06
Das Versicherungsjournal hat sich heute einem immer wieder brisanten Thema gewidmet, der Umsatzbesteuerung bei der Versicherungsvermittlung. Interviewt wurde Steuerberater Daniel Ziska.
Grundsätzlich: Vermittlungstätigkeiten sind umsatzsteuerfrei, Serviceentgelte dagegen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Kleinstunternehmer mit einem Umsatz von max. 17.500 € jährlich sind immer umsatzsteuerfrei.
Die Beratung ist beim Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO und beim Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO umsatzsteuerpflichtig.
Bei Mischverhältnissen zwischen Beratung und Vermittlung ist dies problematisch. Ziska empfiehlt, beide Leistungen von einander klar abzutrennen.
„Wenn man das Geld für die tatsächliche oder versuchte Vermittlung eines bestimmten Vertrags erhält, dann bleibt er umsatzsteuerfrei. Dabei muss man nicht den kompletten Vermittlungsprozess begleiten, es reicht ein wichtiger Teil. So ist es auch umsatzsteuerfrei, wenn man zum Beispiel das Erstgespräch macht und danach den qualifizierten Kunden an einen anderen Vermittler „weiterreicht“.
Für das Wertpapier- oder Darlehensgeschäft gibt es die Steuerbefreiung auch ausschließlich für Vermittlung. Bei Versicherungs-Vermittlern erstreckt sie sich auch auf andere berufstypische Tätigkeiten, zum Beispiel die Schadensabwicklung. Hierzu gibt es aber leider wenige Urteile, auf die man sich stützen kann“, so Ziska.