Allgemein

100K oder 100000 Euro weniger Rente

Und wieder einmal werden um Provisionen gestritten.

Im ARD-Marktcheck wurde in einer Sendung 50K HR über die Rentenreform berichtet. 50K berichtete darüber, dass der Bundestag beschlossen hatte, dass das Rentenniveau bis 2031 stabil bei 48% verbleibe.

Mit der neuen Rentenlösung fehlt aber schon wieder erhebliches Einkommen, wenn man mit gleichem Verdienst in die Rente gehen will, den man auch zu Zeiten der Berufstätigkeit hatte.

Mit der neuen Rentenlösung fehlt aber schon wieder erhebliches Einkommen, wenn man mit gleichem Verdienst in die Rente gehen will, den man auch zu Zeiten der Berufstätigkeit hat. Also ist man schnell geneigt, sich professionelle Hilfe zu suchen in Form eines Versicherungsvermittlers.

Das Verbrauchermagazin warnte wieder einmal vor Kosten und Provisionen und nannte dazu ein Beispiel, dass fast 100.000€ verlorengehen könnten. wenn man beratung sucht, die Provisionen auslöst.

Hier ist der Beitrag auf Youtube zu finden.

Aufgearbeitet, kommentiert und bewertet wurde der Beitrag von 100K durch den Versicherungsfachmann und Youtuber Stephan Peters. Pfefferminzia machte auf seinen Betrag auf YouTube aufmerksam.

Viel Spaß bei der alten Debatte um die Kosten!

DVAG- Agentur sucht Übernehmer nach der Nachfolgeregelung

Am 13.04.2026 wurde per Inserat ein Nachfolger für eine Ausschließlichkeitsagentur im Rahmen der Allfinanz DVAG gesucht. In der Beschreibung stand Nachfolgeregelung im Ausschließlichkeitsbetrieb (Generali/Allfinanz Deutsche Vermögensberatung DVAG).

Man sucht für die Bestandsentwicklung einen qualifizierten Nachfolger für etablierte Versicherungsagenturen im Ausschließlichkeitsvertrieb. Gesucht werden Persönlichkeiten mit Erfahrung in der Kundenberatung.

Die Übernahme soll im Rahmen einer unternehmensgeregelten Nachfolgelösung stattfinden und nicht als klassischer Verkauf gegen Einmalzahlung. Die Ablösung soll über einen befristeten Provisionsabschlag erfolgen.

Dort wurde auch ein Beispiel genannt. Bei einer jährlichen Folgeprovision von 80.000€ entspricht die Ablöse zwei Jahresprovisionen (160.000€). Wird diese über drei Jahre verteilt, ergibt sich ein jährlicher Abschlag i.H.v. 53.000€, sodass in dieser Phase rund 26.700€ jährlich verbleiben. Bei einer Verteilung über vier Jahre beträgt der Abschlag 40.000€ pro Jahr, entsprechend verbleiben 40.000€ jährlich. Während dieser Abschlagsphase sollen dann noch Bestandsleistungsboni hinzukommen und nach Ablauf der Abschlagphase soll der Nachfolger die volle Folgeprovision von 80.000€ pro Jahr in diesem Beispielfall bekommen.

Inseriert wurde dies bei der IHK für München und Oberbayern.

Geschäftszahlen 2025 der DVAG

Am 20.04.2026 berichtete der Versicherungsbote über die aktuelle Entwicklung der Deutschen Vermögensberatung (DVAG).

Dort ist die Rede von einem guten Geschäftsjahr und Rekorden in verschiedenen Bereichen.

Vorliegend geht es um die Geschäftszahlen für das Jahr 2025. Diese wurden von der DVAG veröffentlicht. Der Versicherungsbote meinte, die DVAG habe in den vergangenen 10 Jahren stets neue Rekorde beim Gewinn feiern können. Solche Angaben würden jedoch jetzt fehlen.

Die DVAG teilte dazu lediglich mit, dass auch der Jahresgewinn 2025 auf einem sehr guten Niveau sei.

Im Geschäftsjahr 2024 habe der Jahresüberschuss noch 352,8 Millionen Euro betragen.

Die Umsatzerlöse sollen auf 2,6 Milliarden Euro im Jahre 2025 gestiegen sein. Dies wären 5% mehr als im Vorjahr.

In der Übersicht teilt der Versicherungsbote mit, dass der Umsatz um 5%, das Neugeschäft Altersvorsorge um 4%, das Neugeschäft private Krankenversicherung um 13,3%, und die Baufinanzierung um 26,5% gestiegen ist.

Der vermittelte Goldbestand soll sich auf etwa 17 Tonnen angehäuft haben. Im Vorjahr sollen dies noch gut 12 Tonnen gewesen sein.

Der Versicherungsbote verlinkte den Beitrag bei Facebook. In den dortigen Kommentaren unter dieser Eintragung findet sich viel Anerkennung, aber auch viel Kritik. Teilweise hat diese sogar beleidigenden Charakter. Dies zeigt, dass der Allfinanzvertrieb DVAG bis heute noch immer sehr polarisiert.

Der missglückte § 11a FinVermV

Ein sprachlich missglückter Paragraph ist § 11a FinVermV.

Danach ist jeder Finanzanlagenvermittler verpflichtet, Interessenkonflikte durch angemessene organisatorische Vorkehrungen zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen, um das Anlegerwohl zu schützen. Dies umfasst interne Richtlinien, Schulungen, die Vermeidung von Anreizen durch Vergütungsstrukturen sowie die Pflicht zur Offenlegung, falls Risiken nicht vollständig vermieden werden können.

Sinn ergibt diese Norm allenfalls, wenn ein Finanzanlagenvermittler Mitarbeiter hat und für diese verantwortlich ist. Hier könnten Schulungen nützlich sein, oder auch entsprechende arbeitsrechtliche Vorgaben.

Wenn er jedoch allein arbeitet und keine Mitarbeiter hat, muss er trotzdem Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Welche Vorkehrungen das für den Vermittler sein könnten, um sich zum ehrlichen Vermitteln zu bringen, verrät das Gesetz nicht.

Vielleicht wäre eine dieser möglichen organisatorischen Vorkehrungen des Einzelkämpfers, sich jeden Morgen vor den Spiegel zu stellen und dem Spiegelbild zu raten, dass man heute wieder ehrlich beraten wird und sich nicht von den Anreizen der Vergütungsstrukturen verleiten zu lassen.

Welche Vorkehrungen Einzelkämpfer zu pflegen haben, konnte mir auch eine telefonische Auskunft der IHK nicht geben.

Im Prüfbericht, der für einen Finanzanlagenvermittler abgegeben wurde, tauchte nur die lapidare Erklärung auf, dass ein Verstoß gegen § 11 a nicht festgestellt werden konnte. Was allerdings geprüft wurde, wurde nicht mitgeteilt.

OLG Oldenburg urteilt Ausgleichsanspruch aus

Am 30.01.2025 urteilte das OLG Oldenburg unter dem Aktenzeichen 8 U 5/24, dass einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB zusteht.

Ermessengrundlage seien dabei Provisionsverluste. Als Prognosebasis sind die Provisionen heranzuziehen, die dem Handelsvertreter im Laufe der letzten 12 Monate seiner Tätigkeit vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aus dem Kreis der von ihm neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden zugeflossen sind.

Das OLG Oldenburg hatte dort über einen Tankstellenbetreiber zu entscheiden, wessen Vertrag im Jahre 2017 auslief.

Damit bestätigt das OLG die gefestigte Rechtsprechung. Die letzte Jahresprovision ist danach maßgeblich.

Dies unterscheidet die Berechnung nach der gesetzlichen Regelung des § 89b HGB von den Rechnungen nach den sogenannten Grundsätzen. Die Grundsätze finden nur im Finanzdienstleistungsbereich, also überwiegend bei Versicherungen, Anwendung. Dort ist Berechnungsgrundlage die Durchschnittsprovision der letzten fünf Jahre.

Große Unterschiede ergeben sich daraus in der Praxis meistens nicht.

Das OLG hatte sich noch darüber Gedanken gemacht, dass in diesem Fall die Tankstelle frühzeitig zurückgegeben wurde und der Vertrag noch weiterlief. Dies führte zu Provisionseinbußen.

Das OLG meinte, dass somit das letzte Vertragsjahr atypisch verlaufen sei. Es müsse deshalb auf einen längerfristigen Jahresdurchschnitt zurückgegriffen werden.

Ferner stellt das OLG auf die Stammkundenumsatzquote ab. Auch dies entspricht der üblichen Rechtsprechung.

Im Kraft- und Schmierstoffgeschäft einer Tankstelle sind diejenigen Kunden als Stammkunden anzusehen, die an der Tankstelle mindestens viermal im Jahr tanken (BGH-Urteil vom 19.01.20211, Az.: VIII ZR 149/09).

Auch dies weicht von den Berechnungen im Finanzdienstleistungsbereich ab. Gem. § 89b Abs. 5 HGB kommt es im Versicherungsbereich nicht auf die Anzahl der Kunden, sondern auf die Anzahl der vermittelten Verträge an.

Darüber hinaus hat das OLG wegen der „Sogwirkung“ von Marke, Preisbildung und Lage der Tankstelle „einen Abzug aus Billigkeitsgründen“ bejaht. Das LG hatte bereits in der Vorinstanz einen solchen Abzug i.H.v. 10% vorgenommen. Dem hat sich das OLG angeschlossen und auf Entscheidungen des BGH verwiesen (BGH-Urteil vom 21.04.2010, Az.: VIII ZR 108/09). Die Entscheidung des OLG Oldenburg erfindet das juristische Rad nicht neu, fasst jedoch die grundlegenden Parameter, auf denen die Berechnungen des Ausgleichsanspruch beruhen, in der Entscheidung sehr anschaulich zusammen.

Der Wirrwarr um die Provisionsbezeichnungen

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass einige Vertriebe mit Absicht Provisionen so bezeichnen, dass niemand versteht, was damit gemeint ist. Im Dschungel der Provisionsbezeichnungen finden wir Einmalprovisionen, Verwaltungsprovisionen, Bestandsprovisionen, Bestandserhaltungsprovision, Bestandspflegeprovisionen, Folgeprovisionen, Abschlussprovisionen, Delkredereprovisionen, Treueprovisionen, Differenzprovisionen und vieles mehr.

Zumindest die gängigen Provisionen sollen kurz genannt werden:

Vermittlungsprovision (§ 87 Abs. 1 Alt. 1 HGB)

Der Handelsvertreter hat das Geschäft aktiv vermittelt. Wer vermittelt, also kausal zum Geschäftsschluss beiträgt, erhält eine Provision.

Bezirksprovision (§ 87 Abs. 2 HGB)

Hat der Handelsvertreter einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen bekommen, steht ihm Provision für alle Geschäfte in diesem Bereich zu – auch wenn er persönlich gar nichts dazu beigetragen hat.


Überhangprovision (§ 87 Abs. 1 Alt. 2 HGB)

Darunter fallen Geschäfte, die noch während der Vertragslaufzeit angebahnt, aber erst nach Vertragsende abgeschlossen werden. Der Handelsvertreter hat die Vorarbeit während der Vertragszeit geleistet – und hat deshalb Anspruch auf Provision.


Nachvertragliche Provision (§ 87 Abs. 3 HGB)

Geschäfte, die erst nach Vertragsende zustande kommen, aber noch überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückgehen. Hier kommt es auf den Kausalzusammenhang an – und führt deshalb oft zu Streitigkeiten.

Delkredereprovision (§ 86 b HGB)

Die Delkredereprovision ist eine zusätzliche Vergütung nach § 86b HGB, die ein Handelsvertreter oder Kommissionär erhält, wenn er das Risiko eines Zahlungsausfalls für vermittelte Geschäfte übernimmt.

Nicht gesetzlich geregelt ist die Overheadprovision (Differenzprovision). Sie ist die Differenz zwischen dem Provisionssatz, den ein Vermittler/Strukturleiter für das Gesamtgeschäft seiner Struktur erhält, und dem Provisionssatz, den er an die ihm direkt unterstellten Vermittler weiterreicht.

Frau Pooth verklagt Makler

AssCompact berichtete am 03.03.2026 darüber, dass Verena Pooth einen Versicherungsmakler wegen Falschberatung verklagt hat.

Am Heiligabend 2021 wurde das Wohnhaus der Entertainerin in einem Düsseldorfer Vorort eingebrochen und Schmuck im Wert von mehr als 1 Millionen Euro entwendet. Die Täter wurden nie gefasst. Der Schmuck blieb verschwunden.

Frau Pooth war bei dem Versicherer Helvetia versichert. Dieser regulierte den Schaden jedoch nur teilweise.

Dafür macht Frau Pooth nunmehr den Versicherungsmakler verantwortlich. Sie verlangt von ihm eine Schadensersatzzahlung in Höhe von knapp 700.000 €. Angeblich soll der Makler Frau Pooth falsch beraten haben und dadurch eine Unterversicherung verursacht haben. Der Makler habe es im Übrigen versäumt, die Versicherungssumme an die über Jahre hinweg gewachsene Sammlung anzupassen.

Der entwendete Schmuck, darunter Diamanten, Gold und teure Uhren der Marken Rolex und Cartier sollten der Entertainerin als Altersvorsorge dienen. Gegenüber der Bild erklärte Frau Pooth, dass sie über 25 Jahre ihr ganzes Geld in Schmuck investiert habe und dies als ihr Lebenswerk bezeichnete.

Vor dem Düsseldorfer Landgericht wird nunmehr über den Schadensersatz gestritten.

Das Landgericht Düsseldorf kündigte für den 11.05.2026 eine Entscheidung an.

Florian Toncar wechselt zur DVAG

AssCompact berichtet am 11.3.2026 darüber, dass wieder einmal ein ehemaliger Politiker zur DVAG wechselt. Florian Toncar wechselt zur DVAG. Er soll sich als „Bereichsvorstand Markt und Regulierung“ betätigen. Toncar war von 2005 bis 2013 und von 2017 bis 2025 für die FDP Mitglied des Deutschen Bundestages. Von Dezember 2021 bis November 2024 war er Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, damals noch Christian Wolfgang Lindner.

Die DVAG beschäftigte schon immer und beschäftigt auch jetzt noch ehemalige Politiker.

Im Beirat sind aktuell u.a.:

Dr. Theodor Waigel, Bundesminister a. D., Dr. h.c. Udo Corts, Staatsminister a. D., Markus Ferber, Mitglied des Europäischen Parlaments, Rainer Neske, Vorsitzender des Vorstands der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), Dr. h. c. Petra Roth, Oberbürgermeisterin a. D. der Stadt Frankfurt am Main, Dr. Wolfgang Schüssel, Bundeskanzler a. D. der Republik Österreich, Dr. Hermann Otto Solms, Bundestagsvizepräsident a. D. und Mitglied des Bundestags, Karl Starzacher, Staatsminister a. D., Brigitte Zypries, Bundesministerin a. D..

Die Nähe von Politikern zur Wirtschaft ist umstritten. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 02.05.2023 soll sich Markus Ferber gegen ein Provisionsverbot für Finanzprodukte ausgesprochen haben.

Vorstandsmitglieder waren früher bereits Theo Waigel, Bundesminister a.D., Horst Teltschik, Ministerialdirektor a.D., Berhard Vogel, Ministerpräsident a.D., Theo Zwanziger, Präsident a.D. des Deutschen Fußball-Bunds (DFB). Ehemaliger Vorsitzender des Beirats war u.a. Helmut Kohl, Bundeskanzler a.D..

BGH: Maklerprovision darf nur einmalig entstehen

Der BGH hatte kürzlich eine schwer verdauliche Entscheidung gefällt. Bereits die Wiedergabe des Sachverhaltes bereitet einigen Autoren bekannter Magazine der Branche erhebliche Schwierigkeiten.

Es handelt sich um das Urteil des BGH vom 20.11.2025 unter dem Aktenzeichen I ZR 60/25.

Die Beklagte in diesem Verfahren plante ein Bauträgerprojekt und benötigte Kapital. Dazu schloss man mit der Klägerin einen Vertrag. Die Klägerin sollte vermitteln und sich um das benötigte Kapital bemühen.

Dafür sollte sie fünf Prozent des vermittelten Kapitals als Provision erhalten.

Die Klägerin sollte dabei lediglich den Kontakt zu potenziellen Kapitalgebern oder deren Beauftragten herstellen.

Die Besonderheit des Vertrages: der Provisionsanspruch soll alle 360 Tage erneut jeweils für ein Jahr bis zur vollständigen Rückzahlung des vermittelten Kapitals, unabhängig davon, ob das vermittelte (Rest-)Kapital tatsächlich für das ganze Jahr in Anspruch genommen wird.

Um es mit einfachen Worten zu erklären: Fast jährlich – bis zur Rückzahlung des Kapitals – sollte der Provisionsanspruch neu entstehen.

Über die Zahlung der Provision gerieten die Parteien in Streit.

Der BGH sah es als problematisch an, dass diese Regelung den Provisionsanspruch immer wieder neu entstehen lässt.

Darüber hat sich der BGH in seiner Entscheidung konkrete Gedanken gemacht. In diesem Fall, so der BGH, würde ein Maklervertrag gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB zustande gekommen sein. Nach § 652 BGB entsteht der Provisionsanspruch in Abhängigkeit vom Zustandekommen des Hauptvertrages mit einem Dritten, „der Kausalität der Maklertätigkeit für dieses Zustandekommen und der Abschlussfreiheit des Auftraggebers (BGH Urteil vom 28. Mai 2020 Aktenzeichen I ZR 40/19)“.

In diesem Fall handelte es sich kraft vertraglicher Regelung um einen Maklerdienstvertrag, bei dem sich der Makler zur Tätigkeit verpflichtet. Hier sind Elemente des Maklervertrages und des Dienstvertrages vereint. Da der Schwerpunkt hier auf der Vermittlung liegt, ist Maklerrecht anwendbar.

Der BGH verwies auf seine bekannte Rechtsprechung und meinte, die Maklerprovision müsse erfolgsabhängig sein. In diesem Fall jedoch, bei der weiteren Provision, würde es sich um eine erfolgsunabhängige Zusatzvergütung ohne Gegenleistung handeln.

Insgesamt meinte der BGH, diese Regelung würde gegen die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen und deshalb sei sie unwirksam.

Man könne die Vereinbarung auch nicht als Ratenzahlung ansehen. Der klare Wortlaut würde dem entgegenstehen. Nach dem Wortlaut sei es eben keine Ratenzahlung, sondern ein neuer Anspruch, der nach Zeitablauf unabhängig von einer Vermittlung entstehen würde. Diese von einem Vermittlungserfolg entkoppelte Vergütung widerspricht dem Leitbild der Erfolgsabhängigkeit des Provisionsanspruchs des Maklerdienstvertrages.

Nachdem der Kläger noch in den ersten beiden Instanzen Erfolg hatte, wird er nunmehr leer ausgehen. Ob es sich bei der Entscheidung um eine grundlegende Neuentscheidung handelt, dürfte fraglich sein. Schließlich hat sich der BGH hier lediglich an bekannten und bewährten Entscheidungen und Grundsätzen orientiert.

OLG Frankfurt: Kündigung per Mail trotz Schriftform zulässig

Am 05.08.2025 entschied das OLG Frankfurt in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit der DVAG, dass eine Kündigung auch per E-Mail übersandt werden kann.

Die DVAG und der Vermögensberater waren mit einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2017 miteinander verbunden.

In dem Vermögensberatervertrag heißt es unter VIII 7: Die Kündigung hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen.

Ende des Jahres 2021 übermittelte die Atlas Dienstleistungen für Vermögensberatung GmbH dem Vermögensberater per E-Mail ein Kündigungsschreiben der DVAG fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Dieses Kündigungsschreiben ging im Original nie zu. Der Vermögensberater widersprach der Kündigung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine solche Kündigung wirksam zugegangen sei.

Das Vertragsverhältnis sei zwar nicht fristlos beendet worden, jedoch unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.

Formell unwirksam sei die Kündigungserklärung nicht.

Dazu das Gericht:

„Das in VIII 7 vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis für Kündigungserklärungen … wurde durch Übermittlung der Kündigungserklärung vom 30.11.2021 mittels E-Mail der Atlas … gewahrt.

Ist für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages vereinbart, dass sie schriftlich zu erfolgen hat, genügt grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, insofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde. Es ist nicht erforderlich, dass mit dieser Mail eine eingescannte oder eigenhändig unterschriebene Erklärung übermittelt wird (vgl. OLG München Urteil vom 26.01.2012 – 23 U 3798/11). Dies folgt ohne weiteres aus § 127 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. Ellenberger in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage § 127 BGB, Rn. 2 m.w.N.).

Somit reichte es auch, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben der Beklagten … als Anlage zur E-Mail der Atlas … übermittelt wurde. Das Kündigungsschreiben … wurde unter dem Briefkopf der Beklagten verfasst und im Namen der Beklagten und konkret benannten Mitarbeitern, deren Bevollmächtigung („ppa“) aus der Unterschriftszeile ersichtlich war und klägerseitig auch nicht in Abrede wurde, unterzeichnet. Aufgrund dieser Umstände steht aus der gebotenen objektiven Sicht eines Erklärungsempfängers außer Zweifel, dass die Kündigungserklärung … von der Beklagten herrührt.

Dass das Kündigungsschreiben der Beklagten … per E-Mail der Atlas … dem Kläger übermittelt wurde, rechtfertigt keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigungserklärung, da die Atlas hierbei lediglich als Erklärungsbotin hatte und keine rechtsgeschäftliche Erklärung für die Beklagte abgab …“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Sie zeigt aber, dass trotz des eindeutigen Wortlautes in einem Vertrag die Schriftform auch bei Übersendung einer E-Mail gewahrt sein kann.

Comparit mit neuem Kooperationspartner

Im Zeitalter des digitalen Fortschritts, in der sogar jeder Rasenmäher mit einer KI ausgestattet sein muss, ist die Zukunft von Vergleichsrechnern gesichert.

Sehr stark am Markt ist dort ein Unternahmen namens cpit comparit GmbH, einem Softwareentwickler in Hamburg. Dort hat man die Zeichen der Zeit erkannt und bietet Maklern und Vertrieben Vergleichsrechner für Krankenversicherungen, Sachversicherungen, Lebensversicherungen, Kfz usw. an.

Vergleichsrechner sind also eine Schnittstelle, der sich Vertriebe, die überwiegend mit Handelsvertretern arbeiten, und auch Maklerpools bedienen.

AssCompact teilte am 10.02.2026 mit, dass auch die MLP Finanzberatung Kooperationspartner von comparit geworden ist.

Neben MLP sind 13 Maklerpools und Finanzvertriebe an comparit beteiligt: Apella, ascent, blau direkt, BCA, FiNet, FondsKonzept, germanBroker.net, PHÖNIX MAXPOOL, Netfonds, OVB Vermögensberatung, TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH, TELIS FINANZ und WIFO.

Interessant wäre eine Antwort auf die Frage, ob die Nutzung dieser Software bei allen Kooperationspartnern zur gleichen Beratungskapazität führt.