OLG Nürnberg zur Frage der Zuständigkeit bei Streit mit DVAG

Am 22.01.2010 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung DVAG mit einem Vermögensberater nicht die Arbeitsgerichte, sondern die zivilen Gerichte zuständig sind.

Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass der Vermögensberater ein Handelsvertreter sei und nicht weisungsgebunden sei. Er konnte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten.

Zwar hätten die Parteien ein Wettbewerbsverbot vereinbart, so das Oberlandesgericht Nürnberg, dies stehe der Selbständigkeit jedoch nicht entgegen.

Das Gericht entschied weiterhin, dass der Vermögensberater zwar ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei, jedoch nach Auffassung des Gerichts mehr als 1.000,00 € monatlich durchschnittlich in den letzten sechs Monaten verdient habe. Dies gelte auch dann, wenn der Vermögensberater nicht gearbeitet hat.

Zu der Höhe des Einkommens machten die Parteien nach Auffassung des Gerichts nur pauschale Angaben. Um die Rechtswegzuständigkeit abschließend zu prüfen, müssten dann Grundsätze von so genannten „doppelrelevanten Tatsachen“ herangezogen werden. Darüber hat jüngst das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 08.10.2009 umfangreich Stellung genommen. Doppelrelevante Tatsachen liegen dann vor, wenn sich diese sowohl in der Frage der Zulässigkeit einer Klage (z.B. welches Gericht zuständig ist) bzw. auch bei der Begründetheit der Klage (wer bekommt Recht?) eine Rolle spielt.

Nun sagt das Gericht weiter:

Für die Begründung der Zulässigkeit reicht die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus. Damit wird eine Vereinfachung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreites erreicht. Der Kläger kann so zwar durch die bloße schlüssige Behauptung bestimmter Tatsachen die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes begründen, er riskiert allerdings endgültige Abererkennung des eingeklagten Anspruchs als unbegründet, wenn sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen. Dies sei sachgerecht, so das Gericht.

Das Gericht weiter:

Würde die Klage nach der im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung durchgeführten Beweisaufnahme als unzulässig abgewiesen oder an das zuständige Gericht verwiesen, hätte der Kläger erneut die Möglichkeit, diesmal vor dem zuständigen Gericht die durch die bereits erfolgte Beweisaufnahme nicht festgestellten doppelrelevanten Tatsachen zu beweisen. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Kläger (hier die DVAG) diese Möglichkeit eröffnet werden soll.

Dem Beklagten ist die Verfahrenskonzentration zuzumuten, da sie zu keinen ungerechtfertigten Nachteilen für ihn führt. Bestreitet er die doppelrelevanten Tatsachen zu Recht, erreicht er sofort ein klageabweisendes Sachurteil.

Das Oberlandesgericht Nürnberg weiter:

Diese Grundsätze gelten auch für die Entscheidung über den Rechtsweg nach Maßgabe der §§ 92 a HGB, 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.

Wenn es sich hinsichtlich des Einkommens nicht um eine doppelrelevante Tatsache gehandelt hätte, ist in der Literatur streitig, ob darüber eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten wird. Da zunächst für die Bestimmung des Rechtsweges alleine die Tatsachenbehauptungen des Klägers entscheidend seien, so das Gericht, müsse ansonsten hier der Beklagte, wenn er sich auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes berufen würde, beweisen, dass er die Grenze von 1.000,00 € nicht erreicht habe.

Wir denken, eine Entscheidung über 18 Seiten Begründung, die es in sich hat, jedoch leider einen tatsächlichen Fehler enthält.