Makler dürfen bei Tarifwechsel gegen Honorar beraten

Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2018 unter dem Az.: I ZR 77/17 enschieden, dass Tarifwechselberatung in der privaten Krankenversicherung erlaubt ist. Versicherungsmakler dürfen dahingehend beraten, (Versicherungsvertreter wohl nicht).

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die klagende Versicherungsvermittlerin Recht hatte. Sie wurde seitens des Beklagten schriftlich beauftragt, Einsparmöglichkeiten bei seiner privaten Krankenversicherungsgesellschaft zu recherchieren. In der als „Dienstleistungsvereinbarung“ bezeichneten Vereinbarung der Parteien war geregelt, dass der Kunde der Klägerin eine Vergütung in Höhe des neunfachen Betrages seiner monatlichen Einsparung zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen hätte, wenn er in einen von ihr recherchierten, günstigeren, Tarif seines privaten Krankenversicherers wechselte. Auf Vorschlag der Vermittlerin kam der Wechseln in einen günstigeren Tarif zustande. Der Kundin hatte eine Einsparung von 138,85 Euro monatlich und dafür 1.487,08 Euro Honorar zahlen sollen. Zahlen wollte er aber nicht. Man klagte durch alle Instanzen bis hin zum BGH, der endlich für Klarheit sorgte entgegen einiger anderslautender Urteile

Der BGH stellte klar, dass die streitige Vereinbarung ein Versicherungsmaklervertrag im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG ist und dieser nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße.

Zunächst wurde im Urteil auf § 59 Abs. 3 S. 1 VVG abgestellt, wonach Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Diese Bestimmung würde der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung dienen. Nach dieser Richtlinie ist Versicherungsvermittler jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Versicherungsvermittlung ist somit das Anbieten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten, gerichtet auf den Abschluss von Versicherungsverträgen, der Verwaltung und Erfüllung dieser, insbesondere im Schadensfall.

Die Klägerin sollte auch hier nach Ansicht des BGH als Versicherungsmaklerin tätig werden sollen. Die Maklerin habe zwar dem Kunden den Wechsel in einen anderen Tarif seines privaten Krankenversicherers empfohlen und damit eigentlich keine Versicherungsvermittlung unternommen. Sie hat dagegen „ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags eingeholt“.

Dies würde in der Sache aber nichts ändern. Sie bleibt Maklerin, auch wenn sie keine Befugnis zur Abgabe von Vertragserklärungen besitzt und auch wenn die beratung nicht Ziel eines Neuabschlusses eines Versicherungsvertrags ist.

Zwar sei die Einholung des Angebots eines Versicherers zum Abschluss eines Versicherungsvertrags nach Ansicht des BGH Tatbestandsvoraussetzung für die Maklertätigkeit, nicht aber auch dessen Abschluss durch eine eigene Vertragserklärung des Versicherungsmaklers. Dies ließe sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG entnehmen. Dort steht nämlich „die Vermittlung oder den Abschluss“. Darunter sollen nach Ansicht des BGH auch darauf gerichtete Vorarbeiten gehören.

Ebenso unschädlich sei es nach Ansicht des BGH, dass kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen wird, sondern lediglich der bisherige Versicherungsvertrag mit Tarifwechsel fortgesetzt wird. § 204 VVG (Tarifwechsel) diene dem Schutz des Versicherungsnehmers, dem damit die im Herkunftstarif erworbenen Rechte und die dort aufgebaute Altersrückstellung erhalten bleibe. Dieser Schutz wäre bei einer Tarifwechselberatung nicht gefährdet. Schließlich habe der Berater auf einen adäquaten Versicherungsschutz zu besseren Bedingungen hinzuwirken.

Auch setze der Versicherungsmaklervertrag keine laufende weitere Betreuung des Kunden durch den Makler voraus. Auch habe der Makler in diesem Fall keine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen. Ebensowenig verstoße der Maklervertrag nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und wäre dann nach § 134 BGB nichtig.

Weil ein Versicherungsmaklers in der Hauptsache den Abschluss von Versicherungsverträgen zu vermitteln habe, gehöre die Betreuung auch dazu. Im Maklervertrag muss diese Betreuung aber nicht als Dauerschuldverhältnis ausgewiesen sein.

Die Überprüfung der KV-Tarife sei nach Ansicht des BGH als typische Leistung eines Maklers zu sehen, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört. Ein Verstoß gegen das RDG sei deshalb nicht zu erkennen.

Damit steht fest : Die Tarifwechselberatung in der Krankenversicherung ist eine Maklertätigkeit.