Versicherungsmakler

Der neue § 5b Abs. 3 UWG

Die gewaltige Vielfalt an Bewertungen, Empfehlungen, Kommentaren oder auch Warnungen auf den Online-Profilen selbst der kleinsten Unternehmen scheint den perfekten Einblick hinter die Kulissen und Zugriff auf einen glaubwürdigen Erfahrungsbericht „echter Kunden“ zu ermöglichen. Dieser Schein kann jedoch trügen. 

Die höchst werbewirksamen Online-Rezensionen bieten eine große Angriffsfläche für Missbrauch durch Werbung mit gefälschten und irreführenden Bewertungen, der für den Verbraucher nur äußerst selten unbeschwert zu erkennen ist.

Dies gilt auch und umso mehr für Versicherungsvertreter- und makler, die auf gute Bewertungen angewiesen sind.

Um enem möglichen Missbrauch aktiv entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber eine Reform des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ vorgenommen. Die Informationspflicht bezüglich ehrlicher Bewertungen gemäß § 5b Abs. 3 UWG ist am 28.05.2022 in Kraft getreten.

Das Ziel des § 5b Abs. 3 UWG besteht darin, dem Verbraucher einer transparente Unterscheidung von Bewertungen „echter Kunden“, die die Dienstleistungen, Produkte und Waren des Unternehmen wirklich genutzt haben von sogenannten „falschen Bewertungen“ zu ermöglichen.

Unter „falschen Bewertungen“ sind unter anderem gekaufte und beschenkte Bewertungen sowie Freundschafts- und Familienbewertungen zu verstehen.

Schon vor dieser Gesetzesänderung war die Nutzung von und das Werben mit gefälschten Rezensionen unter Strafe gestellt. § 5b Abs. 3 UWG spezifiziert dieses Verbot und normiert weiterhin neue Prüfungs- und Informationspflichten für die mit Online-Bewertungen werbenden Unternehmer:

Ein Unternehmer, der Bewertungen von vermeintlich „echten Kunden“ auf seiner Website zugänglich macht, hat offenzulegen, OB diese einer Prüfung bezüglich der „Echtheit“ der rezensierenden Kunden unterzogen wurden und WIE diese Prüfung von statten gegangen ist.

Diese Pflichten treffen jedoch nicht den Unternehmer, der nur auf das Bewertungsprofil einer anderen Plattform verweist, sofern dieses nicht auf der eigenen Website eingebunden wird. Weiterhin wird ein Unternehmer nicht von den Prüfungspflichten in Anspruch genommen, wenn dieser transparent und deutlich angibt, dass die Bewertungen auf seiner Website keiner Prüfung bezüglich ihrer „Echtheit“ unterzogen worden sind.

Fraglich ist jedoch wie eine solche „Echtheitsprüfung“ durch die Unternehmen konkret auszugestalten ist. Hierfür betrachten wir die Ausgestaltung aus der Perspektive eines Versicherungsmaklers mit eigener Website:

In der für die Reform des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ grundliegenden Richtlinie der Europäischen Union verweist diese auf eine Glaubwürdigkeitsüberprüfung der Online-Rezensionen durch Zuhilfenahme technischer Mittel. 

Ein Versicherungsmakler, der Online-Bewertungen werberisch auf seiner Website nutzen möchte, verfügt jedoch in der Regel nicht über die technischen Mittel um eine solche Überprüfung zu gewährleisten. Um trotzdem auf seiner Website auf die Bewertungen verweisen zu können, ist ihm nahezulegen, einen Verweis auf die technischen Überprüfungsmittel der Plattformen anzuführen, von denen der Versicherungsmakler seine Rezensionen bezieht. 

Über diesen Verweis hinaus sei ihm geraten, schriftlich zu versichern, bei Zweifeln über die „Echtheit“ von rezensierenden Kunden stets zusätzlich eine eigenständige Überprüfung der fraglichen Bewertungen vorzunehmen und über die Art dieser Prüfung (beispielsweise einer Abgleichung des Verfassernamens der Rezension mit einer Kundenliste)  aufzuklären. 

BGH: Makler haben Anspruch auf Nachbearbeitung

Der BGH entschied mit Urteil vom 8. Juli 2021 – I ZR 248/19 zugunsten eines Versicherungsmaklers.

Dieser klagte in Hamburg gegen einen Maklerpool und warf diesem vor, zu spät über drohende Stornierungen informiert worden zu sein. Stornogefahrmitteilungen erfolgten erst mit mehrmonatiger Verspätung. Der Name des Maklerpools wurde natürlich in der Entscheidung nicht genannt.

Nun musste der BGH entscheiden, ob dem Makler grundsätzlich ein Anspruch auf Übersendung von Stornogefahrmitteilungen zusteht.

Im Ergebnis sprach der BGH auch dem Versicherungsmakler den Anspruch zu, über drohende Stornierungen rechtzeitig informiert zu werden. Dabei gibt es eine Ausnahme, und zwar dann, wenn ein Versicherungsvertrag von dem Versicherungsnehmer widersprochen wird und der Versicherungsvertrag deshalb von Anfang an nicht besteht.

Hier nun ein paar grundlegende Zitate der Entscheidung des BGH:

„Die Beurteilung des Berufungsgerichts hat weiter Bestand, soweit es angenommen hat, der Kläger sei nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ebenso schutzbedürftig wie ein Versicherungsvertreter, so dass der Provisionsanspruch des Klägers nach dem Rechtsgedanken des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB nur entfalle, wenn die Nichtausführung der vermittelten Geschäfte auf Umständen beruhe, die von der Beklagten nicht zu vertreten seien.

Nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter auch dann
einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB bestimmt, dass der Anspruch im Falle der Nichtausführung entfällt, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Ein Versicherungsunternehmen hat die Nichtausführung (Stornierung) eines Versicherungsvertrags nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2012
– VII ZR 130/11, NJW 2012, 3305 Rn. 15 mwN; MünchKomm.HGB/Ströbl, 5. Aufl., § 92 Rn. 30 bis 33; Staub/Emde, HGB, 5. Aufl., § 87a Rn. 78 und § 92 Rn. 12; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 92 Rn. 22).

Gesichtspunkte, die aufgrund einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) für die Annahme der besonderen Schutzbedürftigkeit des Versicherungsmaklers sprechen können, sind etwa die Zahlung laufender Courtagevorschüsse für vermittelte Versicherungsverträge, die Einbindung in die Organisationsstruktur, die Zahlung von Organisationszuschüssen oder von Bestandspflegegeld und die regelmäßige Versendung von Stornomitteilungen (vgl. BGH, NJW 2011, 1590 Rn. 18).

Delegiert das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Versicherungsvertreter, hat es diesen durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen über die Gefahr zu informieren, dass Versicherungsverträge notleidend werden (vgl. BGH, NJW 2012, 3305 Rn. 18 f. mwN). Hat das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Hauptvertreter delegiert, obliegt im Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Untervertreter dem Hauptvertreter die Pflicht zur Nachbearbeitung
(vgl. Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 92 Rn. 21; Staub/Emde aaO § 92 Rn. 12; Sperling in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 92 Rn. 42). Hat der Hauptvertreter die Nichtausführung des Geschäfts zu vertreten, weil er die ihm gegenüber dem Untervertreter obliegende Pflicht zur Nachbear-
beitung verletzt hat, findet § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB deshalb mit der Folge entsprechende Anwendung, dass der Provisionsanspruch des Untervertreters erhalten bleibt (vgl. OLG Köln, VersR 2006, 71 [juris Rn. 7]; Staub/Emde aaO § 87aRn. 82; MünchKomm.HGB/Ströbl aaO § 87a Rn. 57; Emde, EwiR 2008, 559,
560). Diese Grundsätze gelten entsprechend in der vorliegenden Fallkonstellation.“

ZDF berichtet über DVAG

Es ist nichts Neues, wenn Medien über die großen Vertriebe berichten. Ende letzten Jahres gab es im ZDF zwei Sendungen über die DVAG. Böhmermann lästerte im Magazin Royal, während Frontal sich dem Thema gewohnt nüchterner widmete.

Rechtsanwalt Behrens konnte immerhin etwas Rechtliches zu Kündigungsfristen beitragen und im Hintergrund ein wenig Aufklärung zum Verständnis von Strukturvertrieben sorgen.

Es ist auch heute noch der „übliche“ Zweikampf zwischem dem freien Makler und den Vertrieben, die ausschließlich (oder fast ausschließlich) nur einen Versicherungskonzern vermitteln. Tendenziell zieht es nach wie vor viele Vermittler von der Ausschließlichkeit zur freien Maklerschaft.

Wir hören immer wieder die Begründung, dass der freie Makler über ein viel größeres Potpourri verfügt als der Ausschließlichkeitsvertreter. Der Makler kann in der Regel mehr und oft günstiger anbieten. In diesem Zusammenhang fällt eine alte Geschichte ein, in der ein Vermögensberater mitteilte, er könne keine Spedition mit mehr als 25 LKWs Versichern, weil dies von seiner Versicherung nicht angeboten wurde.

Und als er, wie man es in der Branche nennt, von der Ventillösung Gebrauch machte, bekam er Ärger wegen einer angeblichen Konkurrenztätigkeit. Das wäre dem Versicherungsmakler nicht passiert.

Es gibt noch ein Argument, das für die Maklerschaft spricht. Das ist der Kundenbestand. Jeder Versicherungsvermittler baut seinen Kundenstamm auf. Dem Handelsvertreter gehört der Kundenstamm nicht. Er kann den Kundenstamm also auch nicht verkaufen. Dafür könnte er allerdings einen Ausgleichsanspruch gem § 89 b HGB bekommen, wenn ihm dieser überhaupt zusteht.

Oft wird dieser jedoch von den Vertrieben sehr dürftig gezahlt und teilweise gar nicht. Der Versicherungsmakler, sofern er kein Handelsvertreter ist, könnte seinen Kundenstamm allerdings veräußern und mit ein bisschen Geschick versilbern.

Wie schwer es ist, den Ausgleichsanspruch zu berechnen, werden wir hier im Blog in den nächsten Wochen beleuchten. Und wir werden auch verraten, welcher Vertrieb nach welcher Rechenmethode einen Ausgleichsanspruch ermittelt und ob man mit dem Ergebnis leben kann.

Versicherungsberater bleibt Versicherungsberater, Vermittler bleibt Vermittler

Ein vielleicht missverständliches Urteil setzte das Landgericht Dresden mit einer Entscheidung vom 24. 11. 2020 in die Welt.

Die Klägerin, ein zugelassener Versicherungsberater gemäß § 34 d Abs. 2 GewO klagte darauf, dass ein gemäß § 34 d Abs. 1 GewO zugelassener Versicherungsmakler keine Werbung damit machen dürfe, indem er Werbeaussagen „Honorarberatung: unabhängige Finanzberatung ohne Interessenskonflikt“ und „unsere Dienstleistungen als Honorarberater“ trifft.

Der Versicherungsberater sah darin einen Verstoß gegen §§ 3, 3 a UWG.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Versicherungsvermittler tatsächlich mit dieser Werbung unlauter im Sinne des § 34 d GewO handele. Der Verstoß sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Mit der Werbung soll der Versicherungsvermittler den Eindruck erweckt haben, er sei Versicherungsberater, nicht aber Versicherungsvermittler.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers oder-maklers liege in der Vermittlung von konkreten Versicherungsverträgen, hingegen die Arbeit des Beraters schwerpunktmäßig in der von einem Produkt unabhängigen Beratung des Kunden.

Gemäß § 34 Abs. 3 Gewerbeordnung würden sich dabei die Tätigkeiten jeweils ausschließen. Das Gericht weiter: „mit anderen Worten: „Man kann entweder nur als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sein.“

Das Gericht meinte, die Werbung der Beklagten würde den Eindruck vermitteln, sie seien als Versicherungsberater tätig. „Mit nicht zu verkennender Deutlichkeit wirbt die Beklagte für ihre Tätigkeit als Honorarberater“. Sie sei Honorarberater für Geldanlagen, Finanzplanung, Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit usw.

Der Einwand der Beklagten, dass der Begriff des Honorarberaters nicht geschützt sei, wollte das Gericht nicht akzeptieren. Auch wäre es nicht wichtig, ob die Versicherungsvermittlung eine Analyse des Status des Kunden vor der Vermittlung verlange. Schließlich könne kein Versicherungsvermittler – wenn er seriös vorgehe – einem Kunden ohne Analyse des Status ein Versicherungsprodukt vermitteln.

Soweit aber die Beklagte die Beratung in den Mittelpunkt ihrer Werbung stelle, indem sie die „unabhängige Beratung“ bewirbt, sei das so unzulässig.

Fazit:

Versicherungsberater und Versicherungsvermittler schließen sich also auch insoweit aus, als dass auch der Eindruck des „falschen“ Auftretens für einen Verstoß genügen kann.

Es geht nicht nur um den Begriff der Beratung. Das Gericht hat es verurteilt, wenn ein Versicherungsvermittler eine unabhängige Beratung in den Mittelpunkt seiner Bewerbung stellt. Grundsätzlich darf man also auch nach dieser Auffassung des Landgerichts Dresden mit dem Wort Berater werben (solange er nicht im Mittelpunkt steht). Sonst dürfte man sich ja auch nicht Finanzberater oder Vermögensberater nennen.

Ob das Urteil rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.

Die Zulassung als Versicherungsvermittler

Erlaubnisverfahren für Versicherungsmakler und Mehrfachagenten

Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter die gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln wollen, bedürfen nach § 34d Abs. 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen IHK. Erlaubnisvoraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde des Antragstellers.

Zusätzlich ist die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO beim örtlichen Gewerbeamt erforderlich.

1.    Wer ist nicht erlaubnispflichtig?

Die Erlaubnispflicht gilt nur für den selbstständigen Gewerbetreibenden, nicht für Angestellte. Allerdings dürfen Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 GewO direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherungen angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.

Bestandsprovisionen resultieren aus bereits vermittelten,  weiter bestehenden Versicherungsverträgen. Die Bestandspflege stellt daher keine gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung im Sinn des § 34 GewO dar. Es liegt keine auf einen konkreten Vertragsabschluss ausgerichtete Tätigkeit mehr vor. Bestandspfleger sind also befreit.

Erlaubnispflichtig ist nur die gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags abzielt. Dagegen ist die Tätigkeit eines sogenannten Tippgebers, der lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen schafft und Namen anbietet oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler- oder unternehmen herstellt und dafür eine Provision erhält, keine Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d GewO.

2.   Wer kann den Antrag stellen und ist Inhaber der Erlaubnis?

Antragsteller und Inhaber der Erlaubnis kann eine natürliche oder juristische Person sein, z.B. auch eine GmbH.

Juristische Personen stellen den Erlaubnisantrag selbst, vertreten durch ihre Organe. Bei Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, z.B. bei einer BGB-Gesellschaft, einer OHG oder KG, muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis beantragen.

3.      Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubniserteilung zu erfüllen?

Für die Erlaubniserteilung muss der Antragsteller nach § 34d Abs. 2 GewO nachweisen:

  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde

Die persönliche Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. In der Regel fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob das so ist, verrät ein Blick in das Bundeszentralregister sowie das Gewerbezentralregister.

Geordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO).

Der Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist mit einer Versicherungsbestätigung zu führen, deren Inhalt mit dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) abgestimmt sein muss.

Die Mindestversicherungssumme betrug bisher 1.230.000 Euro pro Versicherungsfall. Die EU Kommission hat mitgeteilt, dass die Mindestversicherungssumme für die Haftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern auf 1.300.380 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und  1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres angehoben wird. Die Verordnung gilt ab dem 12.06.2020 unmittelbar und verbindlich in allen Mitgliedsstaaten.

Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehrere Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden abdecken.

Der Nachweis der Sachkunde ist nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung zu erbringen.

Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden nach § 5 VersVermV als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt, z.B. bei Studium der Rechtswissenschaft, eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungen, als Versicherungskaufmann oder –frau oder Kaufmann oder – frau für Versicherungen und Finanzen, als Versicherungsfachwirt oder –wirtin …

4.      Kann der gebundene Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO eine Erlaubnis beantragen?

Ausschließlichkeitsvertreter können wählen, ob sie sich als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder über ihr Versicherungsunternehmen als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO registrieren lassen. Eine Doppelregistrierung ist nicht zulässig.

5.      Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Keiner Erlaubnis nach § 34 d Abs. 8 GewO bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und

aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
 

Beispiele dafür können sein:

  • Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosenversicherung)
  • Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung)
  • Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung)
  • Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
  • Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
  • Fahrradhändler (z.B. Fahrradversicherung)
  • Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisenkrankenversicherung)

Die Aufstellung ist nur beipielhaft und nicht abschließend.

Bald weniger Vermögensberater?

Die Bafin ist teilweise für die Überwachung vertrieblicher Aktivitäten der Versicherungsunternehmen zuständig. Dies ergibt sich aus §§ 23,26 und 48ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Der Versicherungsvermittler wird aktuell (Stand Juli 2020) nicht von der BaFin überwacht. Bei den Vermittlern unterscheidet man zwischen Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern. Ein Versicherungsvertreter ist von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versicherungsvertreter beauftragt, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln. Ein Versicherungsmakler übernimmt gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter beauftragt zu sein. Er ist ausschließlich im Interesse seiner Kunden tätig.

Alle Versicherungsvermittler benötigen gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis. Die ist von der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und anderen Kriterien abhängig, die sich an dem Recht der einzelnen Bundesländer orientieren. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Vermittler eine Erlaubnisurkunde der IHK und wird in das vom deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) geführte Register über Versicherungsvermittler und –berater eingetragen.

Die Register werden vom DIHK für die 79 regional tätigen IHKs geführt.

Ein von der BaFin geführtes öffentliches Register gibt Auskunft über sog. „gebundene Vermittler“. Diese sind vertraglich nur an eine Gesellschaft gebunden. Aus § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG ergibt sich, wann eine gebundene Vermittlung möglich ist. Die KWG- Vermittler werden bei der BaFin als sogenannte gebundene Vermittler geführt. Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 KWG betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder im Inland tätig ist, bedarf keiner Erlaubnis der BaFin, wenn das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt.

Für den Außenstehenden ist dies schon kompliziert genug.

Wer im Umfang des Bereiches des § 2 Absatz 6 Satz 1 Ziff 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu den dort genannten Finanzanlagen vermittelt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Nach einem neuen Gesetzesentwurf sollen nun alle Vermittler, die eine Zulassung gemäß § 34 f Gewerbeordnung haben, unter die Aufsicht der BaFin gestellt werden. Das Ganze nennt sich Finanzanlagenvermittler- Aufsichtsübertragungsgesetz. Die Beaufsichtigung durch die Bafin soll am 01.01.2021 beginnen.

Ziel der Übertragung der Aufsicht auf die BaFin ist es, die Aufsicht zur vereinheitlichen und die Beratung zu verbessern. Vermittler gemäß § 34 f Gewerbeordnung vermitteln schließlich z.B. Anteile aus offenem oder geschlossenem Investmentvermögen sowie weiterer in §1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz beschriebener Finanzanlagen. Da ist eine strenge Aufsicht sicher angebracht.

Die Finanzanlagenvermittler stehen bisher noch unter den „Fittichen“ der IHKs.

Eine große Rolle spielen die 34-f-Vermittler bei den IHKs offensichtlich wohl nicht, da die meisten, die dort zugelassen sind, gar kein Neugeschäft mehr einreichen. So teilte es Fonds- Professionell online am 05.03.2020 mit.

Gegen geplante die Gesetzesnovelle werden viele Argumente ins Feld geführt. Die mit der Übertragung auf die Bafin erhoffte Vereinheitlichung ist äußerst fraglich, weil die Vermittler dann immer noch weiterhin von den IHKs beaufsichtigt werden und teilweise von der BaFin. Ob die Beratung besser wird, wenn die BaFin die Aufsicht führt, bleibt ebenso unklar. Wegen der verschwundenen Milliarden bei Wirecard ist auch die BaFin in die Kritik geraten.

Ein weiterer Kritikpunkt sind die Kosten die mit der BaFin- Aufsicht verbunden sind.

Für die Erlaubniserteilung ist eine Gebühr von 1590 Euro geplant, für die Änderung oder Erweiterung eine Gebühr von 740 Euro und für die Erlaubnis als Vertriebsgesellschaft von 2485 Euro.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) rechnet mit jährlichen Kosten für den Vermittler von über 4000 Euro, wenn die BaFin die Aufsicht betreibt. Neben dem AfW haben sich auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DiHK) und auch der Bundesverband deutscher Vermögensberater (BDV) gegen die Gesetzesänderung gewandt.

Viele glauben nun, dass 34 f.- Vermittler sich nur noch für die Vermittlung von Versicherungen entscheiden. Ansonsten müsste man für die Erlaubnis sowohl bei der IHK als auch bei der BaFin zahlen und damit doppelte Kosten haben. Angeblich hätten bereits 56 % im Rahmen einer Umfrage gesagt, sie würden bei einem Wechsel der Aufsicht hin zur BaFin ihre Zulassung zurückgeben.

Immerhin sollen gemäß dem Handelsblatt auf die BaFin bald 36 Millionen Euro weitere Kosten zukommen, die von den Vermittlern getragen werden müssten. Viele der 38.000 Vermittler werden dann aufgeben.

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, meint, dass in die AfW-Umfrage die über 12.000 gebundenen Finanzanlagenvermittler der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und noch mindestens weitere 3.000 an andere große Vertriebsgesellschaften gebundene 34f-ler nicht eingebunden waren und deshalb zu erwarten ist, dass noch viel mehr ihre Zulassung abgeben. Am 24.06.2020 beruft sich Versicherungswirtschaft-heute. de auf ein Zitat von Norman Wirth und schreibt: „Von den ca. 37.000 Vermittlern mit Zulassung nach § 34 f GewO sind nahezu die Hälfte an große Vertriebe angeschlossen. Allein ca. 13.000 bei der DVAG. Diese werden – wenn das Gesetz doch kommen sollte – mit sehr hoher Sicherheit ihre Zulassung abgeben und sich der jeweiligen Vertriebsgesellschaft unmittelbar anschließen.“ Ob sich dies als Schwarzmalerei herausstellt oder ansatzweise eintrifft, bleibt abzuwarten.

Die Tücken der Bestandsübertragung

Am 19.02.2020 fand eine Veranstaltung zum Thema Bestandsübertragung und Nachfolge im Maklermarkt statt. Veranstalter war der AMC. Ort der Veranstaltung war der Zwei-Löwen-Club im wunderschönen Münster.

Hintergrund der Veranstaltung war, dass viele Makler in den nächsten Jahren ihre Geschäftstätigkeit einstellen werden. Das, was man aufgebaut hat, möchte man dann auch entsprechend verwerten und übertragen. Und wie die Übertragung des Kundesbestandes vorbereitet und durchgeführt wird, war hier zu erfahren.

Dr. Frank Kersten, Geschäftsführer von AMC, führte spannend durch die Veranstaltung. Es gab insgesamt 8 Vorträge, jeweils mit einer Länge von 15 Minuten. Ein paar Vorträge blieben in besonderer Erinnerung.

Sehr aufschlussreich war der Vortrag von Dr. Stefan Adams zur wirtschaftlichen Bewertung eines Maklerbetriebes. Innerhalb des kurzen Vortrages wurde hier gezeigt, dass es verschiedene Bewertungsmethoden gibt. Die Bewertung hängt nicht von den Umsatzzahlen ab, sondern wohl in erster Linie von dem Gewinn.

Ins Eingemachte ging dann der Erfahrungsbericht eines Bestandskäufers, Herrn Dr. Jens Robert Hielscher, Geschäftsführer von Rode gmbh. Herr Hielscher machte deutlich, dass eine Bestandsübertragung nicht so einfach ist, wie er sich zunächst vorgestellt hatte. Hier warten viele Hindernisse. Versicherungen und Pools haben teilweise die vertraglichen Vereinbarungen nur äußerst schleppend umgesetzt. Insgesamt hatte er hier fünf Monate zu kämpfen, bis alles entsprechend geregelt war. Nebenbei lief dann noch das Tagesgeschäft, so dass jeder, der einen Maklerbestand übertragen will, anfänglich mit erheblicher Mehrarbeit rechnen muss.

Warum ein Maklerbestand nicht so einfach zu übertragen ist, erklärte Rechtsanwalt Dr. Dennis Voigt. Seine Spezialisierung ist das Datenschutzrecht.

Bei der Bestandsübertragung werden gewöhnlich Kundendaten, teilweise auch sehr sensible Daten, an den Käufer weitergegeben. Dieser Käufer ist aus Sicht des Kunden zunächst eine fremde Person. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlaubt zwar die Datenübertragung, wenn dies aus vertraglichen Gründen notwendig ist. Sie erlaubt die Verwendung der Daten jedoch nur, wenn der Kunde (Versicherungsnehmer) zustimmt.

Der Bestandserwerber darf aus datenschutzrechtlichen Gründen den Kunden nicht kontaktieren und ist darauf angewiesen, dass die Zustimmung von dem Veräußerer eingeholt wird.

Ein Vertrag zur Bestandsübertragung müsste eine solche Verpflichtung entsprechend beinhalten.

Die Übertragung des Maklerbestandes muss also gut und evtl. lange vorbereitet werden, das Übertragungsmodell (Rentenzahlung oder Kaufpreiszahlung) muss erörtert werden, der Preis muss ermittelt werden, ein guter und wirksamer Vertrag muss her und man sollte eine längere Umsetzungszeit einplanen.

Bei Provisionsvorschüssen ist ein Makler dem Versicherungsvertreter gleichgestellt

Nach dem BGH gemäß Urteil vom 01.02.2010 Az. XII ZR 310/09 hat ein Versicherungsmakler den gleichen Schutz wie ein Versicherungsvertreter, wenn er Provisionsvorschüsse bekommt.

Ein Versicherungsmakler kann genauso schutzwürdig sein wie ein Versicherungsvertreter. Eine solche Schutzbedürftigkeit wird zum Beispiel dann bejaht, wenn der Versicherungsmakler von dem Versicherer in ähnlicher Form wirtschaftlich abhängig ist wie ein Versicherungsvertreter. Eine Auffassung gibt dem Makler die Rechte aus § 87a Abs. 3 HGB, die eigentlich für den Versicherungsvertreter gelten. Eine andere Meinung leitet die Rechte aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) her.

Der BGH hat die Frage, woher das Schutzrecht des Maklers stammt, in seinem Urteil offengelassen. Jedenfalls nach Treu und Glauben könnte er schutzbedürftig sein. Es kann jedenfalls eine Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler bestehen, notleidende Versicherungsverträge nachzubearbeiten. Nach Auffassung des BGH spricht für eine Annäherung der Stellung eines Maklers an diejenige eines Versicherungsvertreters insbesondere die Vereinbarung von Provisionsvorschusszahlungen im Rahmen von Vergütungsregelungen.

Mit falschen Unterschriften sieben Kinder versorgt

Burgwedel ist nicht nur eine niedersächsiche Kleinstadtidylle. Jetzt war das dortige Amtsgericht Schauplatz eines Prozesses gegen einen Versicherungsmakler, der in 100 Fällen Unterschriften fälschte und dabei 208.000,00 € zu Unrecht an Provisonen verdiente. Damit hatte er seine sieben Kinder versorgt.

Wie haz.de schreibt, bekam er 2 Jahre „auf Bewährung“.

Die Konsequenz einer solchen Strafbarkeit ist meist der Entzug der Zulassung.

Reaktion auf Maklerurteil vom OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte am 18.11.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 210/17 einen Makler zum Schadenersatz in Höhe von 42.861,03 € nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil geistert durch die Presse und sorgt für wirre Gedanken und zu falschen Schlüssen.

Das Urteil erschreckt, weil es nicht verstanden wird. Es soll wohl der Verdacht entstehen, dass dieses Urteil etwas Besonderes ist und Makler benachteiligt werden. Das ist aber falsch.

Der böse Geist des Urteils wird daran festgemacht, dass hier eine Verurteilung erfolgt ist, obgleich der Versicherungsmakler beweisen konnte, dass eine streitgegenständliche Versicherung, die er versprochen hatte, überhaupt gar nicht existiert und gar nicht vermittelbar war. Darauf kommt es aber nicht im Geringsten an.

Was war geschehen?

Der verklagte Versicherungsmakler hatte dem Versicherungsnehmer die Auskunft erteilt, dass in dem vermittelten Rechtsschutztarif auch die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen bei Patentverletzungen versichert seien. Dieses stand aufgrund der E-Mail-Korrespondenz fest.

Der Makler konnte während des Prozesses beweisen, dass überhaupt gar keine Rechtsschutzversicherung einen solchen Tarif anbietet (worauf es jedoch rechtlich überhaupt nicht ankommt).

Die Rechtsschutzversicherung wurde zum 01.12.2008 mit dem Tarif Premium 100Plus vereinbart. Entgegen der Zusicherung des Maklers enthielt dieser Tarif keine Abwehrdeckung von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen.

Dennoch erhob der Versicherungsnehmer ein gerichtliches Patentrechtsverletzungsverfahren. Der Streitwert dafür betrug 625.000,00 €. Das Kostenrisiko lag bei zwei Instanzen bei mehr als 120.000,00 €.

Warum wurde der Makler verurteilt?

Die Falschberatung war unstreitig. Eine Police über die Rechtsschutzversicherung für Patentrechtsverletzungsverfahren gibt es und gab es nicht.

Im Rahmen des Schadenersatzes ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre.

An dieser  Stelle traten zwei Besonderheiten ein:

  1. Vor Einreichung der Klage hatte der Versicherungsnehmer keine spezielle Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Dies ist sicherlich unüblich (wenn nicht sogar ein Verstoß gegen Obligenheiten). Normalerweise wird vor Klageerhebung eine solche Anfrage gestellt.
  2. Ausnahmsweise konnte der Versicherungsnehmer das Gericht überzeugen, dass er nicht geklagt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es keine Deckung gibt. Deshalb ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer nur deshalb geklagt hat, weil der Makler falsch beraten hatte. Hätte der Makler richtig geraten, wäre die Klage nicht eingereicht worden und dann wären auch die Kosten des Rechtsstreites nicht entstanden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob diese Rechtsschutzversicherung irgendwo anders hätte abgeschlossen werden können.

Fazit:

Die Entscheidung scheint juristisch korrekt, dürfte jedoch bei genauer Betrachtung eine Ausnahme bleiben. Warum hier eine Klage eingereicht wurde, ohne zuvor die Deckung einzuholen, bleibt ein Geheimnis.

Makler dürfen bei Tarifwechsel gegen Honorar beraten

Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2018 unter dem Az.: I ZR 77/17 enschieden, dass Tarifwechselberatung in der privaten Krankenversicherung erlaubt ist. Versicherungsmakler dürfen dahingehend beraten, (Versicherungsvertreter wohl nicht).

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die klagende Versicherungsvermittlerin Recht hatte. Sie wurde seitens des Beklagten schriftlich beauftragt, Einsparmöglichkeiten bei seiner privaten Krankenversicherungsgesellschaft zu recherchieren. In der als „Dienstleistungsvereinbarung“ bezeichneten Vereinbarung der Parteien war geregelt, dass der Kunde der Klägerin eine Vergütung in Höhe des neunfachen Betrages seiner monatlichen Einsparung zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen hätte, wenn er in einen von ihr recherchierten, günstigeren, Tarif seines privaten Krankenversicherers wechselte. Auf Vorschlag der Vermittlerin kam der Wechseln in einen günstigeren Tarif zustande. Der Kundin hatte eine Einsparung von 138,85 Euro monatlich und dafür 1.487,08 Euro Honorar zahlen sollen. Zahlen wollte er aber nicht. Man klagte durch alle Instanzen bis hin zum BGH, der endlich für Klarheit sorgte entgegen einiger anderslautender Urteile

Der BGH stellte klar, dass die streitige Vereinbarung ein Versicherungsmaklervertrag im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG ist und dieser nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße.

Zunächst wurde im Urteil auf § 59 Abs. 3 S. 1 VVG abgestellt, wonach Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Diese Bestimmung würde der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung dienen. Nach dieser Richtlinie ist Versicherungsvermittler jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Versicherungsvermittlung ist somit das Anbieten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten, gerichtet auf den Abschluss von Versicherungsverträgen, der Verwaltung und Erfüllung dieser, insbesondere im Schadensfall.

Die Klägerin sollte auch hier nach Ansicht des BGH als Versicherungsmaklerin tätig werden sollen. Die Maklerin habe zwar dem Kunden den Wechsel in einen anderen Tarif seines privaten Krankenversicherers empfohlen und damit eigentlich keine Versicherungsvermittlung unternommen. Sie hat dagegen „ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags eingeholt“.

Dies würde in der Sache aber nichts ändern. Sie bleibt Maklerin, auch wenn sie keine Befugnis zur Abgabe von Vertragserklärungen besitzt und auch wenn die beratung nicht Ziel eines Neuabschlusses eines Versicherungsvertrags ist.

Zwar sei die Einholung des Angebots eines Versicherers zum Abschluss eines Versicherungsvertrags nach Ansicht des BGH Tatbestandsvoraussetzung für die Maklertätigkeit, nicht aber auch dessen Abschluss durch eine eigene Vertragserklärung des Versicherungsmaklers. Dies ließe sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG entnehmen. Dort steht nämlich „die Vermittlung oder den Abschluss“. Darunter sollen nach Ansicht des BGH auch darauf gerichtete Vorarbeiten gehören.

Ebenso unschädlich sei es nach Ansicht des BGH, dass kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen wird, sondern lediglich der bisherige Versicherungsvertrag mit Tarifwechsel fortgesetzt wird. § 204 VVG (Tarifwechsel) diene dem Schutz des Versicherungsnehmers, dem damit die im Herkunftstarif erworbenen Rechte und die dort aufgebaute Altersrückstellung erhalten bleibe. Dieser Schutz wäre bei einer Tarifwechselberatung nicht gefährdet. Schließlich habe der Berater auf einen adäquaten Versicherungsschutz zu besseren Bedingungen hinzuwirken.

Auch setze der Versicherungsmaklervertrag keine laufende weitere Betreuung des Kunden durch den Makler voraus. Auch habe der Makler in diesem Fall keine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen. Ebensowenig verstoße der Maklervertrag nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und wäre dann nach § 134 BGB nichtig.

Weil ein Versicherungsmaklers in der Hauptsache den Abschluss von Versicherungsverträgen zu vermitteln habe, gehöre die Betreuung auch dazu. Im Maklervertrag muss diese Betreuung aber nicht als Dauerschuldverhältnis ausgewiesen sein.

Die Überprüfung der KV-Tarife sei nach Ansicht des BGH als typische Leistung eines Maklers zu sehen, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört. Ein Verstoß gegen das RDG sei deshalb nicht zu erkennen.

Damit steht fest : Die Tarifwechselberatung in der Krankenversicherung ist eine Maklertätigkeit.