Gleichzeitig Versicherungsberater und -makler nicht erlaubt

Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hatte am 31.03.2017 entschieden, dass es nicht zulässig sei, als Inhaber gleichzeitig zwei Unternehmen angemeldet zu haben. Eins als Versicherungsmakler und eins als Versicherungsberater. In dem Fall muss man sich entscheiden, ob man Makler oder Versicherungsberater sein will. Eine Erlaubnis für beide Firmen erhält man ansonsten nicht.

Eine – natürliche – Person hatte zwei GmbH’s angemeldet. Bei beiden war sie als Gesellschafter eingetragen. Bei beiden GmbH’s hatte dieselbe natürliche Person jeweils deren Geschäfte geleitet. Nach Ansicht der Richter führe dies zu einer Interessenskollision.

Das Gericht stellte den Makler mit dem eines Versicherungsvermittlers gleich.

Ein Versicherungsberater müsse versicherungsunabhängig sein. Ein Makler sei nicht versicherungsunabhängig. Eine Versicherungsunabhängigkeit entfalle nicht schon, wenn keine Abhängigkeit von Versicherern bestehen würde.

Das Erfordernis der Versicherungsunabhängigkeit schließe eine Mischtätigkeit als Versicherungsberater und Versicherungsvermittler (-Makler) aus. Somit wurde die Erlaubnis, als Versicherungsberater gemäß § 34e GewO tätig zu werden, versagt.