Gebundene Vermittler

Bald weniger Vermögensberater?

Die Bafin ist teilweise für die Überwachung vertrieblicher Aktivitäten der Versicherungsunternehmen zuständig. Dies ergibt sich aus §§ 23,26 und 48ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Der Versicherungsvermittler wird aktuell (Stand Juli 2020) nicht von der BaFin überwacht. Bei den Vermittlern unterscheidet man zwischen Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern. Ein Versicherungsvertreter ist von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versicherungsvertreter beauftragt, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln. Ein Versicherungsmakler übernimmt gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter beauftragt zu sein. Er ist ausschließlich im Interesse seiner Kunden tätig.

Alle Versicherungsvermittler benötigen gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis. Die ist von der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und anderen Kriterien abhängig, die sich an dem Recht der einzelnen Bundesländer orientieren. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Vermittler eine Erlaubnisurkunde der IHK und wird in das vom deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) geführte Register über Versicherungsvermittler und –berater eingetragen.

Die Register werden vom DIHK für die 79 regional tätigen IHKs geführt.

Ein von der BaFin geführtes öffentliches Register gibt Auskunft über sog. „gebundene Vermittler“. Diese sind vertraglich nur an eine Gesellschaft gebunden. Aus § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG ergibt sich, wann eine gebundene Vermittlung möglich ist. Die KWG- Vermittler werden bei der BaFin als sogenannte gebundene Vermittler geführt. Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 KWG betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder im Inland tätig ist, bedarf keiner Erlaubnis der BaFin, wenn das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt.

Für den Außenstehenden ist dies schon kompliziert genug.

Wer im Umfang des Bereiches des § 2 Absatz 6 Satz 1 Ziff 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu den dort genannten Finanzanlagen vermittelt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Nach einem neuen Gesetzesentwurf sollen nun alle Vermittler, die eine Zulassung gemäß § 34 f Gewerbeordnung haben, unter die Aufsicht der BaFin gestellt werden. Das Ganze nennt sich Finanzanlagenvermittler- Aufsichtsübertragungsgesetz. Die Beaufsichtigung durch die Bafin soll am 01.01.2021 beginnen.

Ziel der Übertragung der Aufsicht auf die BaFin ist es, die Aufsicht zur vereinheitlichen und die Beratung zu verbessern. Vermittler gemäß § 34 f Gewerbeordnung vermitteln schließlich z.B. Anteile aus offenem oder geschlossenem Investmentvermögen sowie weiterer in §1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz beschriebener Finanzanlagen. Da ist eine strenge Aufsicht sicher angebracht.

Die Finanzanlagenvermittler stehen bisher noch unter den „Fittichen“ der IHKs.

Eine große Rolle spielen die 34-f-Vermittler bei den IHKs offensichtlich wohl nicht, da die meisten, die dort zugelassen sind, gar kein Neugeschäft mehr einreichen. So teilte es Fonds- Professionell online am 05.03.2020 mit.

Gegen geplante die Gesetzesnovelle werden viele Argumente ins Feld geführt. Die mit der Übertragung auf die Bafin erhoffte Vereinheitlichung ist äußerst fraglich, weil die Vermittler dann immer noch weiterhin von den IHKs beaufsichtigt werden und teilweise von der BaFin. Ob die Beratung besser wird, wenn die BaFin die Aufsicht führt, bleibt ebenso unklar. Wegen der verschwundenen Milliarden bei Wirecard ist auch die BaFin in die Kritik geraten.

Ein weiterer Kritikpunkt sind die Kosten die mit der BaFin- Aufsicht verbunden sind.

Für die Erlaubniserteilung ist eine Gebühr von 1590 Euro geplant, für die Änderung oder Erweiterung eine Gebühr von 740 Euro und für die Erlaubnis als Vertriebsgesellschaft von 2485 Euro.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) rechnet mit jährlichen Kosten für den Vermittler von über 4000 Euro, wenn die BaFin die Aufsicht betreibt. Neben dem AfW haben sich auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DiHK) und auch der Bundesverband deutscher Vermögensberater (BDV) gegen die Gesetzesänderung gewandt.

Viele glauben nun, dass 34 f.- Vermittler sich nur noch für die Vermittlung von Versicherungen entscheiden. Ansonsten müsste man für die Erlaubnis sowohl bei der IHK als auch bei der BaFin zahlen und damit doppelte Kosten haben. Angeblich hätten bereits 56 % im Rahmen einer Umfrage gesagt, sie würden bei einem Wechsel der Aufsicht hin zur BaFin ihre Zulassung zurückgeben.

Immerhin sollen gemäß dem Handelsblatt auf die BaFin bald 36 Millionen Euro weitere Kosten zukommen, die von den Vermittlern getragen werden müssten. Viele der 38.000 Vermittler werden dann aufgeben.

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, meint, dass in die AfW-Umfrage die über 12.000 gebundenen Finanzanlagenvermittler der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und noch mindestens weitere 3.000 an andere große Vertriebsgesellschaften gebundene 34f-ler nicht eingebunden waren und deshalb zu erwarten ist, dass noch viel mehr ihre Zulassung abgeben. Am 24.06.2020 beruft sich Versicherungswirtschaft-heute. de auf ein Zitat von Norman Wirth und schreibt: „Von den ca. 37.000 Vermittlern mit Zulassung nach § 34 f GewO sind nahezu die Hälfte an große Vertriebe angeschlossen. Allein ca. 13.000 bei der DVAG. Diese werden – wenn das Gesetz doch kommen sollte – mit sehr hoher Sicherheit ihre Zulassung abgeben und sich der jeweiligen Vertriebsgesellschaft unmittelbar anschließen.“ Ob sich dies als Schwarzmalerei herausstellt oder ansatzweise eintrifft, bleibt abzuwarten.

AB Juni 2015: Das neue Kleinanlegerschutzgesetz

Mit dem vom Bundestag Ende April 2015 beschlossenen Kleinanlegerschutzgesetz werden große Änderungen im Recht der Makler und Vermittler in Kraft treten.

§ 34c GewO Immobilien- und Darlehensvermittler

Früher war die Erlaubnis nach § 34c GewO für die Vermittlung von Immobilien und Darlehen die klassische Gewerbeerlaubnis für den Maklerberuf. Dies wird grundlegend anders.

§ 34c GewO neu Darlehensvermittler neu geregelt

Mit der in § 157 Abs. 5 bis 7 GewO vorgesehenen Neuregelung wird sich die alte Regelung in § 34c Abs. 1a GewO, die die Darlehensvermittlung beinhaltet, überholen. Wer zum Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes (voraussichtlich Juni/Juli 2015) über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügte und weiterhin Darlehen vermitteln möchte, muss bis zum 01.10.2015 eine Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler beantragen. Wer dies rechtzeitig macht, kommt in den Genuss der Anwendung von § 157 Abs. 5 Satz 3 GewO in der neuen Fassung. Danach ist dann keine zusätzliche Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse notwendig. Eine Prüfung der Sachkunde wird aber vorgeschrieben.

Diese Sachkunde muss durch eine Prüfung vor der IHK bis zum 31.03.2016 erfolgt sein. Dieser Sachkundenachweis gilt im Übrigen nicht nur für den Inhaber des Maklergeschäftes. Jeder Mitarbeiter, der als Angestellter Darlehen vermitteln möchte, muss seine Sachkunde durch eine Prüfung bis zum 31.03.2016 (vgl. dazu die Neuregelung in § 157 Abs. 6 Satz 4 GewO) nachweisen. In den Fällen, in denen die Sachkunde nicht bis zum Fristablauf durch eine bestandene Prüfung nachgewiesen wird, erlischt die einmal erteilte Erlaubnis automatisch. Wenn die Erlaubnis erlischt, dann handelt der Makler, sofern er gleichwohl entsprechende Darlehensgeschäfte vermittelt, ohne Erlaubnis.

§ 34d GewO Versicherungsvermittler

Der gewerbsmäßige Versicherungsvermittler, also derjenige, der als freier Makler selbständig Versicherungen vermittelt, bedarf inzwischen einer gesonderten Erlaubnis nach § 34d GewO und muss im Rahmen des Erlaubnisverfahrens seine Zuverlässigkeit nachweisen.

§ 34e GewO Versicherungsberater

Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen berät, ohne dafür von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen bezahlt zu werden, bedarf einer Erlaubnis nach § 34e GewO als Versicherungsberater und muss ebenfalls zuverlässig sein. Der Versicherungsberater darf keine Provisionen annehmen.

§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler

Der Finanzanlagenvermittler bedarf einer Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO. Im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO dürfen die Anlagevermittlung und die Anlageberatung zu Investmentfondanteilen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen und zu Vermögensanlagen erbracht werden. Gleichzeitig ist auch hier wieder ein Zuverlässigkeitsnachweis sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Sachkundenachweis zwingend vorgeschrieben.

Die Einzelheiten betreffend die notwendige Sachkunde sind in der Finanzanlagenvermittlerverordnung geregelt.

§ 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater

Wer gewerbsmäßig die Anlagevermittlung und/oder die Anlageberatung betreffend Investmentfondsanteile, die nach KAGB vertrieben werden dürfen, und Vermögensanlagen erbringen möchte, ohne vom jeweiligen Produktherausgeber (Emittenten) eine Provision zu erhalten, benötigt ebenfalls eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (IHK oder Gewerbeaufsichtsamt, je nach Bundesland) und muss seinerseits zuverlässig sein.

Die gleichzeitige Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist dabei nicht möglich.

§ 34i GewO Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen

Wer Immobilien mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO vermittelt und auch bei der Finanzierung tätig werden möchte, muss ab 2016 eine Erlaubnis nach § 34i GewO beantragen. Die diesbezüglichen Vorschriften werden gerade beraten und sollen in Kürze in Kraft treten. Eine solche Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden und ist ab dem 21.03.2017 Pflicht.

§ 2 Absatz 10 KWG Gebundene Vermittler

Derjenige, der ohne eigene Erlaubnis die Anlageberatung und die Anlagevermittlung umfassend betreiben möchte, kann unter das Haftungsdach eines nach dem KWG genehmigten Finanzdienstleistungsinstitutes schlüpfen und sich als gebundener Vermittler einstufen lassen. Er benötigt dann keine Erlaubnis nach der GewO. Der einzige Nachteil besteht darin, dass er nur unter und für „sein“ Haftungsdach arbeiten darf.

Die Zuverlässigkeit

Die Grundlage für die Nachweise über die Zuverlässigkeit der in den vorgenannten Bereichen tätigen Personen findet sich im Ergebnis in zusammengefasster Form in § 6 WpHGMaAnzVO (Wertpapierhandelsgesetz Mitarbeiter Anzeigenverordnung). Es darf z.B. in den letzten 5 Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit keine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Delikte (Verbrechen und bestimmte Vermögensdelikte wie z. B. Diebstahl, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung) gegeben haben.

Die Sachkunde

Sachkundig ist, wer über die entsprechenden Kenntnisse in der Kundenberatung (einschließlich der Produktkenntnisse) und bezogen auf die Finanzanlagen (Investmentfonds und Vermögensanlagen) besitzt einschließlich rechtlicher und steuerlicher Grundkenntnisse. Es muss dann eine entsprechende mündliche und schriftliche Prüfung zum Nachweis dieser Sachkunde vor der IHK abgelegt werden, bevor die Tätigkeit ausgeübt werden darf. Bestimmte Berufsausbildungen (z. B. als Bankfachwirt) werden (eingeschränkt) als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

Das Bundesfinanzministerium beantwortet hier ein paar Fragen.

Warum viel Geld in Ausbildungen investieren ?

Das Landgericht Arnsberg hatte erst kürzlich darauf hingewiesen, dass Vermittler eine ordentliche Ausbildung haben müssen, insbesondere gebundene Vermittler keine Allfinanzgeschäfte machen dürfen. Begründung : Es fehle an der nötigen Qualifikation.

Hoppla !

Warum soll man denn auf die Ausblidung wert legen ?