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2025Machtmissbrauch im Arbeitsleben und im Vertrieb Teil 2
Am 10.11.2025 berichteten wir in diesem Blog über die Konsequenzen, wenn ein Arbeitgeber übergriffig wird. In dem Fall wurde der Arbeitgeber deshalb zu Zahlung einer hohen Abfindung verurteilt.
Für die dort betroffene Arbeitnehmerin waren der WhatsApp-Verlauf beweiserleichternd. Ansonsten scheitern viele Vorwürfe daran, dass sie von den Betroffenen bestritten werden und sich der Vorwurf möglicherweise nicht beweisen lässt.
In der harten Welt der Strukturvertriebe sind ebenso übergriffige Verhaltensweisen vereinzelt bekannt. Hier geht es teilweise um Machtmissbrauch derjenigen, die in der Struktur höherstehen oder gar ganz oben angesiedelt sind.
In der anwaltlichen Praxis wurden sämtliche Formen von sexuell übergriffigem Verhalten bekannt. Tatort waren teilweise die Arbeitsplätze in den Strukturen, teilweise passierten diese Übergriffe auch bei den sogenannten Incentive-Urlauben. es handelt sich aber wohlgemerkt um Ausnahmen.
Verbale Beleidigungen und Tätscheleien wurden vereinzelt vorgeworfen bis dahin, dass auf Mitarbeiterinnen Druck ausgeübt wurde, indem gedroht wurde, dass die nächste Karrierrestufe nicht erreicht würde.
Übergriffig ist es, wenn bei Incentive-Schiffsreisen Mitarbeiterinnen mit eindeutig sexuellen Anspielungen angehalten werden, die Zeit in mit „einsamen Beratern“ zu verbringen, um diesem eine Freude zu machen, damit diese bei Laune gehalten werden, um dem Vertrieb nicht abtrünnig zu werden.
Übergriffig ist es sicher auch, wenn zum Ausdruck von Bestrafung für versäumte Kundentermine bestimmte Handlungen verlangt werden, die mit der vertraglichen Erfüllung nicht das geringste zu tun haben.
Beweisbar war das nicht, so dass der Vorwurf im Sande verlief.
Möglicherweise motivieren auch die Strukturen, in denen Mitarbeiter hierarchisch eingebettet sind, zur Grenzüberschreitung. Strukurleiter erhalten durch diese künstlichen Strukturen einen Einfluss, der oft keiner Arbeitsplatzbeschreibung und keiner vertraglichen Grundlage entspricht. Die Grenzen des Anstandes werden dem Gruppenleiter vertraglich teilweise nicht aufgezeigt.
Bei den Überschreitungen dürfte es sich aber durchaus nur um Einzelfälle halten.

