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2015§ 80 Abs. 5 VAG bereitet Kopfzerbrechen
Über die merkwürdige und missglückte Formulierung des § 80 Abs.5 VAG hatte ich mich schon einmal ausgelassen.
Um die seit 2012 bestehende Vorschrift ansatzweise verstehen zu können, muss man sie auseinanderstückeln, etwa wie folgt:
Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass
im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer,
in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages
der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung
angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre.
Was bedeutet dies im Klartext? Wurde dadurch die Haftungszeit verändert? M:E: nein! Es soll sich allenfalls um eine gesetzliche Provisionskürzung handeln. Es soll nämlich sichergestellt werden, dass der Vermittler nicht mehr Provisionen erhält, als wenn die Provision über 5 Jahre verteilt und errechnet würde. Es müsste also eine Vergleichsrechnung erfolgen. Ich kenne aber keinen Versicherer oder Vertrieb, der dies so umgesetzt hat.