Versicherungsmakler

Reaktion auf Maklerurteil vom OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte am 18.11.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 210/17 einen Makler zum Schadenersatz in Höhe von 42.861,03 € nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil geistert durch die Presse und sorgt für wirre Gedanken und zu falschen Schlüssen.

Das Urteil erschreckt, weil es nicht verstanden wird. Es soll wohl der Verdacht entstehen, dass dieses Urteil etwas Besonderes ist und Makler benachteiligt werden. Das ist aber falsch.

Der böse Geist des Urteils wird daran festgemacht, dass hier eine Verurteilung erfolgt ist, obgleich der Versicherungsmakler beweisen konnte, dass eine streitgegenständliche Versicherung, die er versprochen hatte, überhaupt gar nicht existiert und gar nicht vermittelbar war. Darauf kommt es aber nicht im Geringsten an.

Was war geschehen?

Der verklagte Versicherungsmakler hatte dem Versicherungsnehmer die Auskunft erteilt, dass in dem vermittelten Rechtsschutztarif auch die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen bei Patentverletzungen versichert seien. Dieses stand aufgrund der E-Mail-Korrespondenz fest.

Der Makler konnte während des Prozesses beweisen, dass überhaupt gar keine Rechtsschutzversicherung einen solchen Tarif anbietet (worauf es jedoch rechtlich überhaupt nicht ankommt).

Die Rechtsschutzversicherung wurde zum 01.12.2008 mit dem Tarif Premium 100Plus vereinbart. Entgegen der Zusicherung des Maklers enthielt dieser Tarif keine Abwehrdeckung von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen.

Dennoch erhob der Versicherungsnehmer ein gerichtliches Patentrechtsverletzungsverfahren. Der Streitwert dafür betrug 625.000,00 €. Das Kostenrisiko lag bei zwei Instanzen bei mehr als 120.000,00 €.

Warum wurde der Makler verurteilt?

Die Falschberatung war unstreitig. Eine Police über die Rechtsschutzversicherung für Patentrechtsverletzungsverfahren gibt es und gab es nicht.

Im Rahmen des Schadenersatzes ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre.

An dieser  Stelle traten zwei Besonderheiten ein:

  1. Vor Einreichung der Klage hatte der Versicherungsnehmer keine spezielle Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Dies ist sicherlich unüblich (wenn nicht sogar ein Verstoß gegen Obligenheiten). Normalerweise wird vor Klageerhebung eine solche Anfrage gestellt.
  2. Ausnahmsweise konnte der Versicherungsnehmer das Gericht überzeugen, dass er nicht geklagt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es keine Deckung gibt. Deshalb ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer nur deshalb geklagt hat, weil der Makler falsch beraten hatte. Hätte der Makler richtig geraten, wäre die Klage nicht eingereicht worden und dann wären auch die Kosten des Rechtsstreites nicht entstanden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob diese Rechtsschutzversicherung irgendwo anders hätte abgeschlossen werden können.

Fazit:

Die Entscheidung scheint juristisch korrekt, dürfte jedoch bei genauer Betrachtung eine Ausnahme bleiben. Warum hier eine Klage eingereicht wurde, ohne zuvor die Deckung einzuholen, bleibt ein Geheimnis.

Makler dürfen bei Tarifwechsel gegen Honorar beraten

Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2018 unter dem Az.: I ZR 77/17 enschieden, dass Tarifwechselberatung in der privaten Krankenversicherung erlaubt ist. Versicherungsmakler dürfen dahingehend beraten, (Versicherungsvertreter wohl nicht).

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die klagende Versicherungsvermittlerin Recht hatte. Sie wurde seitens des Beklagten schriftlich beauftragt, Einsparmöglichkeiten bei seiner privaten Krankenversicherungsgesellschaft zu recherchieren. In der als „Dienstleistungsvereinbarung“ bezeichneten Vereinbarung der Parteien war geregelt, dass der Kunde der Klägerin eine Vergütung in Höhe des neunfachen Betrages seiner monatlichen Einsparung zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen hätte, wenn er in einen von ihr recherchierten, günstigeren, Tarif seines privaten Krankenversicherers wechselte. Auf Vorschlag der Vermittlerin kam der Wechseln in einen günstigeren Tarif zustande. Der Kundin hatte eine Einsparung von 138,85 Euro monatlich und dafür 1.487,08 Euro Honorar zahlen sollen. Zahlen wollte er aber nicht. Man klagte durch alle Instanzen bis hin zum BGH, der endlich für Klarheit sorgte entgegen einiger anderslautender Urteile

Der BGH stellte klar, dass die streitige Vereinbarung ein Versicherungsmaklervertrag im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG ist und dieser nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße.

Zunächst wurde im Urteil auf § 59 Abs. 3 S. 1 VVG abgestellt, wonach Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Diese Bestimmung würde der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung dienen. Nach dieser Richtlinie ist Versicherungsvermittler jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Versicherungsvermittlung ist somit das Anbieten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten, gerichtet auf den Abschluss von Versicherungsverträgen, der Verwaltung und Erfüllung dieser, insbesondere im Schadensfall.

Die Klägerin sollte auch hier nach Ansicht des BGH als Versicherungsmaklerin tätig werden sollen. Die Maklerin habe zwar dem Kunden den Wechsel in einen anderen Tarif seines privaten Krankenversicherers empfohlen und damit eigentlich keine Versicherungsvermittlung unternommen. Sie hat dagegen „ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags eingeholt“.

Dies würde in der Sache aber nichts ändern. Sie bleibt Maklerin, auch wenn sie keine Befugnis zur Abgabe von Vertragserklärungen besitzt und auch wenn die beratung nicht Ziel eines Neuabschlusses eines Versicherungsvertrags ist.

Zwar sei die Einholung des Angebots eines Versicherers zum Abschluss eines Versicherungsvertrags nach Ansicht des BGH Tatbestandsvoraussetzung für die Maklertätigkeit, nicht aber auch dessen Abschluss durch eine eigene Vertragserklärung des Versicherungsmaklers. Dies ließe sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG entnehmen. Dort steht nämlich „die Vermittlung oder den Abschluss“. Darunter sollen nach Ansicht des BGH auch darauf gerichtete Vorarbeiten gehören.

Ebenso unschädlich sei es nach Ansicht des BGH, dass kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen wird, sondern lediglich der bisherige Versicherungsvertrag mit Tarifwechsel fortgesetzt wird. § 204 VVG (Tarifwechsel) diene dem Schutz des Versicherungsnehmers, dem damit die im Herkunftstarif erworbenen Rechte und die dort aufgebaute Altersrückstellung erhalten bleibe. Dieser Schutz wäre bei einer Tarifwechselberatung nicht gefährdet. Schließlich habe der Berater auf einen adäquaten Versicherungsschutz zu besseren Bedingungen hinzuwirken.

Auch setze der Versicherungsmaklervertrag keine laufende weitere Betreuung des Kunden durch den Makler voraus. Auch habe der Makler in diesem Fall keine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen. Ebensowenig verstoße der Maklervertrag nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und wäre dann nach § 134 BGB nichtig.

Weil ein Versicherungsmaklers in der Hauptsache den Abschluss von Versicherungsverträgen zu vermitteln habe, gehöre die Betreuung auch dazu. Im Maklervertrag muss diese Betreuung aber nicht als Dauerschuldverhältnis ausgewiesen sein.

Die Überprüfung der KV-Tarife sei nach Ansicht des BGH als typische Leistung eines Maklers zu sehen, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört. Ein Verstoß gegen das RDG sei deshalb nicht zu erkennen.

Damit steht fest : Die Tarifwechselberatung in der Krankenversicherung ist eine Maklertätigkeit.

DVAG löscht Blogbeitrag

Der Versicherungsbote schreibt am 30.1.2019, die DVAG habe in ihren Unternehmensblog die Makler zur aussterbenden Spezies erklärt. Makler würden zwar Vielfalt anbieten, dies sei aber „nicht mehr gewinnbringend beherrschbar“, soll laut Versicherungsbote im Blog gestanden haben.

„Knapp 40 Prozent der deutschen Versicherungsmakler erzielten 2018 einen Gewinn von weniger als 25.000 Euro“, soll es in dem Blogbeitrag laut Versicherungsbote zu lesen gewesen sein. Grund für schlechte Ergebnisse sollen „unterschiedliche Produkte, Serviceprozesse und IT-Systeme“ sein.

Der Versicherungsbote weist darauf hin, diese Ausgangssituation begründe, „weshalb der Makler eine möglichst große Palette an Anbietern und Produkten bereithalten muss: um bedarfsgerecht beraten zu können.“ Und dies sei in dem Blogbericht nicht berücksichtigt.

Der Blogbeitrag soll gelöscht worden sein. Warum der Blogbeitrag gelöscht wurde, ist dem Bericht des Versicherungsboten nicht zu entnehmen.

Jahresendgespräche und Dauerbetreuung überflüssig

Versicherungsmakler können sich zu Jahresbeginn zurücklehnen. Wen das schlechte Gewissen quält, einen Kunden am Ende des Jahres nicht genügend informiert zu haben, der kann sich jetzt getrost auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg berufen.

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 27.09.2018 unter dem Az.: 1 U 2/18 entschieden: Es gibt für Versicherungsmakler keine Dauerbetreuungspflicht ( mit Ausnahme Fondspolicen) und auch keine Pflicht für ein Jahresendgespräch.

Ausgerechnet wegen einer abgeschlossenen Reisegepäckversicherung nahm man den Makler in Anspruch. Die Versicherungsnehmer wurden in ihrem Ferienhaus überfallen. Die Versicherung war auf eine bestimmte Versicherungssumme beschränkt. Uhren und Schmucksachen aller Art waren gar nicht versichert.

Die Unterversicherung warf man dem Makler vor. Wenn er den regelmäßig überprüft hätte, hätte ihm das auffallen müssen.

Dies empfand das OLG jedoch für überspannt und schloss sich im Ergebnis einer Entscheidung des OLG Frankfurt an. Das OLG Frankfurt urteilte bereits am 08.06.2016 unter dem Az 4 U 223/15, dass keine Haftung des Versicherungsmaklers für Unterversicherung durch nachträgliche Anschaffungen bestehe. Der BGH nahm seinerzeit eine Beschwerde gegen das Urteil des OLG Frankfurt nicht an.

Aktuelle Maklerurteile

Seit 2016 hat es für Versicherungsmakler ein paar interessante Urteile gegeben. Der Makler ist der Sachverwalter des Kunden. Dies ist bekannt seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1985.

Der Makler hat nicht nur zu beraten, er hat auch den Schaden ordentlich zu bearbeiten. Die Schadensbearbeitung gehört zu seinen primären Pflichten. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 30.11.2017 unter dem Aktenzeichen I ZR 143/16. Die Schadensbearbeitung gehört auch dann zu seinen Pflichten, wenn dies nicht gesondert im Vertrag mit den Kunden vereinbart wurde.

Dort hatte die Maklerin nicht auf bestimmte Fristen zur Feststellung einer Invalidität bei einer Unfallversicherung hingewiesen. Dadurch gingen der Kundin, die im Übrigen selbst in der Branche gearbeitet hatte, Ansprüche verloren. Die Maklerin hatte gem. des Urteils des Bundesgerichtshofs dafür einzustehen.

Mit einer weiteren Entscheidung vom 07.02.2017 unter dem Aktenzeichen 7 O 175/15 hat das Landgericht Bielefeld ebenso überraschend entschieden. Ein Makler sollte eine Hausratversicherung vermitteln. Die Versicherung meinte, ein Vertragsschluss sei kein Problem, policierte den Vertrag jedoch nicht.

Das Landgericht Bielefeld meinte, dass auch der Vertragsschluss von den Maklern zu überwachen ist. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die vorgesehene Police in den Händen hält, hat der Makler seine Verpflichtung erfüllt. Er muss also die Reaktion des Versicherers überwachen. Ebenfalls muss er dort nachhaken und darf sich nicht „blind“ auf den Vertragsschluss verlassen.

Am 10.03.2016 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 147/14 sich über die rechtlichen Folgen Gedanken gemacht, wenn  ein Versicherungsvertrag umgedeckt wird. Der Makler hatte mit einer Firmengruppe einen Maklervertrag zur Überprüfung des Versicherungsschutzes getroffen. Dann kam es infolge von Betriebsunterbrechungen zu einem Schaden in zweistelliger Millionenhöhe. Da das Risiko einer Sprinkleranlage von der hier streitigen Betriebsunterbrechungsversicherung nicht umfasst war, zahlte die Versicherung nicht. Der Makler wurde in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof sah es als Pflicht des Versicherungsmaklers an, den Kunden an seinem konkreten Bedarf orientiert zu beraten und ihm eine Sach- und Interessenorientierte Versicherung mit Informationen über die dafür aufzuwendenden Kosten anzuraten. Wenn der Versicherungsnehmer sachwidrige Weisungen erhält, darf der Makler diese nicht ohne weiteres akzeptieren, wenn der Versicherungsnehmer noch nicht vollständig aufgeklärt wurde.

Insofern hatte der Bundesgerichtshof die Verpflichtung des Maklers weit gefasst.

Über weitere interessante und aktuelle Maklerurteile berichtete der Handelsvertreterblog hier.

Das Wesen des Versicherungsmaklers

Der Versicherungsmakler vermittelt Versicherungsverträge zwischen einem Versicherungsnehmer und einer Versicherungsgesellschaft. Sie sind vertraglich nicht an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als „treuhänderähnliche Sachwalter“ der Interessen des Versicherungsnehmers auf der Seite des Versicherungsnehmers.

Dies unterscheidet den Makler von dem Versicherungsvertreter, der für eine Versicherung tätig ist.

Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers hängen davon ab, was der Makler mit seinem Kunden vereinbart hat.

Gemäß § 93 HGB ist Handelsmakler, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Gütebeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt. Konkretere Regelungen über den Inhalt eines Maklervertrages ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch jedoch nicht. Gemäß § 98 HGB haftet der Handelsmakler bei den Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.

Zu den Pflichten des Maklers gehört nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechend, für den Kunden günstige Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse im Bedarfsfall.

Ein Versicherungsmakler ist ein Versicherungsvermittler gemäß § 59 VVG.

Ein Versicherungsmakler hat eine Berufshaftpflichtversicherung in Form einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme zu führen.

Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist eine Gewerbeanmeldung. Um diese zu erlangen, muss die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden, eine ausreichende Deckung in der Berufshaftpflichtversicherung bestehen und aufrechterhalten werden sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden.

Die Sachkundeprüfung ist in der Regel von der Industrie- und Handelskammer vorzunehmen

Den Nachweis der Sachkunde besitzt auch der Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, der Fachwirt für Versicherungen und Finanzen und der Fachwirt für Finanzberatung, sowie der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaft oder der Betriebswirtschaft.

OLG Karlsruhe: Makler darf Tarif intern umstellen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab einem Versicherungsmakler mit Urteil vom 13.06.2018 unter dem Az.: 6 U 122/17 Recht.

Er bot u.a. privat Krankenversicherten an, sie bei einem Tarifwechsel beim selben Anbieter zu beraten und zu betreuen, außerdem, nicht nur im Vergleichswege den günstigsten Tarif für den Bestandskunden zu finden, sondern zugleich einen reibungslosen Wechsel durchzuführen. Dafür erhielt er Provisionen. So beschreibt es asscompact.de .

Wer geglaubt hat, genau dafür sei doch ein Makler da, verkennt die Tücken des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Eine Verbraucherschutzorganisation hielt dem Makler vor, mit der Beratung und Umstellung bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenkasse eine Rechtsdienstleistung anzubieten, die den Voraussetzungen nach § 3 RDG unterliege und somit dem Makler nicht erlaubt sei.

Schon in der ersten Instanz wurde die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen. Der Makler verstoße nicht gegen das UWG, entschied das Landgericht Heidelberg am 5.9. 2017 unter dem Az 11 O 18/17. Die Tätigkeit des Maklers sei schon von der Erlaubnis nach § 34d GewO gedeckt. Es gelten die Maßstäbe nach § 59 VVG. Die Bedarfsermittlung gehöre schließlich zu den Maklerpflichten, auch wenn ein Tarifwechsel an sich kein Abschluss eines neuen Vertrages ist.

Die Verbraucherschützer legten Berufung ein und verloren auch in der 2. Instanz vor dem OLG Karlsruhe. Das Urteil des LG Heidelberg sei richtig, im übrigen seien rechtsdienstleistende Bestandteile von Leistungen eines Versicherungsvermittlers bei der Tarifwechselvermittlung nach § 5 RDG als Nebenleistung erlaubt.

Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 18.05.2018, Az.: 37 O 8325/17  etwas anders entschieden. Dort hatte der Bund der Versicherten e. V. (BdV) Klage gegen die Minerva KundenRechte GmbH auf Unterlassung erhoben. Minerva bot Privat-Kranken-Versicherten eine Unterstützung, Beratung und Begleitung im Rahmen des Tarifwechselrechts an. Im Falle eines erfolgreich durchgeführten Tarifwechsels setzte Minerva ein Vielfaches der „ersparten“ Monatsprämie als Honorar an. Die Klage gegen diese Geschäftspraxis seitens des BdV hatte Erfolg. Das Landgericht München sah darin jedoch schon einen verstoß egen das RDG.

Damals argumentierte das Landgericht München: „Es liegt eine umfassende und vollwertige Beratung des Rechtssuchenden auf einem Teilgebiet des Rechts vor (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 969; BGH NJW 2005, 2458). Die Beratungsleistung eines Versicherungsberaters und eines Rechtsanwalts sind in diesem Fall nahezu identisch, deshalb muss § 4 a Abs. 1 Satz 1 RVG zur Anwendung gelangen.“ Und deshalb untersagte München den Werbeauftritt des Versicherungsberaters.

Sonntags (fast) nie

Kurze Frage: Darf ich als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter, mit einer eigenen Agentur, mein Ladenlokal eigentlich sonntags geöffnet halten?

Hier gibt es klare Antworten:

1.

Arbeitnehmer darf man ohnehin nicht an Sonntagen beschäftigen. Dies ist in § 9 ArbZG geregelt. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr darf ein Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

2.

Wenn man einen Laden im Erdgeschoss unterhält, unterliegt man dem Ladenschlussgesetz. Mit Ausnahme der dort genannten Geschäfte (z.B. Apotheken, Tankstellen und so weiter) darf man eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet halten.

3.

Ferner gibt es noch das Bundesgesetz über die Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen (Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz). Dort ist in § 2 Abs. 2 geregelt, dass Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter

  1. Fallenden Tätigkeiten geöffnet sein dürfen

Danach darf eine Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a geöffnet haben, wenn dies nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist.

Danach darf eine Betriebsstätte grundsätzlich sonntags nicht geöffnet sein.

In § 2 Abs. Ziff. 4  dieses Gesetzes ist jedoch geregelt, dass der Gewerbetreibende sonntags arbeiten darf, wenn er persönlich Tätigkeiten in der Betriebsstätte durchführt oder außerhalb der Betriebsstätte persönliche Tätigkeiten durchführt und das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten nicht aufweist.

Artensterben und Geistermakler

Lediglich die DVAG durfte sich jüngst über einen großen Zuwachs von Vermittlern freuen. Schließlich konnte sie einige Außendienstler der Generali in diesem Jahr für sich gewinnen.

Allgemein gehen aber die Vermittlerzahlen zurück. Im Versicherungsvermittlerregister der IHK waren Anfang 2017 etwa 228.000 Vermittler registriert, Anfang 2018 waren es nur noch etwa 220.000. Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter und -Makler (und eine kleine Gruppe Versicherungsberater).

Bisher hatte man angenommen, dass die sinkenden Zahlen überwiegend auf die Versicherungsvertreter zurückzuführen sind, insbesondere und auch auf die sog. Ausschließlichkeitsvertreter.

 Oliver Pradetto meint in Cash.online, dass auch die Zahl der Makler stark abnimmt. Er schreibt: “ Im Ergebnis führt das dazu, dass die Zahl der 46.000 Makler zwar stabil bleibt, aber nicht die Unternehmen die sich hinter dieser Zahl verbergen. In Wirklichkeit geben jedes Jahr mehr als 5.000 Betriebe auf.“

Die Zahl würde bei genauer Betrachtung zwar dazu führen, dass die Art Versicherungsmakler spätestens in 10 Jahren ausgestorben wäre, dennoch gibt der Beitrag nicht nur Anlass zum Nachzählen, sondern auch zum Nachdenken.

Herr Pradetto schreibt dann noch von „Geistmaklern“. Den Geistermakler entlarvt man daran, dass er eigentlich gar nicht da ist und nichts mehr tut, aber Provisionen bekommt.

Nur eins dürfte in dem Bericht nicht stimmen. „Von den 46.000 Maklern sind mindestens 15.000 Mitarbeiter von Vertrieben wie DVAG, MLP oder Swiss Life Select.“ Vermögensberater der DVAG sind keine Makler, Herr Pradetto.

Showdown am 20.03.2018 ?

Am 20.3.2018 findet die MMM-Messe in München statt.

Auf der Hauptstadtmesse vor einem Jahr lieferten sich Tim Wolff von der DVAG und Tino Scraback, Geschäftsführer Pallium-GmbH, einen Schlagabtausch zum Thema „Gebundene Vermittler versus Versicherungsmakler“.

Eigentlich ist es ein ungleiches Spiel. Gemein ist den Berufen des Vermögensberaters und des Maklers, dass beide Versicherungsvermittler gem. § 34 d GewO sind. Während der Versicherunsmakler vertraglich dem Kunden verpflichtet ist, ist ein Vermögensberater ein Versicherungsvertreter. Ein Versicherungsvertreter ist Interessensvertreter der Versicherung.

Wir dürfen gespannt sein, was die MMM bietet und ob evtl. sogar ein neuer Showdown wie bei der Hauptstadtmesse bevorsteht. Tim Wolff will die DVAG auf Youtube bewerben und versucht u.a. zu erklären, wer denn der bessere ist, der Makler oder der Vermögensberater.

Timo Wolff ist übrigens dann und wann auf RTL2 als Experte in der Sendung „Hilf mir! Jung, pleite, verzweifelt…“ zu sehen.

Ein Schelm, wer Böses dabei und hierbei denkt

Ein denkwürdiges Verfahren hat jetzt sein Ende gefunden. Ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG, nach seinem Ausscheiden als Versicherungsmakler aktiv, hat nunmehr seine Berufsunfähigkeit durchsetzen können und gegen die Generali Lebensversicherung AG Hamburg erfolgreich beenden können.

Der Makler erkrankte bereits im Jahre 2010 und bezog zunächst Krankentagegeld von der Central Krankenversicherung AG. Diese holte zur Frage der Klärung einer etwaigen Berufsunfähigkeit im Jahre 2012 einen Untersuchungsbericht ein. Der Sachverständige gab an, der Makler sei nicht mehr erkrankt, er sei sogar berufsunfähig. Danach beantragte der Makler Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Generali, die ebenfalls ein Gutachten einholte. In diesem Gutachten wurde bestätigt, der Makler sei nicht berufsunfähig und sogar so gesund, dass er weiter arbeiten könne.

Auch dem erfahrenen Anwalt vergisst ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Generali aus dieser Zeit kaum, in dem der Sachbearbeiter mit der Widersprüchlichkeit der Gutachten konfrontiert wurde und dieser sinngemäß antwortete: Man habe ja gar nicht von dem Gutachten der Central Krankenversicherung AG gewusst. Die Frage, ob denn der Gutachter der Generali anders entschieden hätte, wenn er es denn gewusst hat, wurde nicht beantwortet.

Dabei sind doch alle von der Unvoreingenommenheit ausßergerichtlicher Gutachter überzeugt. Ein Schelm, wer Böses dabei und hierbei denkt.

Am 23.12.2016 bekam der ehemalige Vermögensberater vom Landgericht Hamburg Recht. Der über das Gericht eingeholte Sachverständige hat in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten festgestellt, dass der Kläger berufsunfähig sei. Aufgrund dieser Störungen sei er deshalb zu mindestens 50 % ununterbrochen außerstande, seinen Beruf als Versicherungsmakler auszuüben.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.