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Amtsgericht Köln: Rückstellungskonto stellt Anspruch dar

Am 05.06.2026 berichteten wir darüber, dass das OLG Oldenburg Ansprüche aus einem Rückstellungskonto abgelehnt hatte. Es meinte, der Handelsvertreter müsse diese Ansprüche genau berechnen können. Er müsse genau angeben können, aus welchen Verträgen Ansprüche auf Auszahlung des Rückstellungskontos resultieren.

Das Amzsgericht Köln sah dies in einem Urteil vom 07.05.2026 rechtlich anders.

Danach solle eine Provisionsabrechnung, die ein Guthaben auf einem Rückstellungskonto darstellt, grundsätzlich einen Anspruch darstellen können. Dies sei unstreitig, deswegen komme es nach Ansicht des AG nicht mehr darauf an, ob diese Abrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstellt, wie es das OLG Düsseldorf in dem Urteil vom 13.11.2015 unter dem Aktenzeichen 16 U 227/14 und das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 13.09.2017 unter dem Aktenzeichen 15 U 7/17 gesehen hat.

Vorliegend hatte sich das AG Köln mit Ansprüchen gegen die OVB auseinandergesetzt.

Das Gericht prüfte dann noch, ob der Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag die Zahlung des Stornoreserveguthabens ausschließe. Das wäre dann der Fall, wenn diese Ansprüche etwaige Rückzahlungsansprüche der OVB wegen unverdienter Provisionsvorschüsse sichern soll.

Das Gericht wertete die vertragliche Regelung jedoch anders. Diese Regelung könne nicht so verstanden werden, dass ein Auszahlungsanspruch entsteht, wenn das Haftungsrisiko die Stornoreserve nicht mehr übersteigt, also die einbehaltene Sicherheit höher ist als das verbleibe Ausfallrisiko. Eine solche Deutung finde keinerlei Anklang in der von der OVB verwendeten Formulierung und steht der klaren und eindeutigen Aussage konträr entgegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012, Az. 16 U 134/11).

Soweit die Klausel vorsieht, dass die Stornoreserve einbehalten werden kann, bis alle Provisionen verdient sind und gar keine zu sichernden Forderungen der Beklagten mehr bestehen, so wäre eine solche Regelung eine unangemessene Benachteiligung gem.    §§ 307 Abs. 1, 305 Abs. 1, 310 BGB und damit unwirksam.

Das AG meinte weiterhin, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung bestehen würde, da nach dem übereinstimmenden Parteivertrag der Haftungszeitraum abgelaufen ist.

Dennoch gelang der Beklagten in diesem Fall die Aufrechnung. Diese wurde in diesem Fall hilfsweise erklärt.

Aufgerechnet wurde mit einem Rückforderungsanspruch, der daraus resultiert, dass Provisionsvorschüsse zurückverlangt werden konnten.

Vorsicht vor der Unterschrift neuer Handelsvertreterverträge!

Swiss Life Select Deutschland aus Hannover soll ihren Handelsvertretern einen neuen Handelsvertretervertrag angeboten haben. So in etwa ist es auf einer Seite einer Anwaltskanzlei aus Berlin zu lesen, die sich im Versicherungsrecht spezialisiert hat.

Dort warnt man davor, einen solchen Vertrag vorschnell zu unterschreiben.

Turnusmäßig überarbeiten Vertriebe in der Regel die mit den Handelsvertretern geschlossene Verträge. Manchmal werden damit Provisionen angepasst, neue gesetzliche Regelungen eingearbeitet, Klauseln neuen Gerichtsentscheidungen angepasst oder notwenige Änderungen mit wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen begründet.

Beispielhaft wurde der Vermögensberatervertrag der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) Anfang 2017 in wesentlichen Punkten reformiert. Dort die u.a. Nachfolgeregelung mit aufgenommen worden.

Swiss Life Select Deutschland gehört nach Übernahme der Telis Unternehmensgruppe zum zweitgrößten Vertrieb hinter der DVAG. Hier sollen jetzt neue Verträge zum Einsatz kommen.

Kritisiert wurden einige Änderungen, die Swiss Life Select Deutschland in ihren Handelsvertreterverträgen verankern möchte.

Nach Ziffer 7.16 des neuen Vertrages sollen sämtliche Folgeprovisionen nach Vertragsende entfallen.

Eine solche Regelung ist zwar grundsätzlich nicht unüblich. Inwieweit davon auch Dynamikprovisionen erfasst sein sollen, ist hier nicht bekannt. Dazu hatte der BGH am 20.12.2018 unter dem Aktenzeichen VII ZR 69/18 entschieden, dass es sich mit dem Abschluss des dynamischen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Dynamikprovisionen um eine „verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung“ handelt. Ob auch diese entfallen soll, ist unklar.

Außerdem sollen in dem neuen Vertrag erhöhte Vertragsstrafen geregelt werden, zum Beispiel bei einem Wettbewerbsverstoß bis zu 50.000€ statt bislang 7.500€, bei Abwerben anderer Handelsvertreter bis zu 100.000€ statt bislang 25.000€, bei Markenrechtsverletzungen bis zu 75.000€ statt bislang 5.000€. Die Höhe soll jeweils in das Ermessen von Swiss Life gestellt werden.

Am 18.09.2013 hatte das LG Hannover über eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.500€ zu entscheiden gehabt (dabei musste es sich noch um einen Vertrag unter dem Namen AWD gehandelt haben). Das LG Hannover sah dies als wirksam an.

Dagegen sah beispielsweise der BGH ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2007 als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und einen Verstoß gegen das Transparenzverbot und somit als unwirksam an. In dem Vermögensberatervertrag von 2007 war eine Vertragsstrafe von 25.000€ vorgesehen. Eine solche Regelung gibt es in den aktuellen Vermögensberaterverträgen schon lange nicht mehr.

Die Berliner Rechtsanwälte meinten auf ihrer Website, auf der die neuen Regelungen von Swiss Life gerügt wurde, diese seien existenzbedrohend.

Ferner soll es neue Regelungen zur Kündigungsphase geben. Mit Ausspruch der Kündigung soll der Handelsvertreter das Recht verlieren, nicht selbst beworbene Mandanten weiter zu betreuen. Außerdem soll er freigestellt werden können.

Die Möglichkeit, den Handelsvertreter während der Kündigungsphase freizustellen, ist übrigens in der Versicherungsbranche nicht unüblich.

Die Freistellung bedeutet, dass der Handelsvertreter vertraglich noch immer an das Unternehmen gebunden ist, jedoch seine Kunden in Zukunft nicht mehr betreuen kann. Praktisch ist dies ein Verlust des Kundenstammes schon während der Kündigungsphase.

Viele Handelsvertreter und die bis dahin von ihnen betreuten Kunden werden von der Freistellung oft überrascht. Die Reputation des Handelsvertreters könnte damit in Mitleidenschaft geraten.

Ein Handelsvertreter hatte vor diesem Hintergrund versucht im Wege der einstweiligen Verfügung eine solche Freistellung auszuhebeln. Das LG Düsseldorf hatte diesen Antrag abgewiesen und auf die vertragliche Erlaubnis hingewiesen. Bei diesem Handelsvertreter handelte es sich um einen ehemaligen Handelsvertreter der Ergo.

Jeder Handelsvertreter, der einen neuen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt bekommt, sollte stets gut überlegen, ob er diesen Vertrag unterschreibt. Die Abweichungen von dem Altvertrag sollten gründlich geprüft werden. Oftmals werden neue Verträge als Besserstellungen für den Handelsvertreter verkauft, die bei genauem Hinsehen jedoch keine Besserstellung darstellen.

Man sollte sich auch vor Augen halten, dass eine Unterschrift immer freiwillig geleistet wird. Sollte der Vertrieb auf die Unterschrift bestehen und der Handelsvertreter unterschreibt nicht, bleibt dem Vertrieb letztendlich nur die Möglichkeit, das Handelsvertreterverhältnis fristgerecht zu kündigen. Einen Grund für die fristlose Kündigung stellt dies nicht dar. Einen gesetzlichen Kündigungsschutz vor fristgemäßen Kündigungen genießt der Handelsvertreter nicht.

OLG Oldenburg: Abrechung über Stornorückstellung kein Anerkenntnis

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied Mitte 2025, dass die Abrechnung einer Stornorückstellung kein Anerkenntnis darstellen soll.

Verlangt der Handelsvertreter die Auszahlung eines aus unverdienten Provisionen gebildeten Guthabens aus dem Stornoreservekonto, muss er aufgrund dieses Urteils für jedes einzelne verprovisionierte Geschäft darlegen und beweisen, dass die in die Stornoreserve eingestellt Provisionsvorschüsse inzwischen verdient sind.

Er muss also alle Voraussetzungen für das Erstarken der Provisionsanwirtschaft zum vollen Provisionsanspruch darlegen und notfalls auch beweisen.

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu den üblichen Entscheidungen, vgl OLG Karlsruhe und OlG Frankfurt.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist nicht veröffentlicht, könnte aber weitreichende Konsequenzen haben

Vermittler bekommen mehr Geld (wenn sie Arbeitnehmer sind)

Der Angestellte, der im Außendienst Versicherungsverträge vermittelt, erhält einen neuen Tarifvertrag. Darauf wies der Versicherungsbote am 11.05.2026 hin.

Dieser neue Tarifvertrag bringt eine stufenweise Einkommenssteigerung sowie höhere Sozial- und Sonderzahlungen. Die Vertragspartner haben in Wuppertal mehr als 6 Stunden verhandelt. Dann verständigte sich der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) sowie die Gewerkschaften Ver.di und DBV auf einen Abschluss des Tarifvertrages mit einer Laufzeit von 26 Monaten. Betroffen sein sollen 30.000 Beschäftigte im angestellten Außendienst.

Vorgesehen ist eine Steigerung des Bundeseinkommens um 4,5% und ein Jahr später um weitere 2,99%.

Das Mindesteinkommen ist deshalb so wichtig, weil viele Angestellte im Außendienst von diesem Mindesteinkommen leben und ihr Hauptverdienst insbesondere durch Provisionen gestaltet wird.

Die Sozialzulagen werden auch entsprechend erhöht. Hier schreibt der Versicherungsbote sogar von mehr als 10%.

Versicherungsvermittler, die im Angestelltenverhältnis sind, stellen nicht einmal eine Besonderheit dar. Die Generali hatte früher angestellte Versicherungsvermittler im Außendienst. Der Außendienst wurde bekanntlich der DVAG übertragen. Bei der Debeka in Koblenz dürften auch noch viele Vermittler im Angestelltenverhältnis sein.

Bei den selbstständigen Vermittlern gibt es keinen Tarifvertrag. Sie profitieren nicht von dem Tarifabschluss. Leider ist in dem Bereich der selbstständigen Vermittler, gerade bei den Handelsvertretern, eher von Provisionsminderungen die Rede.

Vielleicht sollte Versicherungswirtschaft den tariflichen Abschluss auch dort einmal als Vorbild für entsprechende Provisionsanpassungen nehmen.

Vorsicht bei jedem Vertragsabschluss

Bevor man einen Vertrag mit einem Vertrieb unterschreibt, sollte man sich gut überlegt haben, ob man mit den Bedingungen leben kann.

Der Vertrag mit der DVAG enthält z.B. Kündigungsfristen von bis zu 2 Jahren. Zu Beginn der Tätigkeit ist die Frist kürzer.

Eine längere Frist bietet längere Sicherheit für den Fall, dass der Vertrieb kündigt. Sie kann sich jedoch als Hinderungsgrund darstellen, wenn der Handelsvertreter kurzfristig einen Berufswechsel vornehmen will. Gerichtsentscheidungen, die eine solche Frist für unzulässig erklärt haben, sind hier nicht bekannt.

Vor der Unterschrift muss man sich dies vor Augen halten. Wer das nicht will, sollte nicht unterschreiben.

Ganz egal, wie der Vertrieb heißt, muss man sich auch vor Augen halten, dass mit Ende des Handelsvertretervertrages die Ansprüche nicht ihr Ende gefunden haben. Das Provisionskonto geht nämlich noch Jahre weiter. So hat schon manch Handelsvertreter, der sich der DVAG, der OVB, Swiss Life Select, MLP oder anderen Vertrieben angeschlossen hat, erfahren müssen, dass noch Jahre nach seinem Ausscheiden Verträge storniert wurden und er dafür Provisionen zurückzahlen soll. Das kann auch gerne mal ein paar Tausend Euro betragen, die danach zurückgefordert werden.

Gerade wenn man beruflich mit dem Vertrieb abgeschlossen hat, sind diese Nachwehen oftmals schmerzhaft. Auch hier muss man sich vor der Unterschrift die Frage stellen, ob man dieses Risiko eingehen will.

Vor der Unterschrift sollte der Vertrag gut durchgelesen werden. Und man sollte sich vor Augen halten, dass jeder Vertrag freiwillig zustande kommt und keinesfalls unterschrieben werden muss.

100K oder 100000 Euro weniger Rente

Und wieder einmal werden um Provisionen gestritten.

Im ARD-Marktcheck wurde in einer Sendung 50K HR über die Rentenreform berichtet. 50K berichtete darüber, dass der Bundestag beschlossen hatte, dass das Rentenniveau bis 2031 stabil bei 48% verbleibe.

Mit der neuen Rentenlösung fehlt aber schon wieder erhebliches Einkommen, wenn man mit gleichem Verdienst in die Rente gehen will, den man auch zu Zeiten der Berufstätigkeit hatte.

Mit der neuen Rentenlösung fehlt aber schon wieder erhebliches Einkommen, wenn man mit gleichem Verdienst in die Rente gehen will, den man auch zu Zeiten der Berufstätigkeit hat. Also ist man schnell geneigt, sich professionelle Hilfe zu suchen in Form eines Versicherungsvermittlers.

Das Verbrauchermagazin warnte wieder einmal vor Kosten und Provisionen und nannte dazu ein Beispiel, dass fast 100.000€ verlorengehen könnten. wenn man beratung sucht, die Provisionen auslöst.

Hier ist der Beitrag auf Youtube zu finden.

Aufgearbeitet, kommentiert und bewertet wurde der Beitrag von 100K durch den Versicherungsfachmann und Youtuber Stephan Peters. Pfefferminzia machte auf seinen Betrag auf YouTube aufmerksam.

Viel Spaß bei der alten Debatte um die Kosten!

DVAG- Agentur sucht Übernehmer nach der Nachfolgeregelung

Am 13.04.2026 wurde per Inserat ein Nachfolger für eine Ausschließlichkeitsagentur im Rahmen der Allfinanz DVAG gesucht. In der Beschreibung stand Nachfolgeregelung im Ausschließlichkeitsbetrieb (Generali/Allfinanz Deutsche Vermögensberatung DVAG).

Man sucht für die Bestandsentwicklung einen qualifizierten Nachfolger für etablierte Versicherungsagenturen im Ausschließlichkeitsvertrieb. Gesucht werden Persönlichkeiten mit Erfahrung in der Kundenberatung.

Die Übernahme soll im Rahmen einer unternehmensgeregelten Nachfolgelösung stattfinden und nicht als klassischer Verkauf gegen Einmalzahlung. Die Ablösung soll über einen befristeten Provisionsabschlag erfolgen.

Dort wurde auch ein Beispiel genannt. Bei einer jährlichen Folgeprovision von 80.000€ entspricht die Ablöse zwei Jahresprovisionen (160.000€). Wird diese über drei Jahre verteilt, ergibt sich ein jährlicher Abschlag i.H.v. 53.000€, sodass in dieser Phase rund 26.700€ jährlich verbleiben. Bei einer Verteilung über vier Jahre beträgt der Abschlag 40.000€ pro Jahr, entsprechend verbleiben 40.000€ jährlich. Während dieser Abschlagsphase sollen dann noch Bestandsleistungsboni hinzukommen und nach Ablauf der Abschlagphase soll der Nachfolger die volle Folgeprovision von 80.000€ pro Jahr in diesem Beispielfall bekommen.

Inseriert wurde dies bei der IHK für München und Oberbayern.

Geschäftszahlen 2025 der DVAG

Am 20.04.2026 berichtete der Versicherungsbote über die aktuelle Entwicklung der Deutschen Vermögensberatung (DVAG).

Dort ist die Rede von einem guten Geschäftsjahr und Rekorden in verschiedenen Bereichen.

Vorliegend geht es um die Geschäftszahlen für das Jahr 2025. Diese wurden von der DVAG veröffentlicht. Der Versicherungsbote meinte, die DVAG habe in den vergangenen 10 Jahren stets neue Rekorde beim Gewinn feiern können. Solche Angaben würden jedoch jetzt fehlen.

Die DVAG teilte dazu lediglich mit, dass auch der Jahresgewinn 2025 auf einem sehr guten Niveau sei.

Im Geschäftsjahr 2024 habe der Jahresüberschuss noch 352,8 Millionen Euro betragen.

Die Umsatzerlöse sollen auf 2,6 Milliarden Euro im Jahre 2025 gestiegen sein. Dies wären 5% mehr als im Vorjahr.

In der Übersicht teilt der Versicherungsbote mit, dass der Umsatz um 5%, das Neugeschäft Altersvorsorge um 4%, das Neugeschäft private Krankenversicherung um 13,3%, und die Baufinanzierung um 26,5% gestiegen ist.

Der vermittelte Goldbestand soll sich auf etwa 17 Tonnen angehäuft haben. Im Vorjahr sollen dies noch gut 12 Tonnen gewesen sein.

Der Versicherungsbote verlinkte den Beitrag bei Facebook. In den dortigen Kommentaren unter dieser Eintragung findet sich viel Anerkennung, aber auch viel Kritik. Teilweise hat diese sogar beleidigenden Charakter. Dies zeigt, dass der Allfinanzvertrieb DVAG bis heute noch immer sehr polarisiert.

OLG Oldenburg urteilt Ausgleichsanspruch aus

Am 30.01.2025 urteilte das OLG Oldenburg unter dem Aktenzeichen 8 U 5/24, dass einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB zusteht.

Ermessengrundlage seien dabei Provisionsverluste. Als Prognosebasis sind die Provisionen heranzuziehen, die dem Handelsvertreter im Laufe der letzten 12 Monate seiner Tätigkeit vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aus dem Kreis der von ihm neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden zugeflossen sind.

Das OLG Oldenburg hatte dort über einen Tankstellenbetreiber zu entscheiden, wessen Vertrag im Jahre 2017 auslief.

Damit bestätigt das OLG die gefestigte Rechtsprechung. Die letzte Jahresprovision ist danach maßgeblich.

Dies unterscheidet die Berechnung nach der gesetzlichen Regelung des § 89b HGB von den Rechnungen nach den sogenannten Grundsätzen. Die Grundsätze finden nur im Finanzdienstleistungsbereich, also überwiegend bei Versicherungen, Anwendung. Dort ist Berechnungsgrundlage die Durchschnittsprovision der letzten fünf Jahre.

Große Unterschiede ergeben sich daraus in der Praxis meistens nicht.

Das OLG hatte sich noch darüber Gedanken gemacht, dass in diesem Fall die Tankstelle frühzeitig zurückgegeben wurde und der Vertrag noch weiterlief. Dies führte zu Provisionseinbußen.

Das OLG meinte, dass somit das letzte Vertragsjahr atypisch verlaufen sei. Es müsse deshalb auf einen längerfristigen Jahresdurchschnitt zurückgegriffen werden.

Ferner stellt das OLG auf die Stammkundenumsatzquote ab. Auch dies entspricht der üblichen Rechtsprechung.

Im Kraft- und Schmierstoffgeschäft einer Tankstelle sind diejenigen Kunden als Stammkunden anzusehen, die an der Tankstelle mindestens viermal im Jahr tanken (BGH-Urteil vom 19.01.20211, Az.: VIII ZR 149/09).

Auch dies weicht von den Berechnungen im Finanzdienstleistungsbereich ab. Gem. § 89b Abs. 5 HGB kommt es im Versicherungsbereich nicht auf die Anzahl der Kunden, sondern auf die Anzahl der vermittelten Verträge an.

Darüber hinaus hat das OLG wegen der „Sogwirkung“ von Marke, Preisbildung und Lage der Tankstelle „einen Abzug aus Billigkeitsgründen“ bejaht. Das LG hatte bereits in der Vorinstanz einen solchen Abzug i.H.v. 10% vorgenommen. Dem hat sich das OLG angeschlossen und auf Entscheidungen des BGH verwiesen (BGH-Urteil vom 21.04.2010, Az.: VIII ZR 108/09). Die Entscheidung des OLG Oldenburg erfindet das juristische Rad nicht neu, fasst jedoch die grundlegenden Parameter, auf denen die Berechnungen des Ausgleichsanspruch beruhen, in der Entscheidung sehr anschaulich zusammen.

Der Wirrwarr um die Provisionsbezeichnungen

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass einige Vertriebe mit Absicht Provisionen so bezeichnen, dass niemand versteht, was damit gemeint ist. Im Dschungel der Provisionsbezeichnungen finden wir Einmalprovisionen, Verwaltungsprovisionen, Bestandsprovisionen, Bestandserhaltungsprovision, Bestandspflegeprovisionen, Folgeprovisionen, Abschlussprovisionen, Delkredereprovisionen, Treueprovisionen, Differenzprovisionen und vieles mehr.

Zumindest die gängigen Provisionen sollen kurz genannt werden:

Vermittlungsprovision (§ 87 Abs. 1 Alt. 1 HGB)

Der Handelsvertreter hat das Geschäft aktiv vermittelt. Wer vermittelt, also kausal zum Geschäftsschluss beiträgt, erhält eine Provision.

Bezirksprovision (§ 87 Abs. 2 HGB)

Hat der Handelsvertreter einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen bekommen, steht ihm Provision für alle Geschäfte in diesem Bereich zu – auch wenn er persönlich gar nichts dazu beigetragen hat.


Überhangprovision (§ 87 Abs. 1 Alt. 2 HGB)

Darunter fallen Geschäfte, die noch während der Vertragslaufzeit angebahnt, aber erst nach Vertragsende abgeschlossen werden. Der Handelsvertreter hat die Vorarbeit während der Vertragszeit geleistet – und hat deshalb Anspruch auf Provision.


Nachvertragliche Provision (§ 87 Abs. 3 HGB)

Geschäfte, die erst nach Vertragsende zustande kommen, aber noch überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückgehen. Hier kommt es auf den Kausalzusammenhang an – und führt deshalb oft zu Streitigkeiten.

Delkredereprovision (§ 86 b HGB)

Die Delkredereprovision ist eine zusätzliche Vergütung nach § 86b HGB, die ein Handelsvertreter oder Kommissionär erhält, wenn er das Risiko eines Zahlungsausfalls für vermittelte Geschäfte übernimmt.

Nicht gesetzlich geregelt ist die Overheadprovision (Differenzprovision). Sie ist die Differenz zwischen dem Provisionssatz, den ein Vermittler/Strukturleiter für das Gesamtgeschäft seiner Struktur erhält, und dem Provisionssatz, den er an die ihm direkt unterstellten Vermittler weiterreicht.

OVB zur Ergänzung eines Buchauszugs verurteilt

Mit Urteil des Landgerichts Köln wurde kürzlich über Ansprüche eines ehemaligen OVB-Mitarbeiters uf einen Buchauszug entschieden. Dabei ging es um die Frage, welchen Inhalt und zeitlichen Umfang der Buchauszug haben müsse. Das Landgericht erklärte eine Klausel im Handelsvertretervertrag für nichtig.

Die OVB wurde verurteilt, den erteilten Buchungsauszug hinsichtlich sämtlicher von dem Kläger eingereichten Geschäfte über einen zeitraum von 2 Jahren um folgende Angaben zu ergänzen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.

Der Vermögensberater/ Finanzdienstleister machte im Wege einer Stufenklage einen Buchauszugsanspruch und einen Provisionszahlungsanspruch geltend. Die Beklagte, die OVB, ist eine Vermittlungsgesellschaft, bei der der Kläger als selbständiger Handelsvertreter tätig war. Im Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag war vereinbart, dass Ansprüche aus dem Vertrag in dreizehn Monaten ab dem Schluss des Monats, indem der Anspruchsberechtigte Kenntnis der Umstände erlangt, verjähren.

Über Provisionen erteilte die Beklagte jeden Monat eine Abrechnung. Dabei wurden diese bevorschusst. Demnach wurden bereits zu Beginn des vermittelten Vertrags 90 % im Abrechnungskonto und 10% im Stornoreservekonto gutgeschrieben. Gem. § 92 Abs. 4 HGB erstarkt die Provisionsanwartschaft mit jeder Prämienzahlung in zu Vertragsbeginn vereinbarter Höhe durch den Versicherungsnehmer während des Stornohaftungszeitraum (60 Monate) anteilig zu Vollrecht.

Kommt es dabei im Stornohaftungszeitraum zu provisionsrelevanten Änderungen am vermittelten Vertrag fordert die Beklagte den Anteil der unverdienten Provision zurück, im Wege entsprechender Provisionsbelastung in der Provisionsabrechnung.

Der Berater meint, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung eines Buchungsauszuges, der den Zeitraum von acht Jahren umfasse, zusteht, der im Falle einer Stornierung, das Datum der Stornierung, die Gründe und ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen enthält. Er ist der Ansicht, dass die Ansprüche nicht verjährt sind, da die Verjährungsfrist erst beginne, wenn die provisionspflichtigen Geschäfte vollständig und abschließend abgerechnet worden sind. Die OVB erhob die Einrede der Verjährung, da die im Vertrag vereinbarte Verjährungsfrist von 13 Monaten gelten würde.

Das Gericht entschied, dass in dem Buchauszug auch das Datum und der Grund der Stornierung aufzunehmen sei. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mehrfach entschieden, dass für den Buchauszug bei Warenhandelsvertretern, im Hinblick auf § 87a Abs.3 HGB auch die Annullierung von Verträgen und die Rückgabe von Waren sowie jeweils deren Gründe anzugeben sind (vgl. u.a Urteil vom 29.11.1995 – VIII ZR 293/94, WM 96, 309). Dies gelte auch für Versicherungsvertreter.

Dem Versicherungsvertreter stehe nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich ein Anspruch auf Provisionszahlung zu. Der Anspruch nach § 87a Abs.3 HGB entfalle nur, wenn die Nichtausführung des Vertrags auf Gründen beruhe, die das Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten hat. Der Versicherungsvertreter müsse deshalb auch darüber unterrichtet werden, wann und aus welchen Gründen ein von ihm vermittelter Vertrag rückgängig gemacht worden ist. Das Datum der Stornierung sei schon deshalb von Bedeutung, weil bei einer Stornierung nach Bezahlung der Prämie der nach § 92 Abs. 4 HGB unbedingt entstandene Provisionsanspruch nur noch unter engen Voraussetzungen entfallen könne. Der Grund lasse erschließen, ob ein Vertretenmüssen des Unternehmens und damit ein Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 3 HGB überhaupt in Betracht kommt. In einem Provisionsprozess hätte das Versicherungsunternehmen das Fehlen eigenen Verschuldens an der Stornierung darzulegen und zu beweisen, dies würde für den Versicherungsvertreter aber ein nicht zumutbares Prozessrisiko darstellen, wenn er Provisionsansprüche einklagen müsse, bei denen schon nach der Art des Stornierungsgrundes eindeutig sei, dass der Provisionsanspruch weggefallen ist. Die bei stornierten Verträgen von dem Versicherungsunternehmen vorgenommenen Bestandserhaltungsmaßnahmen seien ebenso wiederzugeben.

Die OVB hat Berufung eingelegt. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Angaben, dazu welche Schritte das Versicherungsunternehmen im Fall einer Stornierung des Vertrages oder bei einer bevorstehenden Kündigung vorgenommen hat, seien von Bedeutung, da das Unterlassen solcher Maßnahmen dazu führen kann, dass die Nichtausführung des Vertrages i.S.v § 87a Abs. 3 S.2 HGB vom Versicherungsunternehmer zu vertreten ist (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 19.11.82 – I ZR 125/80).

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchungsauszugs nach § 87c Abs.2 HGB verjähre selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dieser Anspruch wird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.2. 2016 – VII ZR 28/15).

Die Vereinbarung der Verkürzung benachteilige den Vertragspartner unangemessen und sei nach § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB unwirksam, da sie der gesetzlichen Regelung des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB und des § 202 Ab.1 BGB widerspreche. Gemäß § 199 Abs.1 BGB beginne die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsse. Ein Anspruch nach § 199 Abs. BGB ist entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juli 2008 – XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 Rn.17). Bei Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB sei dies mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat.

Nach dem BGH ist von einer abschließenden Abrechnung auszugehen, wenn der Unternehmer eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erklärt hat. Damit ist stillschweigend auch die Erklärung verbunden, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestehen (vgl. BGH Urt. v. 3.8.2017 – VII ZR 38/17).

Ohne Erfolg blieb die Einwendung des Klägers, die Abrechnung seien solange nicht anschließend, solange die Verträge einer Stornohaftzeit unterlägen.