Insolvenzverfahren

Landgericht Frankfurt: DVAG muss Schadenersatz zahlen

Das Landgericht Frankfurt verurteilte die DVAG zur Zahlung eines Betrages von etwa über 10.000€ an eine ehemalige Vermögensberaterin.

Hintergrund ist, dass die Ex-Vermögensberaterin eine fristlose Kündigung, hilfsweise eine fristgemäße Kündigung, erhielt. Im Rahmen der Klage wehrte sie sich gegen die fristlose Kündigung und forderte teilweise Schadensersatz.

Dieser Schadensersatz wurde erstinstanzlich ausgeurteilt und dabei festgestellt, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.

Die fristlose Kündigung wurde damit begründet, dass gegen die ehemalige Beraterin ein Insolvenzverfahren lief, sowie eine Schufa-Auskunft mit negativen Inhalten.

Wegen des Insolvenzverfahrens wurde die ehemalige Beraterin von der DVAG angeschrieben und aufgefordert, die Situation zu regeln. Falls die Situation nicht geregelt werden kann, kündigte die DVAG die außerordentliche Kündigung an.

Das Insolvenzverfahren wurde kurz danach durch Zahlung erledigt.

Das Gericht sah keinen Grund für eine fristlose Kündigung. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gem. § 89a HGB ist gegeben, wenn dem zur Kündigung berechtigte Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Das Gericht meinte, die Kündigung könne nicht darauf gestützt werden, dass erforderliche gewerbliche Erlaubnisse fehlen würden. Dazu sei nichts vorgetragen worden.

Auch allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stelle keinen Kündigungsgrund dar. Auch die von der DVAG vorgelegten Anforderungen der BaFin in einem Rundschreiben würden eine Kündigung nicht verlangen.

Eine auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützte Kündigung sei auch nicht wirksam. Selbst wenn es offene Forderungen des Finanzamtes gegeben hätte, hätte man der ehemaligen Beraterin die Möglichkeit einräumen müssen, ihre Vermögensverhältnisse zu ordnen.

Grundsätzlich müsse einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Weil man nach der Abmahnung nicht die angekündigte Konsequenz zog, sondern einen weiteren Gesprächstermin anbot, soll nach Ansicht des Gerichts es auf die Abmahnung nicht mehr ankommen.

In diesem Verfahren verlangte die ehemalige Beraterin Schadensersatz, weil ihr Provisionen entgangen sind. Aus den letzten Jahren berechnete sie den Durchschnittsumsatz. Daraus leitete sie dann den Schaden her, der entsprechend tituliert wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der drohende Entzug der Zulassung als Vermittler oder Makler

Verfehlungen können dazu führen, dass eine Gewerbezulassung entzogen wird. Versicherungsvermittler- und makler sind besonderen Vorschriften unterworfen. Wer beruflich auf die Zulassung angewiesen ist, erfährt oft im Falle des Entzugs den wirtschaftlichen Bankrott. Es gibt aber Mittel und Wege, um sich zu retten. Sogar legale….

Kürzlich machte eine Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes die Runde, wonach ein Geständnis vor dem Gericht, man habe Strafbarkeiten begangen, im Strafrecht auch „auch Deal genannt“, automatisch dazu geführt hat, dass eine Zulassung entzogen wurde. Dies wurde von den Gerichten als richtig erachtet.

Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO), Versicherungsberater (§ 34 d GewO), Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO), Honorar-Finanzanlageberater (§ 34 h GewO) und Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO) benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Für die Erlaubniserteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig.  Eine Erlaubnis bekommt nur, wenn die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachgewiesen wurden.

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 34 d Satz 1 Nummer 1 GewO besitzt in der Regel nicht, wer … wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers … verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden …… ist.

Wenn besondere Umstände dazu führen, dass man eine gewerbliche Zulassung gar nicht erst bekommen darf, müssen solche Umstände auch dazu führen, dass die gewerbliche Zulassung wieder entzogen wird. „Bei der Beurteilung, ob eine Zulassung erteilt wird oder eine Zulassung entzogen wird, werden gleiche Maßstäbe angesetzt“ berichtete kürzlich eine Juristin einer Industrie-und Handelskammer gegenüber Rechtsanwalt Kai Behrens.

Kurzum: Bei Verstößen gegen die o.g. Vermögensdelikte ist vorgesehen, dass eine Zulassung nicht erteilt werden darf. Umgekehrt muss eine bereits erteilte Zulassung im Fall eines Verstoßes entzogen werden.

Staatsanwaltschaften sind übrigens verpflichtet, bei größeren Verstößen der Industrie- und Handelskammer Bescheid zu geben. Dies ist geregelt über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). Bei kleineren Delikten erfolgt übrigens eine solche Mitteilung jedoch nicht, unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen einen der Straftatbestände vorliegt, die üblicherweise eine Entziehung auslösen würden. Wer also ein paar Tagessätze wegen einer „falschen Unterschrift“ bekommt, hat oft nichts zu befürchten. Die IHK erfährt es oft nicht.

Grund ist wohl, dass nach 39 der MiStra ein gewisser Emessensspielraum besteht und viele § 34 d GewO nicht kennen.

Ein Strafgericht könnte übrigens auch selbst ein Berufsverbot aussprechen, was bei Kleindelikten in der Regel jedoch nicht passiert.

Auch eine Verschuldung kann dazu führen, dass die Zulassung entzogen wird. Wer in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, wer also von Zwangsvollstreckungen bedroht ist, ist von dem Entzug betroffen. Das Insolvenzverfahren sieht in der regel den Entzug vor.

Einige IHK sollen – folgt man Gerüchten – die Zulassung nicht entziehen, wenn jemand ein Insolvenzverfahren bzw. eine Restschuldbefreiung durchläuft.

Manch trickreicher Vermittler kommt auf die kühne Idee, im Rahmen eines „geänderten Geschäftsmodells“ dem Tätigkeitsverbot vorzubeugen. Hier gibt es verschiedene Geschäftsmodelle, die jedoch nicht alle zum Erfolg führen. Nicht legal wäre es, die verträge über eine andere Person einzureichen. Dennoch wird dies auch heute noch häufig gemacht.

Besser ist die Idee, über eine dritte Person ein Unternehmen gründen zu lassen, diese dann auch im Vermittlerregister eintragen zu lassen. Der Vermittler arbeitet in dem Fall als angestellte Person weiter, er ist derjenige der Gesellschaft, der nach außen hin tätig werden darf. Ein solches Modell wurde schon teilweise erfolgreich verwirklicht. Es kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die richtige Unternehmensform gewählt wird und auch sonst die richtigen Schritte eingeleitet werden.

Vor voreiligen Schritten ist hier zu warnen. Vor allem sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.