Oberlandesgericht Koblenz

Hauptberuflicher OVB-Mitarbeiter ist Einfirmenvertreter

Nach dem das Landgericht Koblenz in einem Beschluss die Auffassung vertreten hatte, ein OVB-Handelsvertreter wäre ein Einfirmenvertreter und der Rechtsstreit müsse deshalb an das Arbeitsgericht abgegeben werden, wurde dagegen Beschwerde eingelegt.

Erst kürzlich hatte der BGH entschieden, dass ein Handelsvertreter, der „ständig damit betraut ist“, bestimmte Anlagen zu verkaufen, einem Einfirmenvertreter gleichgestellt werden muss, wenn er hauptberuflich für den Vertrieb tätig ist. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsgericht zuständig ist, wenn darüber hinaus der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss weniger als 1000,oo € Provisionen monatlich im Schnitt bezogen hat.

Hier hatten die Parteien pauschal und widersprüchig vorgetragen. Das Oberlandesgericht Koblenz mahnte die Parteien deshalb zur Wahrheitspflicht an, bestätigte aber die Auffassung, der OVB- Handelsvertreter sei ein Einfirmenvertreter. Man darf gespannt sein, wer die prozessuale Wahrheitspflicht erfüllt.

OLG Koblenz: Landgericht ist bei Streit mit OVB zuständig

Am 09.04.2013 entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Verfahren der OVB Vermögensberatung AG gegen einen Handelsvertreter, dass die Zivilgerichte und nicht das Arbeitsgericht zuständig sind.

 

Zu prüfen hatte das Gericht, ob eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a i. V. m. 5 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Das Oberlandesgericht Koblenz geht davon aus, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstleistungsvermittler-Vertrag nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagte sei Einfirmenvertreter kraft Vertrages im Sinne des § 92 a HGB. Schließlich gehe die vertragliche Regelung zwischen den Parteien sachlich nicht über das hinaus, was die Beklagten ohnehin bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB untersagt ist. „Auch das aufgrund der vertraglichen Vereinbarung geschuldete ständige Bemühen des Beklagten, für die Klägerin Verträge zu vermitteln, reicht für die Annahme der Einfirmenvertretereigenschaft nicht aus. Nach dem Vertrag war es dem Beklagten durchaus möglich, für andere Unternehmen tätig zu sein, die nicht im Konkurrenzverhältnis mit der Klägerin standen“.

 

Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 4 W 193/13 vom 09.04.2013