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2026Versicherungsmakler oder Ausschließlichkeit ?
Maklerpools bieten Versicherungsmaklern eine Plattform, um Zugang zu vielen Versicherungsunternehmen zu erhalten. Im Idealfall gibt es keine Bindungs- oder Tätigkeitsverpflichtung und eine große Auswahl alle namhaften Versicherer und deren Produkte.
In der Ausschließlichkeit gilt es, wie das Wort es beschreibt, dass Vermittler ausschließlich für ein Unternehmen tätig sein dürfen. Als Handelsvertreter hat man eine Tätigkeitsverpflichtung.
Zwischen dem freien und selbständigenVersicherungsmakler und dem Vermittler in der Ausschließlichkeit gibt es viele Grauzonen.
Im Idealfall arbeitet der Versicherungsmakler unter der Prämisse, beinahe alle Versicherungsunternehmen anbieten zu können und somit über eine Vielzahl von Versicherungsangeboten zu verfügen. Er darf sich aber nicht als unabhängig bezeichnen.
Ebenso wie der Ausschließlichkeitsvertreter lebt der Versicherungsmakler von Provisionen.
Der Beruf des Versicherungsmaklers bietet jedoch gegenüber dem Ausschließlichkeitsvertreter einen gewaltigen Vorteil. Der Ausschließlichkeitsvertreter ist nur für ein Unternehmen tätig und von diesem Unternehmen abhängig.
Der Versicherungsmakler dagegen ist, sofern er nicht als Handelsvertreter tätig ist, nicht von einem einzigen Unternehmen abhängig.
Ein Ausschließlichkeitsvertreter, der als Handelsvertreter tätig ist, ist in der Regel wirtschaftlich von dem Unternehmen abhängig, für das er tätig ist.
Dies stellt oft ein erhebliches Risiko dar.
Leider ist immer wieder bei Vertrieben, die Handelsvertreter beschäftigen, welche ausschließlich für diese Vertriebe tätig sind, zu beobachten, dass erkrankte oder ältere Handelsvertreter latent von einer Kündigung gefährdet sind. Zuweilen werden sogar Kündigungen ausgesprochen.
Handelsvertreter genießen keinen Kündigungsschutz.
Dies kann in der Praxis zur Folge haben, dass ein Ausschließlichkeitsvertreter Jahrzehnte lang einen Kundenstamm aufgebaut hat und diesen dann plötzlich nicht mehr betreuen darf. Den Kundenstamm hat er für das Unternehmen aufgebaut, er ist schließlich als Handelsvertreter „Vertreter des Unternehmens“.
Dies bedeutet im schlimmsten Fall, dass im hohen Alter ein beruflicher Neuanfang stattfinden muss.
Eine solche Tätigkeit stellt somit ein erhebliches existenzielles Risiko dar.
Der Ausgleichsanspruch, wenn er denn überhaupt gezahlt wird, ist oftmals übersichtlich.
Wird der Ausgleichsanspruch an den sogenannten Grundsätzen für die Berechnung des Ausgleichanspruchs gemessen, ist dieser oft nur auf wenige Monatsumsätze beschränkt. Die Kunden beansprucht der Vertrieb zumeist für sich.
Der selbstständige Versicherungsmakler hingegen ist in der Regel „unkündbar“.
Außerdem behält er seine Kunden, solange sich diese nicht für einen anderen Berater entscheiden.
Von dem aufgebauten Kundenstamm profitiert der Versicherungsmakler dann auch noch im Alter.
Fazit: Der Beruf des Versicherungsmaklers, der nicht als Handelsvertreter tätig ist, stellt sich im Vergleich zu den Ausschließlichkeitsvertretern, die als Handelsvertreter tätig sind, als der sicherere berufliche Weg dar.

