Versicherungsmakler

Lässt sich das Urteil des OVG Berlin umgehen?

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin die gleichzeitige Anmeldung zweier GmbHs sowohl als Versicherungsmakler als auch als Versicherungsberater ablehnte, fragt sich, ob ein anderes Ergebnis in anderer Unternehmenskonstellation hätte erreicht werden können.

Die Antwort: Wohl nicht.

Meldet man beispielsweise eine GmbH & Co. KG an, so wird auch hier bei der Anmeldung auf die GmbH abgestellt. So dürften zumindest die meisten IHKs verfahren. Die GmbH wird angemeldet, obgleich das Tagesgeschäft über die GmbH und Co KG abgewickelt wird.  Für die GmbH muss auch der Prüfungsbericht abgegeben werden.

Insofern kommt es auch hier, ebenso wie bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, auf die GmbH an. Eine Anmeldung als GmbH & Co. KG bringt dann auch kein anderes Ergebnis, schon deshalb nicht, weil das Gericht ja die Entscheidung damit begründet hat, dass bei der Inhaberschaft der GmbHs Personenidentität vorliege. Einer Person gehörten beide GmbHs.

Solange man dies nicht „umgeht“, ist das gleiche Ergebnis zu erwarten wie in dem Urteil.

Gleichzeitig Versicherungsberater und -makler nicht erlaubt

Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hatte am 31.03.2017 entschieden, dass es nicht zulässig sei, als Inhaber gleichzeitig zwei Unternehmen angemeldet zu haben. Eins als Versicherungsmakler und eins als Versicherungsberater. In dem Fall muss man sich entscheiden, ob man Makler oder Versicherungsberater sein will. Eine Erlaubnis für beide Firmen erhält man ansonsten nicht.

Eine – natürliche – Person hatte zwei GmbH’s angemeldet. Bei beiden war sie als Gesellschafter eingetragen. Bei beiden GmbH’s hatte dieselbe natürliche Person jeweils deren Geschäfte geleitet. Nach Ansicht der Richter führe dies zu einer Interessenskollision.

Das Gericht stellte den Makler mit dem eines Versicherungsvermittlers gleich.

Ein Versicherungsberater müsse versicherungsunabhängig sein. Ein Makler sei nicht versicherungsunabhängig. Eine Versicherungsunabhängigkeit entfalle nicht schon, wenn keine Abhängigkeit von Versicherern bestehen würde.

Das Erfordernis der Versicherungsunabhängigkeit schließe eine Mischtätigkeit als Versicherungsberater und Versicherungsvermittler (-Makler) aus. Somit wurde die Erlaubnis, als Versicherungsberater gemäß § 34e GewO tätig zu werden, versagt.

Dickicht der Begriffe

Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler, unabhängige Finanzanlagevermittler, Honorarberater, Versicherungsvertreter, Ausschließlichkeitsvertreter, Mehrfachagenten, Vermögensberater, Verbraucherzentralen, OVB, DVAG, MLP …..

Der Versicherungsbote versucht in dem Dickicht der Bezeichnungen, etwas Übersicht zu bekommen.

Der Versicherungsbote wendet sich dabei den wichtigen Fragen zu:

Woran erkennt der Kunde, welchen Vermittler er vor sich hat?

Ist der Berater bzw. Vermittler gesetzlich zugelassen und haftet er für seinen Rat?

Vertritt der Vermittler per Gesetz die Interessen des Verbrauchers?

Die Frage: Wer weiß, ob man nach dem Lesen mehr weiß? wurde mir nicht beantwortet.

Müssen Makler beim Tarifwechsel beraten?

Am 12.09.2011 stellte das Versicherungsjournal zu meiner Überraschung die Frage:

Dürfen Makler beim Tarifwechsel beraten?

Nach einem Bericht des Versicherungsjournals soll die Industrie- und Handelskammer die Auffassung vertreten haben,

„… das eine Honorarberatung als Annextätigkeit zulässig ist“ …, „ … wenn der Wechselauftrag hingegen der Erstauftrag für den Makler ist, ist eine Honorarberatung nicht möglich, da kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen vermittelten Vertrag besteht“.

Diese Frage wurde von einem Maklerunternehmen, der Partnerassekuranz Versicherungsmakler GmbH, aufgeworfen.

Ein Tarifwechsel stelle keinen Wechsel der Versicherung dar, weil der vorhandene Vertrag ja schließlich bestehen bleibe. Dies jedoch könne gegen § 34 e GewO verstoßen, weil die Beratung dann eine selbständige Rechtsdienstleistung wäre, die nur Rechtsanwälten und Versicherungsberatern erlaubt sei.

Meine Meinung:

Der Makler ist gegenüber dem Kunden verpflichtet, eine den Wünschen und den Bedarf des Kunden angemessene Versicherungslösung zu empfehlen.

Er haftet zwar nicht – wie teilweise in anderen Ländern – für den so genannten „Best advice“. Dennoch: Der Versicherungsmakler ist gemäß § 83 HGB ein so genannter Handelsmakler und aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit beauftragt, die Vermittlung von Verträgen oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs zu übernehmen. Dazu gehört auch die Betreuung und Anpassung der bereits abgeschlossenen Verträge. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers. Er haftet für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden gemäß § 98 HGB. Er hat gegenüber dem Kunden eine umfassende Beratungs- und Interessenswahrnehmungspflicht. Er ist dessen Interessenvertreter und Sachwalter?

Selbstverständlich gehört zu seinen regelmäßig zu seinen Pflichten, den Kunden darüber zu beraten, wenn innerhalb eines Vertragsverhältnisses Anpassungen erforderlich sind.