OLG München zur Bedeutung einer Provisionsgarantie

Urteil des OLG München vom 23.12.2009 :

Die Parteien, ein Versicherungsbüro und ein ehemaliger Handelsvertreter, stritten darum, ob Provisionen zurück zu zahlen sind.

Im Vertrag heißt es, der Handelsvertreter erhalte Provisionsgarantien von 2200€ mtl..  Der Inhaber eines Versicherungsbüros wollte nun etwas mehr als 36.000,00 € zurückbekommen.

Das Landgericht München hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht meinte nämlich, dass dem Beklagten sowohl umsatzabhängige Provisionen und auch die Garantiezahlung von mtl. 2200€ zuständen.

Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger jetzt statt der geforderten 36.000,00 €  dennoch einen Betrag in Höhe von 22.000,00 € zu.

Das OLG meinte nämlich, dass dem Beklagten die Provisionsgarantie nur dann in voller Höhe zustehen sollte, „wenn er mit den von ihm daneben monatlich verdienten Provisionen durch Vermittlung von Versicherungsverträgen die Provisionsgarantie betragsmäßig nicht erreicht. In den Monaten, in denen die erzielten Provisionen die Garantie der Höhe nach übersteigen, ist die Provisionsgarantie zurück zu bezahlen“.

Deshalb dürfe der Handelsvertreter die Provisionsgarantie für die Monate behalten, in denen er weniger verdient hat, müsse sie aber zurück zahlen für die Zeit, als er mehr verdiente.

OLG München 7 U 3582/09