Die Nachfolgeregelung im neuen Vermögensberatervertrag

Am 12.12.2016 schrieb Fonds Professionell Online, dass angeblich die überarbeiteten Verträge für alle neuen Vermittlungen gelten sollen. Nunmehr wurden auch „alte“ Vermögensberater angeschrieben und gemäß Informationsblatt aufgefordert, den Vertrag bis zum 31.03.2017 unterschrieben zurückzusenden.

Ein Vermögensberater kann mit dem neuen Vertrag, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die von ihm betreuten Kunden auf einen anderen Vermögensberater übertragen. Macht er davon Gebrauch, erhält er nach Vertragsende entsprechend der Nachfolgeregelung Provisionen. Wird der Ausgleichsanspruch geltend gemacht, erlischt der Anspruch auf diese Sonderprovision.

In der Nachfolge-Regelung heißt es auszugsweise:

„Nach Erreichen des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 70. Lebensjahres kann jeder Vermögensberater (abgebender Vermögensberater) unter den folgenden Bedingungen die Betreuung der von ihm betreuten Kunden auf andere Vermögensberater (aufnehmende Vermögensberater) übertragen. Bis zum 31.12.2019 können auch Vermögensberater diese Regelung in Anspruch nehmen, die bereits das 70. Lebensjahr überschritten haben.

2.1.

Der abgebende Vermögensberater muss im Zeitpunkt seines Antrages an die Gesellschaft auf Übertragung der Betreuung ein Bestandsvolumen (ermittelt gemäß den Bedingungen des Kundenleistungs-Bonus, vergleiche Intranet…) von mindestens 500.000,00 € haben.

2.2.

Es muss mindestens einen aufnehmenden Vermögensberater geben, der bereit ist und von der Gesellschaft als geeignet eingestuft wird, zu den nachgenannten Bedingungen die Kunden zur Betreuung zu übernehmen. Der aufnehmende Vermögensberater muss im Zeitpunkt seines Antrages auf Übertragung mindestens 2.400 Einheiten abgerechnetes Netto-Neu-Eigengeschäft in den letzten 12 Monaten erbracht haben und alle Anforderungen/ Genehmigungen nach Ziffer III, 2 des VB-Vertrages erfüllen.

2.3.

Übertragungsbedingungen/Sonderprovisionen

a)      Der abgebende Vermögensberater erhält von der Gesellschaft nach Beendigung des Vermögensberater-Vertrages eine zu vereinbarende Sonderprovision, die der Summe der letzten 12 Monate für Folgeprovisionen, Dynamikprovisionen Leben, ratierlichen Abschlussprovisionen (ab dem 13. Monat) und Kundenleistungs-Bonus (sofern der gemäß Ziffer V, 6 des Vermögensberater-Vertrages gezahlt wurde) entspricht. Diese Summe wird mit einem individuell festgelegten Faktor multipliziert, maximal mit dem Faktor fünf.

b)      Etwaige Ansprüche aus dem Versorgungsplan bleiben von der hier geregelten Altersübergabe unberührt.

c)      Der aufnehmende Vermögensberater erhält ab dem Zeitpunkt der Übertragung alle Provisionen gemäß Ziffer V des Vermögensberater-Vertrages, einschließlich der Folgeprovisionen (Ziffer V, 2) für die Verträge aus den zur Betreuung übernommenen Kunden, und zwar in der Höhe wie sie der abgebende Vermögensberater in seiner Provisionsstufe erhalten hatte, abzüglich eines individuell in Höhe und Laufzeit zu vereinbarenden Provisionsabschlages. Die Verträge werden mit Übertragung als eigenvermittelt gewertet.

2.4.

Die vorgenannten Bedingungen müssen in einer individuellen Vereinbarung zwischen abgebendem Vermögensberater und der Gesellschaft sowie dem aufnehmenden Vermögensberater und der Gesellschaft vereinbart werden – erst dann entsteht der verbindliche Anspruch auf Übertragung der Betreuung der Kunden und entsprechende Zahlung der Sonderprovision. Hinsichtlich des abgebenden Vermögensberaters erfolgt dies im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung des jeweiligen Vermögensberater-Vertrages. Unter Ziffer VII heißt es:

……………………………….

Ausgleichsanspruch und Erbenregelung

a)      Ein Anspruch auf Auszahlung der Sonderprovisionen (Ziffern 2.3. a); 5.2 c)) steht unter der auflösenden Bedingung, dass kein Ausgleichsanspruch im Sinne von §89b HGB geltend gemacht wird. Mit einer Geltendmachung des Ausgleichsanspruches entfällt der Anspruch auf die (Weiter-)Zahlungen unter Ziffer 2.3. a) und 5.2. c), die unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches stehen und entsprechend der bereicherungsrechtlichen Regelungen zurück zu gewähren sind.