Vom Wert des Buchauszuges

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat Zweifel an der Zulässigkeit einer Berufung gegen einen Buchauszug. Die Gründe überraschen bei näherem Hinsehen nicht.

Die Universa Lebensversicherung a.G. wurde erstinstanzlich zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Der Handelsvertreterblog berichtete. Der Versicherer wehrte sich dagegen mit einer Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg.

Berufung darf nur bei einem Beschwerdewert ab 600 € eingelegt werden. So durfte sich das Gericht darüber Gedanken machen, welchen Beschwerdewert denn ein Buchauszug hat.

Das OLG Nürnberg hatte im Dezember 2019 darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunft, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, zur Erteilung eines Buchauszuges oder zur Bucheinsicht für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die urteilsgegenständliche Handlung nicht vornehmen zu müssen. Dabei sei – von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen – auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Vornahme der urteilsgegenständlichen Handlung erfordert.

Damit richtet sich der Wert der Beschwer des Versicherers nicht nach der möglicherweise zu zahlenden Provision. Sie richtet sich nach dem Aufwand bei der Erteilung des Buchauszuges.

Die Beschwer der im ersten Rechtszug unterlegenen Beklagten stelle sich nicht als Spiegelbild des Vorteils dar, den die Klägerin aus dem Urteil ziehen kann.

Ob der Streitwert genügt, wurde mit dem Beschluss noch nicht entschieden. Es wurden lediglich Bedenken geäußert.