§ 80 Abs.5 VAG

§ 80 Abs. 5 VAG bereitet Kopfzerbrechen

Über die merkwürdige und missglückte Formulierung des § 80 Abs.5 VAG hatte ich mich schon einmal ausgelassen.

Um die seit 2012 bestehende Vorschrift ansatzweise verstehen zu können, muss man sie auseinanderstückeln, etwa wie folgt:

Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass

im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer,

 in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages

 der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung

 angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre.

Was bedeutet dies im Klartext? Wurde dadurch die Haftungszeit verändert? M:E: nein! Es soll sich allenfalls um eine gesetzliche Provisionskürzung handeln. Es soll nämlich sichergestellt werden, dass der Vermittler nicht mehr Provisionen erhält, als wenn die Provision über 5 Jahre verteilt und errechnet würde. Es müsste also eine Vergleichsrechnung erfolgen. Ich kenne aber keinen Versicherer oder Vertrieb, der dies so umgesetzt hat.

Schlecht

Anwaltliches Kopfzerbrechen hat mir ein für den Vertrieb wichtiger Paragraf bereitet: In meinen Augen macht der Inhalt keinen Sinn oder ist schwer bis gar nicht verständlich. Zunächst dachte ich, es würde ein Wort fehlen. Es fehlt aber tatsächlich keins. Nach längerem Grübeln erschloss sich, dass der Versicherungsvermittler (und nur er) etwas nicht einbehalten darf. Nur was, frage ich mich.

Vor allem frage ich mich: Wie kann ein Gesetzgeber eine solch in sich unverständlich und verschnörkelte Norm erlassen?

Beim Lesen viel Spaß und ein schönes Wochenende!

§ 80 Abs. 5 VAG:

Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.