Bei Anerkenntnis scharf nachdenken !

Viele AWD-Mitarbeiter bekamen kürzlich Post. Der AWD fordert auf, die Kontodaten zu überprüfen und gleichzeitig den Kontostand auf Provisionsabrechnungen anzuerkennen.

Im weiteren Text wird dann der Kontostand ausgewiesen, der Stand des Kontokorrentkontos, des Stornoreservekontos, des Steuerungsreservekontos und der Provisionsrückstellungen genannt.

Unten weiter steht dann „als richtig anerkannt“, wo dann der Mitarbeiter unterschreiben soll.

Wir weisen darauf hin, dass es sich üblicherweise bei den Provisionskonten um so genannte Kontokorrentkonten handelt. Die großen Vertriebe zahlen bekanntlich Vorschüsse. Soll eine Klage auf Rückzahlung eines Vorschusses geführt werden, muss grundsätzlich ein erheblicher Aufwand geleistet werden.

Wir haben dazu bereits einige Entscheidungen in diesem BLOG überreicht, die zeigen, wie schwierig es ist, wenn große Vertriebe eine solche Klage aus dem Kontokorrent führen.

Anders ist dies bei einem Anerkenntnis.

Wer ein Anerkenntnis unterschreibt, gibt eine Urkunde ab! Eine Klage kann auf eine solche Urkunde gestützt werden. In einem solchen Verfahren kann sich dann der Vertrieb schnell einen Titel sichern. Es kommt nur noch darauf an, ob die Urkunde tatsächlich von dem Beklagten unterschrieben wurde.

Andere Einwendungen werden zunächst nicht mehr beachtet. Zeugen werden zunächst nicht berücksichtigt.

Nachdem dann schnell der Anspruch tituliert wurde, könnte allenfalls der Beklagte in einem Nachverfahren andere Einwendungen geltend machen.

Die Abgabe einer solchen Urkunde ist also mit einem großen Risiko verbunden!

Man soll sich gut überlegen, ob man die Kontostände anerkennt.

Der AWD lässt die Übersendung per Fax oder eingescannter E-mail ausreichen. Das Oberlandesgericht Köln hatte am 09.01.1991 entschieden, dass auch ein Fax eine Urkunde darstellen kann.