In eigener Sache : Die Gebühren des RVG

Gestern besprach das Versicherungsjournal ein Urteil des Amtsgerichts München vom 3.3.11, wonach eine Gebührenvereinbarung eines Anwaltes unwirksam war.

Uns Juristen überrascht dieses Urteil nicht. Die RVG schreibt uns vor, dass wir jedenfalls die Sätze der RVG verlangen müssen. Verlangen wir weniger, verhalten wir uns standeswidrig.

Vereinbarungen mit Mandanten, die darauf abzielen, dass der Mandant weniger zu zahlen hat, sind unwirksam. Etwas anderes urteilte das AG München nicht.

Prozesse im Bereich des Handelsvertreterrechts sind oftmals teuer. Grundsätzlich hängen die Gebühren vom Streitwert ab. Der Streitwert ist oft erheblich, wenn es um Anträge geht, in denen Handelsvertretern der Vorwurf von Konkurrenztätigkeit gemacht wird mit dem Antrag, dies zu unterlassen. Hinzu kommen „streitwertintensive“ Auskunftsklagen und eventuelle Vertragsstrafen (die mitunter bereits einen Betrag von 50.000 € haben können).

Beispiel :

Unternehmen beantragt festzustellen, dass eine Kündigung des HV unwirksam ist, der HV eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen hat und er Auskunft über fremd vermittelte Verträge geben soll.

Für einen solchen Rechtsstreit hatte z.B. das Landgericht Hannover einen Streitwert von 185.000,00 € angesetzt.

Dafür entsteht eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr für den Anwalt von 2360,80 € und für den Gerichtstermin von 2179,20 € (vorgerichtliche Gebühren oder Vergleich nicht berücksichtigt). Hinzu kommt jedenfalls eine Pauschale von 40 € zzgl. Umsatzsteuer.

Nicht berücksichtigt ist eine eventuelle Berufung bzw. Gerichtskosten oder Kosten des gegnerischen Anwaltes in Fall des Unterliegens.

Ganz sinnvoll ist die Überprüfung anhand eines RVG Rechners, z.B. diesem der Allianz.

Eine Rechtschutzversicherung trägt die Kosten in der Regel nicht ! Vertragliche Rechtstreitigkeiten eines HV sind normalerweise nicht abgedeckt.

Unser Tipp :

Lieber Prozesse und Risiken vermeiden !

Keine Risiken eingehen und sich vorher informieren ist besser, als nachher Probleme zu bekommen !

Vorgestellt von RA Kai Behrens