Die Mär vom Berufsvervot

Beharrlich hält sich die Mär vom angeblichen Berufsverbot. Viele Vertriebspartnerverträge sollen ein solches Berufsverbot enthalten. Die Gerüchteküche lässt auch das Berufsverbot immer wieder aufleben.

Viele haben kein Verständnis dafür, dass sie als Handelsvertreter eventuell dem Verbot anderer Tätigkeiten unterliegen. Man sei doch eigentlich als Handelsvertreter frei und nicht eingeschränkt.

Diese Vorstellung hält sich wacker in der Vertriebsbranche, ist aber weitgehend falsch.

Eine erhebliche berufliche Einschränkung ergibt sich für den Handelsvertreter bereits aus dem Gesetz. Gemäß § 86 Abs. 1 HGB ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung, nicht in Konkurrenz/ Wettbewerb zu seinem Unternehmer zu treten.

Wer zum Beispiel Staubsauger für die Firma Vorwerk verkaufen soll, darf während der Zeit des Handelsvertreterverhältnisses keine anderen Staubsauger verkaufen.

Dieses Prinzip gilt auch in der Finanzdienstleistungsbranche. Wer Produkte einer bestimmten Versicherungsgesellschaft verkaufen soll, darf keine anderen Produkte anderer Versicherungsgesellschaften verkaufen. Dieses Verbot ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Von Berufsverbot zu sprechen ist daher sicher verfehlt.

Viele Vertriebspartnerverträge, zum Beispiel auch der Vermögensberatervertrag der DVAG, haben dies entsprechend ausformuliert. Doch auch dort ist eine Tätigkeit, soweit diese mit § 86 Abs. 1 HGB in Einklang zu bringen ist, nicht gänzlich ausgeschlossen.

Wenn der Handelsvertretervertrag rechtlich sein Ende gefunden hat, gilt § 86 Abs. 1 HGB nicht mehr und der Mitarbeiter ist grundsätzlich in jeglicher Berufswahl nicht mehr beschränkt.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt dann nicht mehr.

Aufpassen muss jedoch der Handelsvertreter, der in seinem Vertriebspartnervertrag ein Wettbewerbsverbot innehat, das über den Handelsvertretervertrag hinausgeht, mithin nachvertraglich gilt.

Für den Fall des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gilt § 90 a HGB. Ein solches Wettbewerbsverbot darf für längstens 2 Jahre geschlossen werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer besonderen Form.

Hier sollte in besonderem Maße aufgefasst werden, denn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot stellt sehr wohl oft eine erhebliche berufliche Einschränkung dar. Die Rechtsprechung hat im Übrigen bereits einige nachvertragliche Wettbewerbsverbot für unwirksam erklärt.

Sollte jemand Zweifel haben, ob ein vorgelegtes vertragliches Dokument eine solche Einschränkung beinhaltet, so ist jedenfalls rechtlicher Rat zu empfehlen.