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Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied Mitte 2025, dass die Abrechnung einer Stornorückstellung kein Anerkenntnis darstellen soll.
Verlangt der Handelsvertreter die Auszahlung eines aus unverdienten Provisionen gebildeten Guthabens aus dem Stornoreservekonto, muss er aufgrund dieses Urteils für jedes einzelne verprovisionierte Geschäft darlegen und beweisen, dass die in die Stornoreserve eingestellt Provisionsvorschüsse inzwischen verdient sind.
Er muss also alle Voraussetzungen für das Erstarken der Provisionsanwirtschaft zum vollen Provisionsanspruch darlegen und notfalls auch beweisen.
Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu den üblichen Entscheidungen, vgl OLG Karlsruhe und OlG Frankfurt.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist nicht veröffentlicht, könnte aber weitreichende Konsequenzen haben
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Swiss Life Deutschland übernimmt die Telis Unternehmensgruppe und wird nach Mitteilung von AssCompact zur Nummer 2 der deutschen Finanzberatungsbranche.
AssCompact schreibt weiter: „Zu der TELIS Unternehmensgruppe gehören unter anderem TELIS FINANZ, die Deutsche Maklerforum AG (DMF) sowie die DEMA Deutsche Versicherungsmakler AG (DEMA).
Bisher lag die Swiss Life, der in der bestehenden Finanzberatungsorganisation bereits Swiss Life Select, tecis, Horbach Wirtschaftsberatung und Proventus angehören, hinter der DVAG und MLP auf dem 3. Rang.“
Swiss Life Select Deutschland GmbH hieß 1988 bis 2013 AWD. Carsten Maschmeyer, stieg nach Wikipedia wohl einige Monate nach Gründung mit 900.000 DM in das Unternehmen ein und übernahm damit die Mehrheit.
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Der Angestellte, der im Außendienst Versicherungsverträge vermittelt, erhält einen neuen Tarifvertrag. Darauf wies der Versicherungsbote am 11.05.2026 hin.
Dieser neue Tarifvertrag bringt eine stufenweise Einkommenssteigerung sowie höhere Sozial- und Sonderzahlungen. Die Vertragspartner haben in Wuppertal mehr als 6 Stunden verhandelt. Dann verständigte sich der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) sowie die Gewerkschaften Ver.di und DBV auf einen Abschluss des Tarifvertrages mit einer Laufzeit von 26 Monaten. Betroffen sein sollen 30.000 Beschäftigte im angestellten Außendienst.
Vorgesehen ist eine Steigerung des Bundeseinkommens um 4,5% und ein Jahr später um weitere 2,99%.
Das Mindesteinkommen ist deshalb so wichtig, weil viele Angestellte im Außendienst von diesem Mindesteinkommen leben und ihr Hauptverdienst insbesondere durch Provisionen gestaltet wird.
Die Sozialzulagen werden auch entsprechend erhöht. Hier schreibt der Versicherungsbote sogar von mehr als 10%.
Versicherungsvermittler, die im Angestelltenverhältnis sind, stellen nicht einmal eine Besonderheit dar. Die Generali hatte früher angestellte Versicherungsvermittler im Außendienst. Der Außendienst wurde bekanntlich der DVAG übertragen. Bei der Debeka in Koblenz dürften auch noch viele Vermittler im Angestelltenverhältnis sein.
Bei den selbstständigen Vermittlern gibt es keinen Tarifvertrag. Sie profitieren nicht von dem Tarifabschluss. Leider ist in dem Bereich der selbstständigen Vermittler, gerade bei den Handelsvertretern, eher von Provisionsminderungen die Rede.
Vielleicht sollte Versicherungswirtschaft den tariflichen Abschluss auch dort einmal als Vorbild für entsprechende Provisionsanpassungen nehmen.
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Bevor man einen Vertrag mit einem Vertrieb unterschreibt, sollte man sich gut überlegt haben, ob man mit den Bedingungen leben kann.
Der Vertrag mit der DVAG enthält z.B. Kündigungsfristen von bis zu 2 Jahren. Zu Beginn der Tätigkeit ist die Frist kürzer.
Eine längere Frist bietet längere Sicherheit für den Fall, dass der Vertrieb kündigt. Sie kann sich jedoch als Hinderungsgrund darstellen, wenn der Handelsvertreter kurzfristig einen Berufswechsel vornehmen will. Gerichtsentscheidungen, die eine solche Frist für unzulässig erklärt haben, sind hier nicht bekannt.
Vor der Unterschrift muss man sich dies vor Augen halten. Wer das nicht will, sollte nicht unterschreiben.
Ganz egal, wie der Vertrieb heißt, muss man sich auch vor Augen halten, dass mit Ende des Handelsvertretervertrages die Ansprüche nicht ihr Ende gefunden haben. Das Provisionskonto geht nämlich noch Jahre weiter. So hat schon manch Handelsvertreter, der sich der DVAG, der OVB, Swiss Life Select, MLP oder anderen Vertrieben angeschlossen hat, erfahren müssen, dass noch Jahre nach seinem Ausscheiden Verträge storniert wurden und er dafür Provisionen zurückzahlen soll. Das kann auch gerne mal ein paar Tausend Euro betragen, die danach zurückgefordert werden.
Gerade wenn man beruflich mit dem Vertrieb abgeschlossen hat, sind diese Nachwehen oftmals schmerzhaft. Auch hier muss man sich vor der Unterschrift die Frage stellen, ob man dieses Risiko eingehen will.
Vor der Unterschrift sollte der Vertrag gut durchgelesen werden. Und man sollte sich vor Augen halten, dass jeder Vertrag freiwillig zustande kommt und keinesfalls unterschrieben werden muss.
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Und wieder einmal werden um Provisionen gestritten.
Im ARD-Marktcheck wurde in einer Sendung 50K HR über die Rentenreform berichtet. 50K berichtete darüber, dass der Bundestag beschlossen hatte, dass das Rentenniveau bis 2031 stabil bei 48% verbleibe.
Mit der neuen Rentenlösung fehlt aber schon wieder erhebliches Einkommen, wenn man mit gleichem Verdienst in die Rente gehen will, den man auch zu Zeiten der Berufstätigkeit hatte.
Mit der neuen Rentenlösung fehlt aber schon wieder erhebliches Einkommen, wenn man mit gleichem Verdienst in die Rente gehen will, den man auch zu Zeiten der Berufstätigkeit hat. Also ist man schnell geneigt, sich professionelle Hilfe zu suchen in Form eines Versicherungsvermittlers.
Das Verbrauchermagazin warnte wieder einmal vor Kosten und Provisionen und nannte dazu ein Beispiel, dass fast 100.000€ verlorengehen könnten. wenn man beratung sucht, die Provisionen auslöst.
Hier ist der Beitrag auf Youtube zu finden.
Aufgearbeitet, kommentiert und bewertet wurde der Beitrag von 100K durch den Versicherungsfachmann und Youtuber Stephan Peters. Pfefferminzia machte auf seinen Betrag auf YouTube aufmerksam.
Viel Spaß bei der alten Debatte um die Kosten!
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Am 13.04.2026 wurde per Inserat ein Nachfolger für eine Ausschließlichkeitsagentur im Rahmen der Allfinanz DVAG gesucht. In der Beschreibung stand Nachfolgeregelung im Ausschließlichkeitsbetrieb (Generali/Allfinanz Deutsche Vermögensberatung DVAG).
Man sucht für die Bestandsentwicklung einen qualifizierten Nachfolger für etablierte Versicherungsagenturen im Ausschließlichkeitsvertrieb. Gesucht werden Persönlichkeiten mit Erfahrung in der Kundenberatung.
Die Übernahme soll im Rahmen einer unternehmensgeregelten Nachfolgelösung stattfinden und nicht als klassischer Verkauf gegen Einmalzahlung. Die Ablösung soll über einen befristeten Provisionsabschlag erfolgen.
Dort wurde auch ein Beispiel genannt. Bei einer jährlichen Folgeprovision von 80.000€ entspricht die Ablöse zwei Jahresprovisionen (160.000€). Wird diese über drei Jahre verteilt, ergibt sich ein jährlicher Abschlag i.H.v. 53.000€, sodass in dieser Phase rund 26.700€ jährlich verbleiben. Bei einer Verteilung über vier Jahre beträgt der Abschlag 40.000€ pro Jahr, entsprechend verbleiben 40.000€ jährlich. Während dieser Abschlagsphase sollen dann noch Bestandsleistungsboni hinzukommen und nach Ablauf der Abschlagphase soll der Nachfolger die volle Folgeprovision von 80.000€ pro Jahr in diesem Beispielfall bekommen.
Inseriert wurde dies bei der IHK für München und Oberbayern.
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Am 20.04.2026 berichtete der Versicherungsbote über die aktuelle Entwicklung der Deutschen Vermögensberatung (DVAG).
Dort ist die Rede von einem guten Geschäftsjahr und Rekorden in verschiedenen Bereichen.
Vorliegend geht es um die Geschäftszahlen für das Jahr 2025. Diese wurden von der DVAG veröffentlicht. Der Versicherungsbote meinte, die DVAG habe in den vergangenen 10 Jahren stets neue Rekorde beim Gewinn feiern können. Solche Angaben würden jedoch jetzt fehlen.
Die DVAG teilte dazu lediglich mit, dass auch der Jahresgewinn 2025 auf einem sehr guten Niveau sei.
Im Geschäftsjahr 2024 habe der Jahresüberschuss noch 352,8 Millionen Euro betragen.
Die Umsatzerlöse sollen auf 2,6 Milliarden Euro im Jahre 2025 gestiegen sein. Dies wären 5% mehr als im Vorjahr.
In der Übersicht teilt der Versicherungsbote mit, dass der Umsatz um 5%, das Neugeschäft Altersvorsorge um 4%, das Neugeschäft private Krankenversicherung um 13,3%, und die Baufinanzierung um 26,5% gestiegen ist.
Der vermittelte Goldbestand soll sich auf etwa 17 Tonnen angehäuft haben. Im Vorjahr sollen dies noch gut 12 Tonnen gewesen sein.
Der Versicherungsbote verlinkte den Beitrag bei Facebook. In den dortigen Kommentaren unter dieser Eintragung findet sich viel Anerkennung, aber auch viel Kritik. Teilweise hat diese sogar beleidigenden Charakter. Dies zeigt, dass der Allfinanzvertrieb DVAG bis heute noch immer sehr polarisiert.
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Ein sprachlich missglückter Paragraph ist § 11a FinVermV.
Danach ist jeder Finanzanlagenvermittler verpflichtet, Interessenkonflikte durch angemessene organisatorische Vorkehrungen zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen, um das Anlegerwohl zu schützen. Dies umfasst interne Richtlinien, Schulungen, die Vermeidung von Anreizen durch Vergütungsstrukturen sowie die Pflicht zur Offenlegung, falls Risiken nicht vollständig vermieden werden können.
Sinn ergibt diese Norm allenfalls, wenn ein Finanzanlagenvermittler Mitarbeiter hat und für diese verantwortlich ist. Hier könnten Schulungen nützlich sein, oder auch entsprechende arbeitsrechtliche Vorgaben.
Wenn er jedoch allein arbeitet und keine Mitarbeiter hat, muss er trotzdem Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Welche Vorkehrungen das für den Vermittler sein könnten, um sich zum ehrlichen Vermitteln zu bringen, verrät das Gesetz nicht.
Vielleicht wäre eine dieser möglichen organisatorischen Vorkehrungen des Einzelkämpfers, sich jeden Morgen vor den Spiegel zu stellen und dem Spiegelbild zu raten, dass man heute wieder ehrlich beraten wird und sich nicht von den Anreizen der Vergütungsstrukturen verleiten zu lassen.
Welche Vorkehrungen Einzelkämpfer zu pflegen haben, konnte mir auch eine telefonische Auskunft der IHK nicht geben.
Im Prüfbericht, der für einen Finanzanlagenvermittler abgegeben wurde, tauchte nur die lapidare Erklärung auf, dass ein Verstoß gegen § 11 a nicht festgestellt werden konnte. Was allerdings geprüft wurde, wurde nicht mitgeteilt.
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OLG Oldenburg urteilt Ausgleichsanspruch aus
Am 30.01.2025 urteilte das OLG Oldenburg unter dem Aktenzeichen 8 U 5/24, dass einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB zusteht.
Ermessengrundlage seien dabei Provisionsverluste. Als Prognosebasis sind die Provisionen heranzuziehen, die dem Handelsvertreter im Laufe der letzten 12 Monate seiner Tätigkeit vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aus dem Kreis der von ihm neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden zugeflossen sind.
Das OLG Oldenburg hatte dort über einen Tankstellenbetreiber zu entscheiden, wessen Vertrag im Jahre 2017 auslief.
Damit bestätigt das OLG die gefestigte Rechtsprechung. Die letzte Jahresprovision ist danach maßgeblich.
Dies unterscheidet die Berechnung nach der gesetzlichen Regelung des § 89b HGB von den Rechnungen nach den sogenannten Grundsätzen. Die Grundsätze finden nur im Finanzdienstleistungsbereich, also überwiegend bei Versicherungen, Anwendung. Dort ist Berechnungsgrundlage die Durchschnittsprovision der letzten fünf Jahre.
Große Unterschiede ergeben sich daraus in der Praxis meistens nicht.
Das OLG hatte sich noch darüber Gedanken gemacht, dass in diesem Fall die Tankstelle frühzeitig zurückgegeben wurde und der Vertrag noch weiterlief. Dies führte zu Provisionseinbußen.
Das OLG meinte, dass somit das letzte Vertragsjahr atypisch verlaufen sei. Es müsse deshalb auf einen längerfristigen Jahresdurchschnitt zurückgegriffen werden.
Ferner stellt das OLG auf die Stammkundenumsatzquote ab. Auch dies entspricht der üblichen Rechtsprechung.
Im Kraft- und Schmierstoffgeschäft einer Tankstelle sind diejenigen Kunden als Stammkunden anzusehen, die an der Tankstelle mindestens viermal im Jahr tanken (BGH-Urteil vom 19.01.20211, Az.: VIII ZR 149/09).
Auch dies weicht von den Berechnungen im Finanzdienstleistungsbereich ab. Gem. § 89b Abs. 5 HGB kommt es im Versicherungsbereich nicht auf die Anzahl der Kunden, sondern auf die Anzahl der vermittelten Verträge an.
Darüber hinaus hat das OLG wegen der „Sogwirkung“ von Marke, Preisbildung und Lage der Tankstelle „einen Abzug aus Billigkeitsgründen“ bejaht. Das LG hatte bereits in der Vorinstanz einen solchen Abzug i.H.v. 10% vorgenommen. Dem hat sich das OLG angeschlossen und auf Entscheidungen des BGH verwiesen (BGH-Urteil vom 21.04.2010, Az.: VIII ZR 108/09). Die Entscheidung des OLG Oldenburg erfindet das juristische Rad nicht neu, fasst jedoch die grundlegenden Parameter, auf denen die Berechnungen des Ausgleichsanspruch beruhen, in der Entscheidung sehr anschaulich zusammen.
03
Man könnte den Eindruck gewinnen, dass einige Vertriebe mit Absicht Provisionen so bezeichnen, dass niemand versteht, was damit gemeint ist. Im Dschungel der Provisionsbezeichnungen finden wir Einmalprovisionen, Verwaltungsprovisionen, Bestandsprovisionen, Bestandserhaltungsprovision, Bestandspflegeprovisionen, Folgeprovisionen, Abschlussprovisionen, Delkredereprovisionen, Treueprovisionen, Differenzprovisionen und vieles mehr.
Zumindest die gängigen Provisionen sollen kurz genannt werden:
Vermittlungsprovision (§ 87 Abs. 1 Alt. 1 HGB)
Der Handelsvertreter hat das Geschäft aktiv vermittelt. Wer vermittelt, also kausal zum Geschäftsschluss beiträgt, erhält eine Provision.
Bezirksprovision (§ 87 Abs. 2 HGB)
Hat der Handelsvertreter einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen bekommen, steht ihm Provision für alle Geschäfte in diesem Bereich zu – auch wenn er persönlich gar nichts dazu beigetragen hat.
Überhangprovision (§ 87 Abs. 1 Alt. 2 HGB)
Darunter fallen Geschäfte, die noch während der Vertragslaufzeit angebahnt, aber erst nach Vertragsende abgeschlossen werden. Der Handelsvertreter hat die Vorarbeit während der Vertragszeit geleistet – und hat deshalb Anspruch auf Provision.
Nachvertragliche Provision (§ 87 Abs. 3 HGB)
Geschäfte, die erst nach Vertragsende zustande kommen, aber noch überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückgehen. Hier kommt es auf den Kausalzusammenhang an – und führt deshalb oft zu Streitigkeiten.
Delkredereprovision (§ 86 b HGB)
Die Delkredereprovision ist eine zusätzliche Vergütung nach § 86b HGB, die ein Handelsvertreter oder Kommissionär erhält, wenn er das Risiko eines Zahlungsausfalls für vermittelte Geschäfte übernimmt.
Nicht gesetzlich geregelt ist die Overheadprovision (Differenzprovision). Sie ist die Differenz zwischen dem Provisionssatz, den ein Vermittler/Strukturleiter für das Gesamtgeschäft seiner Struktur erhält, und dem Provisionssatz, den er an die ihm direkt unterstellten Vermittler weiterreicht.
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AssCompact berichtete am 03.03.2026 darüber, dass Verena Pooth einen Versicherungsmakler wegen Falschberatung verklagt hat.
Am Heiligabend 2021 wurde das Wohnhaus der Entertainerin in einem Düsseldorfer Vorort eingebrochen und Schmuck im Wert von mehr als 1 Millionen Euro entwendet. Die Täter wurden nie gefasst. Der Schmuck blieb verschwunden.
Frau Pooth war bei dem Versicherer Helvetia versichert. Dieser regulierte den Schaden jedoch nur teilweise.
Dafür macht Frau Pooth nunmehr den Versicherungsmakler verantwortlich. Sie verlangt von ihm eine Schadensersatzzahlung in Höhe von knapp 700.000 €. Angeblich soll der Makler Frau Pooth falsch beraten haben und dadurch eine Unterversicherung verursacht haben. Der Makler habe es im Übrigen versäumt, die Versicherungssumme an die über Jahre hinweg gewachsene Sammlung anzupassen.
Der entwendete Schmuck, darunter Diamanten, Gold und teure Uhren der Marken Rolex und Cartier sollten der Entertainerin als Altersvorsorge dienen. Gegenüber der Bild erklärte Frau Pooth, dass sie über 25 Jahre ihr ganzes Geld in Schmuck investiert habe und dies als ihr Lebenswerk bezeichnete.
Vor dem Düsseldorfer Landgericht wird nunmehr über den Schadensersatz gestritten.
Das Landgericht Düsseldorf kündigte für den 11.05.2026 eine Entscheidung an.

