So weit von München bis Schweinfurt

Noch kürzlich klagte ich über die Münchener Rechtsauffassung einer Richterin, die meine Argumente, warum eine Provisionsabrechnung nicht okay ist, für nicht gut hielt. Es ging – neben vielen anderen Punkten – auch darum, dass der Provisionsstand falsch sein müsse, weil der Berater über Jahre hinweg 2 Promille zu wenig Provisionen erhalten würde. Da tauchten dann Argumente wie „wir verlangen ja nicht mehr zurück, als wir gezahlt haben“ auf.

Dass dieser Satz da nichts zu suchen hat, wenn es um prozentuale Rückforderungen geht, liegt auf der Hand. Die Richterin machte den Eindruck, als würde der obige Satz die große Erleuchtung bringen. Dann versuchte ich anhand einiger Rechenbeispiele der Richterin zu erläutern, dass 24 Promille mehr seien als 22 Promille und dass in den Abrechnungen über eine Stornierung 24 Promille hätten einbezogen werden müssen.

Nachdem ich dann den Eindruck gewann, dass auch leichte Rechenbeispiele nicht zu der gewünschten Einsicht führen würde, habe ich dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Darauf sagte die Richterin, dass dieser Antrag ja ein bisschen spät käme, woraufhin ich entgegnete, dass ich ja nicht wissen konnte, dass das Gericht den Dreisatz nicht beherrschen würde.

Ganz anders der Richter in Schweinfurt: Er nahm nach kurzer Diskussion den Taschenrechner (ja wohl: er hatte einen Taschenrechner!) in die Hand, fragte nach der Versicherungssumme der letzten Jahre, multiplizierte diese mit 2 Promille und kam zu einem Ergebnis von etwa 33.000€.

Um diesen Betrag könnte die Abrechnung bereits falsch sein, analysierte er. Das Verfahren geht weiter.

Respekt, Herr Richter!