Ärgernis mit der AVAD

Während die SCHUFA als Auskunftei sich als Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung beschreibt und etliche Finanzdaten von natürlichen Personen  und Unternehmen zusammenfasst, soll die AVAD Auskunft über die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit von Vermittlern abgeben.

Die AVAD stellt Auskünfte darüber zur Verfügung, in welchem Zeitraum ein Vermittler für welche Gesellschaft tätig ist, ob als Angestellter, Ausschließlichkeitsagent, Mehrfachvertreter, neben- oder hauptberuflich, Untervermittler oder dergleichen.

Ferner wird über die Form einer möglichen Vertragsbeendigung Mitteilung gemacht, ob fristgemäß gekündigt, fristlos, im gegenseitigen Einvernehmen oder nicht fristgemäß. Auch der Grund des Ausscheidens wird mitgeteilt.

Mitgeteilt werden auch, ob unerledigte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorliegen, oder ob weitere Tatsachen bekannt sind über ungünstige Vermögens- und Einkommensverhältnisse.

Auch über die Frage, ob Wettbewerbsverstöße vorliegen, wird Auskunft erteilt. Ferner wird darüber informiert, ob beim Ausscheiden ein rückforderbarer Saldo besteht und ob der Saldo anerkannt wurde.

Gerade die Auskunft über ein mögliches Saldo gibt immer wieder Anlass zu Streitereien, wenn das ein oder andere Unternehmen schnell dazu neigt, ein rückforderbares Saldo meint, errechnet zu haben.

Wer dann mit der Eintragung: „rückforderbarer Saldo“ einen beruflichen Neustart beginnen möchte, erlebt mitunter eine böse Überraschung. Wenn nämlich ein Negativsaldo eingetragen ist, gibt es bei dem neuen Unternehmen oftmals keine Vorschusszahlungen.

Oftmals gibt es Streit darüber, ob ein Rückstand besteht. Die Verpflichtung, einen Provisionsvorschuss zurückzuzahlen, setzt voraus, dass das Unternehmen sich um eine Stornobekämpfung bemüht hat. Deshalb kann durchaus streitig sein, ob der Saldo berechtigt ist.

Über das Maß der Stornobekämpfung enthält der AVAD-Eintrag selbstverständlich keine Angaben.

Mithin kommt es ab und zu vor, dass dem Saldo widersprochen wird. Dies wird dann auch der AVAD mitgeteilt.

Die AVAD nimmt dann zunächst den Eintrag, dass ein rückforderbarer Saldo besteht, heraus. Dies geschieht jedoch nur vorübergehend. Die AVAD erkundigt sich anschließend bei dem Unternehmen, das die Eintragung veranlasst hatte. Wenn das Unternehmen abermals den rückforderbaren Saldo bestätigt, gerät die AVAD in einen Zwiespalt. Sie kann nicht prüfen, ob die Mitteilung rechtens ist.

Leider ist der Umgang mit solch umstrittenen, nicht nachgewiesenen Forderungen bei der AVAD nicht einheitlich.

Inzwischen gab es ja durchaus mehrere Gerichtsentscheidungen, die Eintragungen der AVAD für unzulässig erklärt haben. Das Landgericht Hamburg hatte beispielsweise am 04.05.2010 festgestellt, dass eine Vertriebsgesellschaft den Verdacht auf eine Urkundenfälschung nicht hätte eintragen lassen dürfen (Urteil Hanseatisches Oberlandesgericht vom 06.05.2009, Aktenzeichen 5 U 155/08). Ebenso entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 15.01.2013 unter dem Aktenzeichen 33 O 741/11.

Hier wurden jedoch die entsprechenden Vertriebe verklagt, die die Eintragungen aufgrund ihrer Auskunft veranlasst haben, und nicht die AVAD.

In diesen Entscheidungen wurde die AVAD selbst nicht verurteilt.

Leider versucht sich die AVAD wiederholt einer Entscheidung darüber zu entziehen, ob der Eintrag rechtens ist, in dem der widersprechende Vermittler unter Druck gesetzt wird, etwa wie folgt:  „Sollten wir bis zum 08.02.2016 nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie nicht weiter gegen das Unternehmen vorgehen und werden die Sperrvermerke wieder aufheben.“

 Auch bei diesem Sperrvermerk, um den es hier ging, handelt es sich übrigens um eine Eintragung wegen der Ermittlung wegen Versicherungsbetruges.

Dies ist ein äußerst ärgerliches Verhalten. Ganz offensichtlich hat die AVAD die Rechtsprechungen nicht ernst genommen – ein Ärgernis für die Vermittler.