Das Wesen des Versicherungsmaklers

Der Versicherungsmakler vermittelt Versicherungsverträge zwischen einem Versicherungsnehmer und einer Versicherungsgesellschaft. Sie sind vertraglich nicht an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als „treuhänderähnliche Sachwalter“ der Interessen des Versicherungsnehmers auf der Seite des Versicherungsnehmers.

Dies unterscheidet den Makler von dem Versicherungsvertreter, der für eine Versicherung tätig ist.

Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers hängen davon ab, was der Makler mit seinem Kunden vereinbart hat.

Gemäß § 93 HGB ist Handelsmakler, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Gütebeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt. Konkretere Regelungen über den Inhalt eines Maklervertrages ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch jedoch nicht. Gemäß § 98 HGB haftet der Handelsmakler bei den Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.

Zu den Pflichten des Maklers gehört nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechend, für den Kunden günstige Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse im Bedarfsfall.

Ein Versicherungsmakler ist ein Versicherungsvermittler gemäß § 59 VVG.

Ein Versicherungsmakler hat eine Berufshaftpflichtversicherung in Form einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme zu führen.

Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist eine Gewerbeanmeldung. Um diese zu erlangen, muss die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden, eine ausreichende Deckung in der Berufshaftpflichtversicherung bestehen und aufrechterhalten werden sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden.

Die Sachkundeprüfung ist in der Regel von der Industrie- und Handelskammer vorzunehmen

Den Nachweis der Sachkunde besitzt auch der Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, der Fachwirt für Versicherungen und Finanzen und der Fachwirt für Finanzberatung, sowie der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaft oder der Betriebswirtschaft.