Kammergericht Berlin: Vermittler dürfen ihre Zukunft auch bei Wettbewerber vorbereiten

In einem  Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin vom 20.04.2026, Az. 12 U 16/26, besprochen u. a. im Assekuranz-Info-Portal und Focus Money  wurde entschieden, dass die Anbindung eines Versicherungsvertreters an einen Maklerpool vor Vertragsende keine unzulässige Konkurrenztätigkeit darstellt, solange tatsächlich keine Geschäfte für den Maklerpool vermittelt werden.

Der bisherige Vertrieb hatte selbst den Tätigkeitsnachweis verlangt, und es gab keine Hinweise auf Konkurrenztätigkeit.

Ein bundesweit für einen Strukturvertrieb tätiger Handelsvertreter bereitete nach Kündigung seines Vertrags den Wechsel in die Maklerschaft vor. Er schloss dazu eine Anbindungsvereinbarung mit einem Maklerpool und informierte den bisherigen Vertrieb darüber, erklärte aber ausdrücklich, bis Vertragsende keine operative Tätigkeit für den Maklerpool aufzunehmen oder Konkurrenzgeschäfte zu vermitteln. Das Kammergericht stellte klar, dass diese vorbereitenden Maßnahmen noch keine unzulässige Konkurrenztätigkeit darstellen, solange während der Vertragslaufzeit tatsächlich kein Wettbewerb ausgeübt wird.

Der Hinweisbeschluss macht klar, dass zwischen bloßer Vorbereitung und tatsächlicher Konkurrenztätigkeit zu unterscheiden ist. Vorbereitende Maßnahmen wie die Anbahnung einer späteren Tätigkeit verstoßen, solange nicht gegen das Wettbewerbsverbot und nicht gegen die Interessenwahrnehmungspflicht des § 86 Abs1 HGB.

Der Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin verdeutlicht, dass zwischen zulässiger Vorbereitung eines Berufswechsels und unzulässiger Konkurrenztätigkeit sauber zu trennen ist.

Damit bestätigt die Entscheidung im Kern die bisherige Rechtsprechung, wonach selbst die Teilnahme an Schulungen eines künftigen Unternehmens während des noch laufenden Vertrags nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt und auch nicht die genannte Pflicht verletzt, solange keine tatsächlichen Wettbewerbshandlungen vorgenommen werden.

In der Rechtsprechung wird betont, dass selbst in einem konkreten Fall, als ein Handelsvertreter während des noch laufenden Vertrags an einer Schulung des künftigen Unternehmens teilnahm, und am Flughafen auf dem Weg dorthin zufällig Kollegen des bisherigen Strukturvertriebs traf, dies nicht unzulässig war.

Peinlich war, als die „alten“ Kollegen ausgerechnet in der Reihe am Schalter direkt nebenan standen.

Diese Kollegen schlossen aus Reiseziel und der Gruppe der Mitreisenden nebenan auf Konkurrenztätigkeit und informierten den bisherigen Vertrieb darüber. Dann wurde geklagt. Das Gericht sah dies nicht als Wettbewerbsverstoß an. Denn allein der Umstand der Bildungsmaßnahme bei einem Konkurrenten wurde nicht als Wettbewerbsverstoß gewertet. Weder die Schulungsteilnahme noch die Vorbereitung stellten für sich genommen eine unzulässige Konkurrenztätigkeit oder einen Verstoß gegen die Interessenwahrungspflicht nach § 86 Absatz1 HGB dar. Damit bleibt als Kernsatz: die rechtliche Grenze verläuft dort, wo der Vertreter während des laufenden Vertrags tatsächlich in Wettbewerb zum bisherigen Unternehmer tritt, nicht bereits bei erlaubten Vorbereitungen.

Solange ein Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit nicht tatsächlich für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt etwa der Abschluss einer künftigen Anbindungsvereinbarung oder auch bloß vorbereitende Tätigkeiten nicht gegen das Wettbewerbsverbot und nicht gegen die Interessenwahrungspflicht aus § 86 Absatz1 HGB.