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Zwei Jahre ist es her. Da hieß es : Die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ist bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umzusetzen.
Der 21.3. steht vor der Tür, die Wohnimmobilienkreditrichtline noch nicht. Aber sie wird kommen, demnächst oder spätestens bald.
Die neue Erlaubnispflicht des Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34i GewO-E) erfasst in jedem Fall die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 BGB-E oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB-E und die Beratung zu solchen Verträgen.
Jedenfalls braucht der Vermittler von Wohnimmobilienkrediten bald eine Zulassung nach § 34 i GewO-E. Bausparverträge gehören übrigens nicht dazu.
Eine eigene Erlaubnispflicht für den Immobiliardarlehensberater, wie bei Honorar-Finanzanlagenberatern gem. § 34h GewO , soll es nicht geben.
Die IHK Mittelfranken stellt hier weitere Infos zur Verfügung.