Ladenschlussgesetz

Sonntags (fast) nie

Kurze Frage: Darf ich als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter, mit einer eigenen Agentur, mein Ladenlokal eigentlich sonntags geöffnet halten?

Hier gibt es klare Antworten:

1.

Arbeitnehmer darf man ohnehin nicht an Sonntagen beschäftigen. Dies ist in § 9 ArbZG geregelt. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr darf ein Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

2.

Wenn man einen Laden im Erdgeschoss unterhält, unterliegt man dem Ladenschlussgesetz. Mit Ausnahme der dort genannten Geschäfte (z.B. Apotheken, Tankstellen und so weiter) darf man eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet halten.

3.

Ferner gibt es noch das Bundesgesetz über die Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen (Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz). Dort ist in § 2 Abs. 2 geregelt, dass Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter

  1. Fallenden Tätigkeiten geöffnet sein dürfen

Danach darf eine Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a geöffnet haben, wenn dies nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist.

Danach darf eine Betriebsstätte grundsätzlich sonntags nicht geöffnet sein.

In § 2 Abs. Ziff. 4  dieses Gesetzes ist jedoch geregelt, dass der Gewerbetreibende sonntags arbeiten darf, wenn er persönlich Tätigkeiten in der Betriebsstätte durchführt oder außerhalb der Betriebsstätte persönliche Tätigkeiten durchführt und das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten nicht aufweist.

Warum bekommen wir sonntags eigentlich unsere Pizza?

In Münster erobert gerade die Firma Flaschenpost.de den Getränkemarkt. Sie betreibt, ähnlich wie der Pizzaservice von nebenan, einen Bringdienst mit Getränken.

Dagegen klagt vor dem Landgericht Münster der Einzelhandelsverband auf Unterlassen, soweit es um die Anlieferung der Getränke sonntags geht.

Da drängt sich die Frage auf: Wer darf eigentlich sonntags arbeiten? Und warum bekommen wir sonntags unsere Pizza? Und wer darf denn sonntags etwas bringen, sei es Pizza oder Getränke?

Es gibt – grob – zwei Gesetze, die das regeln: Das Arbeitszeitgesetz und das Ladenöffnungsgesetz.

1.

Nach dem Arbeitszeitgesetz darf sonntags arbeiten: Rettungsdienste, Polizei und Behörden, Krankenhauspersonal, Gaststätten- und Hotelpersonal, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, in Kirchen, Verbänden, Vereinen, Parteien, bei Sportveranstaltungen, beim Rundfunk und bei der Presse, bei Messen und Märkten, in Verkehrsbetrieben, bei der Energie- und Wasserversorgung, in der Landwirtschaft und im Bewachungsgewerbe, bei der Reinigung von Betriebseinrichtungen und so weiter.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen andere Arbeitnehmer sonntags nicht arbeiten. Selbstständige, wie auch der fleißige Handelsvertreter und der Vermögensberater, dürfen also durchaus tätig sein ; seine Angestellten allerdings nicht.

2.

Das bundesweite Ladenschlussgesetz gibt es seit Jahren schon nicht mehr. Wann Läden geöffnet sein dürfen, dürfen die Bundesländer selbst regeln.

Dazu hat NRW zum Beispiel ein Ladenöffnungsgesetz geschaffen. Ladengeschäfte dürfen danach in der Woche von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sein, samstags bis 22:00 Uhr, an vier Samstagen bis 24:00 Uhr, sonntags grundsätzlich nie. (Ausnahmen: Blumengeschäfte, Zeitungs- und Zeitschriftengeschäfte, Bäcker und Konditoren dürfen sonntags für fünf Stunden öffnen). Die örtlichen Ordnungsbehörden dürfen an weiteren vier Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung aus Anlass von Festen, Märkten und so weiter gestatten.

Da der Pizzabringdienst meist und Flaschenpost.de kein Ladengeschäft betreiben, gilt für sie das Sonntagsverbot – wohl – nicht.

Apotheken dürfen übrigens teilweise geöffnet haben, Tankstellen dürfen ganztägig geöffnet sein und Dinge des Reisebedarfs verkaufen.

Nicht von den Ladenöffnungszeiten betroffen sind Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, Gast- und Speisewirtschaften, reine Großhandelsbetriebe und geschlossene Veranstaltungen sowie Verkaufsstellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen.

Wenn Pizzadienste einen Laden betreiben, wäre das also als Speisewirtschaft erlaubt.

Im Übrigen ist auch noch das Sonn- oder Feiertagsgesetz einzuhalten. Auch dies ist allerdings Ländersache.

Verdi hatte übrigens das Land Hessen verklagt, weil Hessen in einer Verordnung Callcentern das Recht gab, sonntags ihre Telefondienste anzubieten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber im November 2015 entschieden, dass Sonntagsarbeit nach dem ArbZG grundsätzlich verboten ist und eine Ausnahme für Callcenter nicht erforderlich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht darf sich allerdings nur einschalten, um ein Gesetz zu überprüfen (Normenkontrollverfahren). Das Landgericht Münster dürfte Flaschenpost die Sonntagsarbeit direkt verbieten.

Über unsere Sonntagspizza entscheidet das Landgericht Münster nicht. Wo kein Kläger, da auch kein Richter. In einer Umfrage von der WN halten 81 % der Befragten das Sonntagverbot übrigens für überholt.