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Ab dem 1.8.22 gilt das neue Nachweisgesetz und auch ein neuer § 111 GewO.
Die gute (oder schlechte) Nachricht vorweg:
Auf Handelsvertreterverträge hat das keinen Einfluss. Das Nachweisgesetz gilt ausschließlich im Arbeitsrecht.
Dort heißt es ab 1.8.22 : Eine in einem befristeten Arbeitsverhältnis etwaig vereinbarte Probezeit muss nun in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und zur Art der Tätigkeit stehen. Hiervon werden wohl nur kurze Befristungen betroffen sein.
Ist ein befristet angestellter Arbeitnehmer bereits länger als sechs Monate für den Arbeitgeber tätig, kann er dem Arbeitgeber den Wunsch nach Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anzeigen. Der Arbeitgeber ist dann wiederum verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform zu geben.
Gemäß § 111 GewO dürfen Arbeitnehmern die Kosten für eine Fortbildung nicht auferlegt werden, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Fortbildung anzubieten. Solche Fortbildungen sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Soweit sie außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.
Von gesetzlichen Regelungen, die die Arbeitszeiten für Handelsvertreter regeln, dürfen diese nur träumen. Dafür heißt es in einem Handelsvertretervertrag eines großen deutschen Vertriebes: Das Einkommen des Vertriebmitarbeiters ist nach oben hin unbegrenzt.