Raus aus der Ausschließlichkeit und die sozialen Medien

Das versicherungsjournal.de hat sich einem Thema angenommen, welche Auswirkungen der Auftritt eines Vermittlers in den sozialen Medien hat, der aus der Auschließlichkeit ausscheiden möchte.

Werbung für eine künftige Konkurrenztätigleit darf ein Handelsvertreter nicht machen, solange er noch bei dem alten Vertrieb unter Vertrag steht. Dies gilt auch für die sozialen Medien.