Passend zur Zeit : Denkwürdiges vom EuGH zum Urlaub

Vorgestellt von RA Kai Behrens

Gemäß § 7 Abs. 3 ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren.

Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub ausgezahlt werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz order teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Bisher galt: War der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes krank, und konnte er den Urlaub deshalb nicht nehmen, ist der Urlaubsanspruch entfallen.

Dieser Auffassung ist der Europäische Gerichtshof mit zwei Entscheidungen vom 20.01.2009 entgegen getreten.

Dabei war ein langjährig beschäftigter Mitarbeiter immer wieder längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Wegen der Erkrankung konnte der Urlaub nicht genommen werden. Das Gericht meinte, der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht davon abhängen, dass er während des Bezugszeitraumes tatsächlich gearbeitet hat.

Die Konsequenz: Jeder langfristig erkrankte Mitarbeiter, der dem Arbeitgeber keinen Lohn kostet, weil er Krankengeld bezieht, wird aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu einem Risiko. Denn jetzt soll er Lohnansprüche haben.

Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, sich darüber Gedanken zu machen und notfalls dem Erkrankten eine Kündigung auszusprechen. Früher bedurfte es solcher Gedanken nicht.

Dem Europäischen Gerichtshof sei Dank.