Prügelei um Akten

Ein Vermögensberater erlebte Ende 2014 eine böse, frühweihnachtliche Überraschung.

Kollegen von ihm, die im selben Vertrieb tätig waren, wollten den Vermögensberater dabei überführen, wie er für fremde Gesellschaften Vermittelt. Der Vermögensberater hatte zuvor bei dem Vertrieb fristlos gekündigt.

Die alten Kollegen waren auch nach der Kündigung nicht müde,  Belastungsmaterial gegen den Abtrünnigen zu sammeln. Unter dem Vorwand, eine Kundin wünsche den Abschluss einer Versicherung, wurde der ausgeschiedene Vermögensberater in die Wohnung der Kundin gelockt. Dazu führte er eine Aktentasche bei sich. In dieser Aktentasche waren einige Formulare enthalten. Die Kundin unterschrieb einen Antrag, der dann anschließend auch in die Aktentasche gesteckt wurde. Der Berater meinte sogar noch, durch eine Milchglasscheibe die Statur einer Person im Nebenraum gesehen zu haben. Die Kundin – darauf angesprochen – schloss dies aber kategorisch aus.

Als sich der Berater verabschieden wollte, öffnete sich die Milchglasscheibentür, zwei andere Vermögensberater stürmten „mit gezogener Handykamera“ in den Raum hinein, in welchem sich der ausgeschiedene Berater zusammen mit der Kundin zu diesem Zeitpunkt befand. Dann kam es zu wilden Beschimpfungen, Drohungen und einer handfesten Prügelei. Es war das erklärte Ziel der beiden Angreifer, die Unterlagen aus der Aktentasche zu sichern. Da der Berater diese freiwillig nicht herausgeben wollte, wurde kurzerhand auf ihn eingeschlagen, um so sich den Inhalt der Aktentasche annehmen zu können.

Diese Unterlagen tauchten jetzt plötzlich in einem Gerichtsverfahren wieder auf, indem der Berater von dem Vertrieb verklagt wurde.

Ich gehe einmal davon aus, dass die Täter den Vertrieb nicht wahrheitsgemäß darüber informiert haben, auf welche Weise man in den Besitz der Unterlagen kam. Gemäß § 249 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person eine fremde Sache wegnimmt in der Absicht, die Sache sich oder reinem Dritten zuzueignen.