Die „Publizität“ des Handelsregisters

Die DVAG-Allfinanz hat allen noch bei der AachenMünchner verbliebenen Vertriebsmitarbeitern gekündigt, wenn sich diese nicht den neuen umstrittenen Vertragsstrukturen haben anschließen wollen.

Wer darf Kündigungen für die Allfinanz oder andere Unternehmen erklären ?

Die Frage ist leicht zu beantworten : Das hängt ausschließlich von dem Eintragungen im Handelsregister ab. Nur dort steht nämlich, wer ein Unternehmen vertreten darf.

In das Handelsregister werden Kaufleute und Handelsgesellschaften sowie bestimmte mit ihnen zusammenhängende Tatsachen (u. a. Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuraerteilung) eingetragen. Das Handelsregister hat eine von Juristen sogenannte negative und eine positive Publizitätswirkung.

Die negative Publizität des Handelsregisters bedeutet, dass der Kaufmann, in dessen Angelegenheit eine Tatsache (z. B. Bestellen oder Erlöschen einer Prokura) im Handelsregister einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann einem Dritten entgegenhalten kann, wenn er beweist, dass der Dritte die einzutragende Tatsache gleichwohl kannte (§ 15 Abs. 1 HGB).

Einfach gesagt : Was nicht im Handelsregister steht, gilt grundsätzlich auch nicht.

Demgegenüber besagt positive Publizität des Handelsregisters, dass eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache jedem Dritten entgegengehalten werden kann. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (§ 15 Abs. 2 HGB).

Einfach gesagt : Was drin steht, gilt immer !