Vorsicht, vieles ist Kaltakquise !

Dass unerlaubte Telefonwerbung seit Anfang August erheblich unter Strafe gestellt ist, geisterte vor kurzem durch die Presse. Sogar die Bildzeitung soll darüber berichtet haben.

Bis zu 50.000,00 € Geldbuße werden jetzt fällig, wenn ohne vorheriges, ausdrückliches Einverständnis des Verbrauchers Werbeanrufe getätigt werden oder die Rufnummer unterdrückt wird.

Weil alle darüber schrieben, haben wir uns bisher einen Eintrag erspart.

Dennoch tauchten bei einigen Handelsvertretern konkrete Fragen auf, so dass wir das Gesetz noch einmal kurz zusammenfassen möchten:

1.
Vorher nicht genehmigte Werbeanrufe werden mit einer Geldbuße bis 50.000,00 € geahndet.

2.
Anrufer dürfen ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken (Geldbuße bis 10.000,00 €).

3.
Verträge, die am Telefon abgeschlossen werden, können widerrufen werden.

4.
Wird über das Widerrufsrecht telefonisch oder im Internet nicht aufgeklärt, kann zur vollständigen Bezahlung widerrufen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.

Nun kam die Frage auf, wie es denn sei, wenn man aufgrund einer Empfehlung einen Kunden anrufen würde?

Die Frage ist – zum Leidwesen der Handelsvertreter – leicht zu beantworten:

Solange nicht die Einwilligung des Angerufenen selbst vorliegt, darf nicht angerufen werden. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht von einem Dritten erteilt werden.