Bestandsübertragung mit Hindernissen

Kurz und knapp wollte der Vertrieb die Übertragung der Kunden von einem Handelsvertreter auf einen Versicherungsmakler regeln. Das Landgericht Münster erhob erhebliche Zweifel wegen der Wirksamkeit.

Geregelt war Folgendes:

Etwa bestehende Courtageansprüche, welche dem Übertragenden aus der Vermittlung und/oder Betreuung der in den Anlagen aufgeführten Versicherungs- und Bausparverträge gegenüber der … entstanden sind oder entstehen werden, tritt der Übertragende mit Wirkung zum … an den Annehmenden ab.

Anschließend gab es noch die Regelung eines Stichtages und dass der Vertrag vorbehaltlich der Bonität zustande kommt. Ferner wurde geregelt:

Rückcourtagen (insbesondere im Stornofall innerhalb der Stornohaftungszeit), bezogen auf die in den Anlagen aufgeführten Verträge, übernimmt der Annehmende selbstschuldnerisch. Weiterhin übernimmt der Annehmende die Haftung für Schadenersatzansprüche von Kunden, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Banken, sonstigen Produktgebern und der … gegen den Übertragenden, wenn und soweit diese im Zusammenhang mit der Vermittlung und/oder Betreuung der in der Anlage aufgeführten Verträge stehen.

Es folgten noch ein paar wenigen Zeilen mehr.

Nicht geregelt war jedoch inwieweit Übertragung überhaupt umgesetzt werden sollte.

Es war auch nicht geregelt, inwieweit der alte Vertrieb noch Ansprüche geltend machen konnte.

Nunmehr verklagte der Mitarbeiter seinen alten Vertrieb auf Erteilung eines Buchauszuges. Hintergrund war, dass man sich über Provisionsrückzahlungen uneinig war aufgrund von Stornierungen. Der Ursprungsvertrieb hatte dann, um einen Buchauszug nicht anfertigen zu müssen, auf sämtliche in diesem Zeitraum anfallende Provisionsrückzahlungsansprüche verzichtet.