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Entgegen bisher geäußerter Vermutung hat das Landgericht Stuttgart am 8.3.16 in einem Rechtsstreit der OVB mit einem ehemaligen Mitarbeiter beschlossen, dass es zuständig ist und nicht das Arbeitsgericht. Das Gericht hatte einen Vertrag aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt, in dem „nur“ ein Konkurrenzverbot vereinbart wurde. Angeblich dürfe der Berater ausdrücklich „nach Ende eines Beratungsgesprächs“ andere Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Ob das da wirklich so steht und ob das wirklich so gemeint ist, wird noch zu prüfen sein…