Vermögensberater

Handelsvertreter muss sich auch nach der Kündigung bis zum Ende des Vertrages bemühen

Der Handelsvertertervertrag wurde gekündigt. Die Motivation des Vermögensberaters soll danach auf Null gesunken sein.

Nun entschied das Oberlandesgericht Köln am 22.09.2023 unter dem Az 19 U 150/22, dass ein Handelsvertreter sich bis zum Ende des Handelsvertretervertrages zu bemühen hat, eben auch in der Kündigungsphase. Bemüht er sich nicht, macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig. Dies gilt auch, wenn der Handelsvertreter nur nebenberuflich tätig war.

Das Oberlandesgericht begründete dies in etwa so:

Bemüht sich ein Handelsvertreter nach der Vertragskündigung nur unzureichend um neue Geschäftsabschlüsse, so haftet er wegen Verletzung seiner Pflicht aus § 86 I 1 HGB auf Schadensersatz.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein im Nebenberuf tätiger Handelsvertreter seinen Vertretervertrag mit seinem Geschäftsherrn, der OVB Vermögensberatung, gekündigt. Bereits unmittelbar nach der Kündigung weigerte er sich aus Sicht der Klägerin, weiterhin zur Absatzförderung der Produkte seines ehemaligen Auftraggebers beizutragen. Dies führte zum Rechtsstreit.

Das klagende Finanzdienstleistungsunternehmen meinte, dass der Umsatz des Handelsvertreters nach seiner Kündigung vom 01.08.2020 erheblich eingebrochen sei, was auf eine unzureichende Ausübung seiner Pflichten zurückzuführen sei.

Das OLG Köln entschied zugunsten des Unternehmens und sprach dem Unternehmen einen Schadensersatzanspruch gegen den ehemaligen Handelsvertreter zu. Dem Handelsvertreter obliege zwar keine Abschlusspflicht, sondern nur eine Bemühenspflicht. Den signifikanten Umsatzeinbruch im Vergleich zu den Vorjahren hatte das Gericht aber als Verletzung dieser Pflichten angesehen.

Der Handelsvertreter hätte demnach im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast konkrete Umstände vorbringen müssen, die den Umsatzrückgang erklären. Ein Verweis auf die Corona-Pandemie würde nicht ausreichen.

Auch die Vermittlung um Schulungen und die Rettung notleidender Verträge wollte das Gericht nicht genügen lassen. Vorgehalten wurde dem Handelsvertreter, dass er nur 13 Kundenbesuche getätigt habe.

Die Bemühenspflicht des Handelsvertreters ende nicht automatisch mit der Kündigung, meint das OLG Köln. Vielmehr gelte die Absatzförderungspflicht auch in der Zeit zwischen Kündigungserklärung und Wirksamwerden der Kündigung, d.h. in der Schwebezeit zwischen erklärter Kündigung und Vertragsende, fort. Das gilt für Handelsvertreter gemäß § 86 I 1 HGB

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs konnte jedoch nicht allein auf Grundlage der Umsatzdifferenz zwischen den Vergleichszeiträumen der Vorjahre und der Zeit nach der Kündigung geschätzt werden. Das OLG berücksichtigte eine Schwankungsbreite von 30% bei der Schadensschätzung, da bei Feststellung einer Pflichtverletzung nicht jede Abweichung beim Vermittlungserfolg zwangsläufig einen Schaden des Unternehmens darstelle.

Das Urteil des OLG Köln unterstreicht, dass ein Handelsvertreter „bis zum bitteren Ende“ tätig bleiben muss. Es ist zu empfehlen, die einzelnen Tätigkeiten zu dokumentieren, so dass man belegen kann, dass man sich bemüht hat.

Der Buchauszug und das Zurückbehaltungsrecht 2

Ein Handelsvertreter hat einen Anspruch auf einen Buchauszug (§ 87 c HGB).

Es fragt sich jetzt, ob der Handelsvertreter dem Unternehmer gegenüber vertragliche oder gesetzliche Pflichten verweigern darf, weil der Handelsvertreter einen Buchauszug nicht erhält. Dann würde sich der Handelsvertreter auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen können.

Der Handelsvertreter könnte in dem Fall einer Rückforderung eines Vertriebes widersprechen, wenn dieser z.B. Provisionsvorschüsse zurückverlangt.

Das Landgericht Halle hatte dies 2011 verneint. Der Handelsvertreter musste auch ohne Buchauszug zahlen.

Wenn das Vorenthalten des Buchauszuges ein Zurückbehaltungsrecht darstellen soll, bedarf es wohl weiterer Gründe.

Tröstlich ist aber, dass dem Unternehmer/Vertrieb die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die Stornierung nicht eingetretten ist und nicht von ihm zu vertreten ist (OLG Karlsruhe 13.9.2017, 15U 7/17). Diese Entscheidung betraf einen Vermögensberater, der von der DVAG die Auszahlung seines Rückstellungskontos verlangte.

Der Argumentation, dass die Rückzahlung eines Provisionsvorschusses verweigert wird, weil kein Buchauszug vorliegt, bedarf es dann nicht mehr. Denn mehr als eine lückenlose Aufklärung hätte der Handelsvertreter mit dem Buchauszug auch nicht in Erfahrung bringen können.

Vermögensberater im Glück

Statt in Haft zukommen, gab es für den ehemaligen Vermögensberater dwr DVAG nur eine Bewährungsstrafe.

Dem Ex-Vermögensberater wurde vorgeworfen, in etwa 50-60 Fällen gefälschte Dokumente bei der Generali Versicherung eingereicht zu haben, um diese dann zu Schadensleistungen zu bringen.

Tatsächlich wurden dann auch in diesem Umfang Schäden gezahlt. Insgesamt beziffert die Generali den Schaden auf etwa 80.000 €.

Erstinstanzlich wurde der ehemalige Vermögensberater, den die DVAG fristlos gekündigt hatte, zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt. Man hielt dort die Vorwürfe für erwiesen. Dem Beschuldigten wurde ein gewerblicher Betrug vorgeworfen. Außerdem sah das Amtsgericht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte auch in eigener Sache betrogen hatte.

Die weiteren Zahlungen gingen auf die Konten der jeweiligen Versicherungsnehmer.

In der zweiten Instanz wurde das erstinstanzliche Urteil vom Landgericht München aufgehoben. Der Angeklagte erhielt jetzt nur noch eine geringere Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er bleibt damit auf freiem Fuß. Diesen glücklichen Umstand verdankt er vor allem der Erkenntnis des Gerichts, dass ihm ein gewerblicher Betrug nicht nachgewiesen werden konnte. Gemäß § 263 Abs.1 erhält der Betrüger eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, nach Abs. 3 in besonders schweren Fällen, zum Beispiel wenn er gewerbsmäßig handelt, beträgt die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

So schön ist Panama

Panama ist wunderschön. Wenn man sich als Anwalt eine Urlaubsnachricht wünscht, dann eine solche, wenn mitgeteilt wird, dass alles in Ordnung ist.

Hintergrund war die Nachfrage, ob die Freistellungsvergütung in der zutreffenden Höhe getahlt wird. Vertriebe können Handelsvertretern, auch Vermögensberatern der DVAG, während der Kündigungsphase von der Tätigkeit freistellen. In dem Fall muss die vereinbarte Freistellungsvergütung gezahlt werden.

Diese Freistellungsvergütung war in diesem Fall nicht zu beanstanden.

Und wenn ein Handelsvertreter mit der Höhe seiner Freistellungsvergütung zufrieden ist und über die nicht unbeachtlich lange Kündigungsfrist gut versorgt ist, scheint ja alles richtig zu laufen.

Und wenn dann diese Nachricht noch aus Panama kommt, dem Aufenthaltsort des freigestellten Handelsvertreters, fällt sofort der Titel des gleichnamigen Kinderbuches ein: „Oh, wie schön ist Panama“.

Hier müsste es heißen: „Oh, wie schön sind die Nachrichten aus Panama.“

Altersversorgung nach Übergang von der Generali zur DVAG

Im Jahre 2018 wurde der Vertrieb der Generali von der DVAG übernommen. Zumindest teilweise gab es dann wegen der Beendigung des Vertrages mit der Generali finanzielle Zusagen, die als Altersversorgung aufgebaut werden sollten. Die Einodrnung bereitet einigen Vermögensberatern noch heute Kopfzerbrechen.

Im Jahre 2018 hatte die Deutsche Vermögensberatung den Vertrieb der Generali Versicherung AG übernommen.

Oft hatten diese ehemals bei der Generali beschäftigten Mitarbeiter zuletzt dort Handelsvertreterverträge abgeschlossen. Zuvor bestanden bei vielen Arbeitsverträge. Eigentlich versprach die Generali eine Zukunft, sodass dieses Projekt, die Mitarbeiter aus dem Angestelltenverhältnis in das Handelsvertreterverhältnis zu locken, Agentur der Zukunft genannt wurde.

Diese Zukunft hielt nicht lange an. Schließlich wurde man von der DVAG übernommen, genauer gesagt von der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG in Frankfurt.

Am Ende bzw. zum Zeitpunkt des mit der Generali geschlossenen Handelsvertretervertrages beschäftigte man sich dort auch mit einem Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB.

Für den Fall, dass man den Wechsel zur DVAG mitmachen würde, soll es Leistungen in Form einer Altersversorgung geben.

Danach wurde eine fiktive Abfindung berechnet, die sich aus einem Sozialplan namens CEUS ergeben hätte, wenn das Anstellungsverhältnis ohne Wechsel in die Selbstständigkeit geendet hätte.

Normalerweise wird eine Abfindung, wenn sie denn fällig wird, am Ende eines Angestelltenvertrages ausgezahlt. Ein Ausgleichsanspruch würde ebenso am Ende eines Handelsvertreterverhältnisses gezahlt werden. In diesem Fall sollte jedoch eine Altersversorgung gebildet werden, die abhängig war von einer bestimmten Dauer der Zugehörigkeit bei der DVAG.

Der Betrag soll dann in ein Versicherungsmodell mit Beitragszahlungen über 3,5 bis zu 7 Jahren in eine Pensionszusage eingezahlt werden.

Ferner war vorgesehen, dass diese Anlage mit einem eventuell künftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB verrechnet werden kann.

Neben dieser Anlage wird für Vermögensberater der DVAG, je nachdem, ob die Voraussetzungen gegeben sind, Zahlungen in ein Versorgungswerk durchgeführt. Diese haben grundsätzlich mit diesem Ausgleich der Generali, der oben beschrieben wurde, nichts zu tun und sind rechtlich davon zu trennen.

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Direktionsleiter der DVAG kein Arbeitnehmer

Ein früherer Direktionsleiter der Deutschen Vermögensberatung klagt vor dem Arbeitsgericht und erfuhr nunmehr, dass dieses gar nicht nicht zuständig sei.

Über diesen Vorfall berichtet Fondsprofessionell.de am 18.04.2024.

Ein langjähriger Vermittler der Deutschen Vermögensberatung schaffte es dort bis zur höchsten Stufe und wurde Direktionsleiter. Beschäftigt ist er im Rahmen des Vermögensberatervertrages als Handelsvertreter.

Dennoch meinte er, das Arbeitsgericht sei zuständig, weil es sich hier um einen Fall der Scheinselbstständigkeit handeln würde.

Indiz dafür soll gewesen sein, dass die DVAG ihre Vermögensberaterverhör als Mitarbeiter bezeichnet hatte und heutzutage nicht mehr. Außerdem soll ein Vermögensberater nicht frei in der Wahl der Produkte gewesen sein und auch nicht hätte für andere Auftraggeber tätig werden dürfen.

Eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist für eine klagende Partei insofern eine prozessuale Erleichterung, als sie hier – im Gegensatz zu einer Klage vor dem Amts- oder Landgericht – keinen Gerichtskostenvorschuss leisten muss. Im Falle einer Einigung würden gar keine Gerichtskosten entstehen. Außerdem müsste man im Fall einer Niederlage vor dem Arbeitsgericht nicht die gegnerischen Rechtsanwaltskosten erstatten.

Außerdem hätte es von tragender Bedeutung sein können, wenn ein Vermögensberater als Arbeitnehmer eingestuft worden wäre.

Der ehemalige Direktionsleiter müsste allerdings bereits über das Arbeitsgericht Frankfurt erfahren, dass sich dies nicht für zuständig hielt. Gegen einen entsprechenden Beschluss legte er Beschwerde ein. Sodann kam es vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am 17.04.2024 zu einer mündlichen Verhandlung darüber, ob das Arbeitsgericht zuständig sei.

Das Landesarbeitsgericht soll wohl in dieser Verhandlung seine Prüfung darauf fokussiert haben, ob eine Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Darauf, ob der Direktionsleiter scheinselbstständig oder gar Arbeitnehmer gewesen sein soll, hatte das Landesarbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr abgestellt.

Für das Landesarbeitsgericht Frankfurt ging es darum, ob gemäß Vermögensberatervertrag die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen vollständig ausgeschlossen war.

Dabei schloss sich das Landesarbeitsgericht wohl einer Auffassung des BGH an. Der BGH entschied am 18.07.2013 unter dem Aktenzeichen VII ZB 27/12 das Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und DVAG zu ordentlichen Gerichten gehören. Ein Vermögensberater, der eine anderweitige Tätigkeit anstrebe, müsse spätestens 21 Tage zuvor dies der DVAG anzeigen und entsprechende Unterlagen über diese Tätigkeit vornehmen. Eine konkrete Regelung ergibt sich aus dem Vermögensberatervertrag.

Der Handelsvertreterblog hatte darüber ausführlich berichtet.

Eine schriftliche Entscheidung soll noch nicht vorliegen. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hatte jedoch schon eine Tendenz angedeutet.

Risse im Narrativ der DVAG?

Am 15.02.2024 kommentierte Bernd Mikosch von dem Magazin Fondsprofessionell, dass ein wichtiges Narrativ der DVAG Risse bekommen hätte. Zuvor erinnerte er daran, dass die DVAG von der Bürgerbewegung Finanzwende im Rahmen eines 22-seitigen Dossiers und auch von dem Satiriker Jan Böhmermann in seiner Sendung ZDF Magazin Royale Kritik eingefangen hätte.

Mit dem wichtigen Narrativ wurde an ein zentrales Versprechen an die Vermögensberater erinnert, welches angeblich gebrochen worden sein soll.

Ebenfalls am 15.02.2024 berichtet Fondsprofessionell darüber, dass die DVAG ihr eigenes Karrieresystem torperdiere.  Einzelne Vermittler wurden mit Sonderprovisionen und weiteren Begünstigungen bedacht, die ihnen eigentlich gar noch zugestanden hätten, heißt es im Artikel.

Dabei soll der Grundsatz, dass jeder Vermögensberater und jede Vermögensberaterin die gleichen Chancen und Perspektiven hätten, verletzt worden sein.

Inhaltlich geht es um eine sogenannte ED-Provision. Der Direktionsleiter stellt die höchste Stufe im Struktursystem der DVAG dar. Soweit der darunter eingeordnete Regionaldirektionsleiter RD I entsprechende Voraussetzungen erfüllt, steigt er zum Direktionsleiter auf.

Die Folge ist, dass sich dadurch eine völlig neue Struktur bildet und der Direktionsleiter der ursprünglichen Struktur die Einnahmen aus der ehemaligen Unterstruktur verlieren könnte.

Aus diesem Grunde soll eine sogenannte ED-Provision, abgekürzt ED 1, erschaffenwoden sein.

Innerhalb der Direktionsleitungen gibt es laut Bericht dann noch verschiedene Karrierestufen, die mit der ED 1 beginnen. Mit der ED 7 soll man dann ganz oben angekommen sein.

Fondsprofessionell meint, dass ein Direktionsleiter angeblich einer ED-Stufe entsprochen hätte, ohne jedoch das Kriterium der „direkt nachgewachsenen Direktionen“ zu erfüllen, das der Vermögensberatervertrag als Voraussetzung vorsieht.

Anmerkung:

Möglicherweise verstößt die DVAG dabei allenfalls gegen eigene interne Absichten. Ein vertraglicher Bruch oder gar ein Anspruch eines davon nicht betroffenen Vermögensberaters dürfte es nicht geben.

Im Arbeitsrecht gibt es den sogenannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der den Arbeitgeber zur prinzipiellen Gleichbehandlung der beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet. Er verbietet eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sowie eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmer einer bestimmten Ordnung ohne sachlichen Grund.

Einen solchen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und entsprechend sich daraus ergebene Ansprüche gibt es im Handelsvertreterrecht jedoch nicht.

Ausgleichsanspruch auch für die Struktur

Auch wer im Strukturvertrieb überwiegend betreuende Tätigkeiten ausgeführt hat, kann einen Anspruch auf den Ausgleich gem. § 89 b HGB haben. Der Ausgleichsanspruch ist u.U. auch für die auf- und ausgebaute Struktur zu zahlen.

Ein Handelsvertreter kann zur Erledigung seiner Vermittlungsaufgaben Untervertreter beauftragen. Im Sprachgebrauch gibt es echte Untervertreter, die mit dem Handelsvertreter in einem direkten Vertragsverhältnis stehen und unechte Untervertreter, die nur in einem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer stehen. Im typischen Strukturvertrieb, z.B. bei der DVAG, handelt es sich um unechte Untervertreter. Mitarbeiter in der Struktur binden sich vertraglich, ebenso wie der Handelsvertreter mit der Leitungsfunktion, mit dem Unternehmen.

Der Bundesgerichtshof urteilte in einem Urteil am 23.11.2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 203/10, dass einem ehemaligen Vermögensberater der DVAG grundsätzlich ein Ausgleich auch für den Aufbau seiner Struktur zustehen kann.

Auf Seite 13 der Entscheidung heißt es:

Die soeben aufgezeigte Problematik der Aufteilung in vermittelnde unter verwaltende Vergütungsanteile stellt sich auch im Bereich der sogenannten Superprovisionen, durch die der Aufbau einer Vertriebsorganisation durch beispielsweise Einstellung, Einarbeitung und Betreuung von Untervertretung honoriert wird. Auch diese Superprovisionen können ausgleichspflichtig sein, soweit die Tätigkeit des Generalvertreters, Bezirksstellenleiters oder -wie hier- Generaldirektionsleiters Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und daher mit ursächlich für die von diesen vermittelten Ausschlüssen ist …

Eine solche Mitursächlichkeit setzt -entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts- nicht zwingend voraus, dass der Generalvertreter die ihm unterstellten Vertreter auch tatsächlich betreut. Vielmehr kann je nach den Umständen des Einzelfalles schon die Mitursächlichkeit der Einstellung und Einarbeitung der Untervertreter ausreichen.

Etwas differenzierter sah es einmal eine Entscheidung des Oberlandesgericht München mit Urteil vom 10.07.2009 unter dem Aktenzeichen 7 U 4522/08. Wenn man nach den sogenannten Grundsätzen Leben abrechnet, soll es nach dieser Entscheidung keinen Ausgleichsanspruch für von unechten Untervertretern vermittelten Lebensversicherungsverträge geben. Gegenstand dieser Entscheidung war ein Auskunftsanspruch, um den Ausgleichsanspruch zu berechnen. Das Oberlandesgericht München argumentierte, dass sich diese Einschränkung nur aus den sogenannten Grundsätzen ergibt. Bei einer anderen Berechnung würde es danach aber wohl keine Einschränkung geben.

Viele Vertriebe wenden ein, dass eine Provision nicht ausgleichsfähig wäre, weil diese als Entgelt für eine Leistung, nämlich der Verwaltung von Verträgen, gezahlt würde. In der Entscheidung des Oberlandesgericht München wurde auch darüber diskutiert, wann es sich um sogenannten Verwaltungsprovisionen handeln könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 01.06.2005 (VIII ZR 335/04, RN 31), trifft die Darlegungs- und Beweislast dann den Unternehmer für eine Verwaltungsprovision, wenn nach der vertraglichen Provisionsregelung die Zweckbestimmung der zu zahlenden Provision nicht zweifelsfrei festzustellen ist.

Weniger Vermögensberater

Am 15. März 2022 teilte die DVAG Deutsche Vermögensberatung AG aus Frankfurt in einer Pressemitteilung mit, dass der langjährige Erfolg der Deutschen Vermögensberatung weiter anhalte. In der Überschrift ist von 7 Jahre-7 Rekorde die Rede. Man teilt eine Umsatzsteigerung auf über 2,24 Milliarden Euro und einen Anstieg des Jahresüberschusses auf 241,6 Millionen Euro mit.

Die Zahl der selbstständigen Vermögensberaterinnen und Vermögensberater soll danach über 18.500 angewachsen sein. Das betraf das Geschäftsjahr 2021.

Seit vielen Jahren konnte die DVAG bekanntlich in vielen Bereichen Zuwächse verzeichnen.

FONDSprofessionell online teilte am 31.03.2023 mit, dass die Vertriebsorganisation der DVAG in den vergangenen Jahren deutlich gewachsen sei, nun aber stagniere. Die Zahl der hauptberuflichen Vermögensberaterinnen und Vermögensberater sei für 2022 mit über 18.000 angegeben worden, während des im Vorjahr noch über 18.500 gewesen sein sollen.

Procontra-online schreibt am 03.04.2023, dass der Umsatz des Unternehmens um 1,6% auf 2,2 Milliarden Euro zurückgegangen sei.

Der Versicherungsbote schreibt am 31. März 2023, dass der Umsatz auf 2,2 Milliarden Euro fiel, während der Jahresüberschuss um 1,7% kletterte und damit bei 245,7 Millionen Euro lag. Der Versicherungsbote schrieb noch am 18.03.2020, dass Europas größter Allfinanz-Vertrieb zum fünften Mal in Folge wuchs und für das Jahr 2019 eine Umsatzsteigerung von 19,4% erzielt hatte und dabei auf 1,87 Milliarden Euro kletterte.

Die üblichen Entwicklungen in der Branche hinterlassen offensichtlich Spuren, auch beim größten deutschen Strukturvertrieb.

Widerruf der Datenverarbeitung ist wettbewerbswidrig

Ein Handelsvertreter darf seine Kunden nicht dazu anhalten gegenüber einem Mitbewerber, welcher einen noch bestehenden Vertrag mit dem Kunden hat, eine Einwilligung in die Datenverarbeitung zu widerrufen oder eine Sperrung der die Kunden betreffenden Daten oder Kontaktverbote zu verhängen.

Das OLG Jena hat mit seiner Entscheidung vom 23.07.2019 einen bisher nicht geklärten Fall zumindest teilweise entschieden.

Die Klägerin war eine Versicherungsvertreterin verschiedener Versicherer. Sie selbst setzte wiederum Vermögensberater ein.

Der Beklagte war als solcher als Berater für die Klägerin bis 2015 tätig. Im Februar 2017 kamen Schreiben von insgesamt 4 Kunden der Klägerin bei dieser an, die in Wortlaut und Schriftbild identisch waren und vom Faxgerät des Beklagten kamen. Dabei wurde sowohl die Einwilligung in eine weitere Datenverarbeitung widerrufen und ein Kontaktverbot erteilt.

Die Klägerin, welche in erster Instanz vor dem Landgericht noch erfolglos blieb, rügte, dass es sich dabei um ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten handelt.

Die Hilfe, sich von Verträgen durch eine Kündigung zu lösen, sei laut dem OLG Jena grundsätzlich zulässig. Auch das Abwerben von Kunden sei erstmal erlaubt und gehöre zum fairen Wettbewerb. Unzulässig wird dies erst, wenn Unlauterkeitsmomente wie Irreführung, Überrumpelung, Nutzung von Geschäftsgeheimnissen oder Herabsetzung hinzutreten. Ein solcher Unlauterkeitsmoment sei nach Ansicht des OLG jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Unzulässig sei aber eine Kündigungshilfe, wenn der Kunde in seiner Entscheidungsfreiheit durch aggressives Verhalten oder irreführend erheblich beeinträchtigt wird.

Hierbei machte das Gericht eine Abwägung und rügte den Inhalt der Kündigungs- bzw. Kontaktabschottungserklärungen.

Dabei geht das ausgesprochene Kontaktverbot, welches vom Beklagten (eines Mitbewerbers) diktiert wurde, dem Gericht zu weit. Dies führe zu einer vollkommenen Abschottung des Kunden, obwohl die Klägerin eigentlich einen berechtigten Grund hätte, Kontakt aufzunehmen. Dies sei bei einem bestehenden Vertrag oder bei einer Stornoabwehrmaßnahme der Fall.

Das Anhalten der Kunden gegenüber einem Mitbewerber zur Erklärung eines vollständig abschottenden Inhaltes ist also wettbewerbswidrig, wenn noch ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Mitbewerber (hier der Klägerin) vorliegt.

Vermögensberater vom Problem der Scheinselbständigkeit betroffen

Ein paar Vermögensberater der DVAG kamen auf die Idee, gemeinsam eine Frau zu beschäftigen, die damit warb, selbständig Bürodienstleistungen anzubieten.

Die Kosten wurden je nach Einsatz geteilt. Neben dieser Beschäftigung hatte diese Mitarbeiterin noch andere Auftraggeber. Nach einer Überprüfung zu einem Zeitpunkt, als einige Vermögesnberater schon längst nicht mehr bei der DVAG tätig waren, stufte die Rentenversicherung im nachinein das Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmerverhältnis ein.

Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit über die Einstufung dieser Mitarbeiterin. In der ersten Instanz folgte das Gericht der Auffassung der Rentenversicherung. Die Berufungsinstanz sah das zumindest differenzierter.

Die Lehre dieses Prozesses ist, dass die vertragliche Regelung oft nicht berücksichtigt wird. Man sollte aufpassen, wenn man jemanden fest beschäftigt, der als Einzelperson ein Gewerbe bertreibt. Wenn die Rentenversicherung bescheidet, kann sie übrigens aus diesen Bescheiden vollstrecken, auch wenn der Bescheid noch gar nicht rechtskräftig ist. Als Betroffener ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich, der aber auch häufig abgelehnt wird.

Es gibt da nur eine Lösung: Vor oder bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sollte ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, um die Risiken zu minmieren.