Fortsetzung Versorgungswerk

Das Versorgungswerk dient dazu, den Vermögensberater abzusichern.

Dazu schloss die Deutsche Vermögensberatung DVAG mit der AachenMünchener Lebensversicherungs AG spezielle Bedingungen für diesen Gruppenversicherungsvertrag.

Beitragsschuldner ist danach die DVAG. § 7 dieser Vereinbarung regelt jedoch, dass Versicherungsnehmer und versicherte Personen  jeweils der Vermögensberater ist.

Sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zur Verendung des 60. Lebensjahres des Vermögensberaters an die DVAG abgetreten.

Die versicherte Person ist aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung für den Todes- und Erlebensfall widerruflich bezugsberechtigt.

In § 8 ist geregelt, dass, wenn der Vermögensberater die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Anlage 1 in diesem Vertrag nicht mehr erfüllt, die DVAG ihn aus der Versicherung aus dem Gruppenversicherungsvertrag abmeldet. Der Vermögensberater hat dann das Recht, die Versicherung innerhalb von drei Monaten, nach Wirksamwerden der Abmeldung, ohne erneute Prüfung fortzusetzen. Auch dies regelt § 8.

Macht der Vermögensberater von diesem Recht keinen Gebraucht, wird die Versicherung, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, mit herabgesetzter Leistung beitragsfrei gestellt. Anderenfalls erlischt die Versicherung.

In dem am 29.4. erwähnten Rechtsstreit behauptet die AachenMünchener, dass „zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 0 der Bedingungen zur Grundversorgung sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten werden“.