier ging es um die Frage, ob eine Strukturgesellschaft den Handelsvertretervertrag mit einer Auslauffrist gekündigt hatte, dem Vertreter den Zugang zum Intranet sperrte und dem AVAD mitteilte, dass in Folge außerordentliche Kündigung wegen eines Wettbewerbverstoßes des Vertreters der Vertrag beendet sei. Der Vertreter wies die Kündigung als unberechtigt zurück und kündigte ebenso. Neben vielen Erklärungen wies das Gericht darauf hin, dass allein der Entzug des Zugangs zum aktuellen Intranet und damit die Vereitelung weiterer Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters gemäß § 89a HGB rechtfertigen würde. Der Versicherungsvertreter konnte so Schadensersatz gegen die Gesellschaft beanspruchen. Er hat auch einen Anspruch auf Löschung der bei dem AVAD hier zugespeicherten Daten und auf Richtigstellung durch Mitteilung des wahren Kündigungsgrundes. Das Gericht meinte, eine AVAD-Mitteilung schädige dem Vertreter ähnlich wie eine Presseveröffentlichung in einem Branchenblatt.

In dem letzten Fall ging es um Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen direkt, nicht jedoch um Ansprüche gegen den AVAD.

In einem weiteren Urteil durch das Oberlandesgericht Köln vom 08.12.2006 unter dem Aktenzeichen 19 U 96/06 wurde ein Versicherer verurteilt, seine Mitteilung an die AVAD, der mit dem Kläger bestehende Vertrag sei wegen fristloser Kündigung und wegen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot beendet worden, zu widerrufen.

Jeder Vermittler sollte die Inhalte seiner Eintragungen bei der AVAD überprüfen, um möglicherweise seine Ansprüche waren zu können. Ist man mit einer Eintragung nicht einverstanden und widerspricht dieser, könnte man u.U. einen Sperrvermerkt erreichen.

Tinder in der Struktur

Versicherungswirtschaft.heute schreibt am 30.1.24, dass Strukturvertriebler Tinder nutzen würden, um Kunden zu aqirieren.

In der Überschrift heißt es süffisant Porno=Storno.

Die Information soll wohl von der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung stammen, die dann auch den von einem Mitarbeiter von Tecis berichten soll.

Der Wert der Bucheinsicht

Es war lange Zeit umstritten, wie der Wert einer Bucheinsicht zu bemessen ist.

Der Wert eines Buchauszuges bzw. einer Bucheinsicht interessiert nicht nur den Juristen, sondern auch die Partei in einem Zivilverfahren, in dem um den Buchauszug gestritten wird.

Gemäß § 87 c Abs. 2 HGB hat ein Handelsvertreter Anspruch auf einen Buchauszug. Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, hat er sogar gemäß Abs. 4 einen Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden (Bucheinsicht).

Gemäß § 511 ZPO ist eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil nur möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Mit diesem Argument wurde teilweise eine Berufung nicht einmal zugelassen, wenn ein erstinstanzliches Gericht über den Buchauszug ein Urteil gefällt hat.

Es lässt sich leicht damit argumentieren, dass der Aufwand für die Erstellung eines Buchauszuges bzw. einer Bucheinsicht gering ist. Auf Knopfdruck lässt sich der Buchauszug per EDV schnell erstellen, sodass die Kosten für die Erstellung eines Buchauszuges unter 600 € liegen dürfte.

Andere Gerichte stellten auf den wirtschaftlichen Wert ab, den ein Buchauszug bzw. die Bucheinsicht verkörpert. Erhofft sich beispielsweise die klagende Partei, die einen Buchauszug begehrt, davon Provisionen in Höhe von 5000 €, so wäre der Wert auch daran zu bemessen.

Selbst das Oberlandesgericht in Frankfurt war sich nicht einig, welche Rechtsauffassung (Aufwand oder wirtschaftlicher Wert) man denn folgen wollte.

Der Bundesgerichtshof fällte mit Beschluss vom 20. November 2023 unter dem Aktenzeichen VII ZR 6/23 eine Grundsatzentscheidung, die die bisherigen Entscheidungen des BGH bestätigt.

Danach richtet sich der Wert der Bucheinsicht nach dem Aufwand hinsichtlich Zeit und Kosten, der für ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Bucheinsicht anfällt.

Dieser Aufwand, um eine Bucheinsicht zu ermöglichen, ist in der Regel größer als die bloße Erteilung des Buchauszuges.

Der BGH stellte darauf ab, dass der Unternehmer neben dem Zugang zu den Unterlagen und zur EDV auch einen Ansprechpartner für die Dauer der Bucheinsicht zur Verfügung stellen muss. Nach diesen Maßstäben würde der Aufwand für die Gewährung der Bucheinsicht kostenmäßig einen Betrag von 600 € übersteigen.

Das Verfahren musste deshalb zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zurückhaltung der Rückstellung nicht erlaubt

Am 09.09.2005 entschied das Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 19 U 174/04, dass eine Klausel, die es einem Vertrieb gestattete, eine Stornoreserve auch über ein bestehendes Provisionshaftungsvolumen aus ein zubereiten, unwirksam ist.

In der Regel zahlen Versicherer und Vertriebe Provisionen als Vorschuss aus. Dabei werden 80-90% der zu erwartenden Provisionen regelmäßig bevorschusst. Die Höhe der Vorschüsse kann natürlich variieren.

Gemäß § 92 Abs. 4 HGB hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provisionen (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Bei Lebensversicherungsverträgen sind dies oftmals fünf Jahre, die ein Versicherungsnehmer durchweg die Beiträge bezahlen muss, damit die Provisionen für die Vermittlung einer Lebensversicherung verdient ist.

Ein Großteil dieser zu erwartenden Provisionen wird demnach als Vorschuss ausgezahlt, der Rest auf einem Rückstellungskonto hinterlegt.

Einige Vertriebe behalten sich vor, diesen hinterlegten Betrag zurückhalten zu dürfen. Bei der Entscheidung des OLG Köln ging es um eine Klausel, die ein solches Zurückbehaltungsrecht vorsah, solange ein bestehendes Provisionshaftungsvolumen angeblich noch vorhanden sei.

Das Oberlandesgericht argumentierte, dass im Falle der Wirksamkeit einer solchen Klausel es dem Vertrieb gestattet wäre, über sein Sicherungsinteresse hinaus eine Stornoreserve einzubehalten.

BGH stärkt Kündigungsfreiheit der Handelsvertreter

Am 19.01.2023 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 787/21, dass die Kündigungsfreiheit eines Handelsvertreters auch mittelbar beschränkt werden kann.

Außerdem entschied der Bundesgerichtshof, dass dann eine vereinbarte Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionen nicht zurückgefordert werden können.

In diesem Fall war der Handelsvertreter im Vertrieb eines Möbelherstellers tätig. Der Handelsvertreter erhielt wie üblich Provisionsvorschüsse.

Irgendwann ergab sich ein Saldo zu Lasten des Handelsvertreters in Höhe von mehr als 8.000€.

Über diesen Betrag schlossen die Parteien dann ein Darlehen, sodass das Provisionskonto mit dem jeweiligen Minusin Form eines Darlehens wieder ausgeglichen wurde.

In dem Darlehensvertrag wurde vereinbart, das im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages die Restschuld des Darlehens in einer Summe sofort fällig wird.

Anschließend wurden weiterhin Provisionsvorauszahlungen geleistet. Das Provisionskonto rutschte dann mit mehr als 54.000 € ins Minus.

Das Handelsvertreterverhältnis soll dann einvernehmlich aufgelöst worden sein.

Die Vereinbarung, dass das Darlehen zurückgezahlt werden muss, verstößt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB und ist deshalb gemäß § 134 BGB unwirksam. Es stellt eine unwirksame mittelbare Kündigungserschwernis dar.

Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des im allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dar, die verhindern soll, dass der schwächere Vertragsteil einseitig in seiner Entscheidungsfreiheit zur Vertragsbeendigung beschnitten wird. Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann dabei nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen. Eine solche Erschwernis ist anzunehmen, wenn an die Kündigung des Handelsvertretervertrages wesentlich die Vertragsbeendigung erschwerenden Nachteile geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Gleiches gilt für Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung des Handelsvertreters vorsehen.

Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbedingung vertraglich geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles (BGH-Urteil vom 05.11.2015 – Az.: VII ZR59/14).

Ihre Beantwortung hängt insbesondere von der Höhe der gegebenenfalls zurückzuerstattenden Zahlungen und dem Zeitraum, für den sie zu erstatten sind, ab.

Nach Ansicht des BGH können auch mittelbare Folgen einer Kündigung oder Vertragsbeendigung vom Verbot des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB erfasst werden. Eine solche mittelbare Kündigungserschwernis kann auch vorliegen, wenn aufgrund der Gestaltung des Vertrages die Vertragsbeendigung für den Handelsvertreter mit erheblichen Nachteilen verknüpft ist, dieser in der Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Frage, ob er das Vertragsverhältnis auflöst, einschränken können. Solche mittelbaren Auswirkungen der Vertragsgestaltung sind stets am Maßstab des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB zu prüfen und könne nicht unter Hinweis darauf, es handele sich um einen bloßen Reflex, von vornerein von dieser Prüfung ausgenommen werden.

Die Aufstockung des Darlehens um die Provisionsvorschüsse stellt sich mittelbare Kündigungserschwernis dar.

Die durch § 134 BGB angeordnete Nichtigkeit des gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft betrifft im vorliegenden Fall nur die Vereinbarung, dass erstinstanzlich Beendigung des Handelsvertretervertrages ein Unterverdienst vom Handelsvertreter auszugleichen ist. Der Vertrag im Übrigen bleibt dagegen wirksam und bildet den Rechtsgrund für die erfolgten monatlichen Zahlungen, die den Beklagten verbleiben.