OLG Celle : Strukturmitarbeiter ist kein Arbeitnehmer

Am 24.07.2007 entschied das Brandenburgesche Oberlandesgericht Gericht, dass ein Versicherungsvertreter eines Strukturvertriebes kein Arbeitnehmer sei. Deshalb seien die Zivilgerichte zuständig.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Versicherungsvertreter auch selbständig ist, wenn er an Weisungen und Richtlinien des Auftraggebers gebunden ist. Bei der Frage, ob der Handelsvertreter seine Arbeitszeithoheit eingeschränkt ist, ist allein auf das rechtliche Dürfen, nicht auf faktische Zwänge abzustellen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte damit eine Entscheidung des Landgerichts Neuruppin vom 04.06.2007 aufgehoben.

Das Oberlandesgericht erkannte außerdem, dass der Handelsvertreter kein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. Schließlich ergebe sich aus dem Handelsvertretervertrag, dass das Tätigwerden für Dritte ausdrücklich grundsätzlich erlaubt sei entschied das Brandenburgesche Oberlandesgericht Gericht, dass ein Versicherungsvertreter eines Strukturvertriebes kein Arbeitnehmer sei. Deshalb seien die Zivilgerichte zuständig.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Versicherungsvertreter auch selbständig ist, wenn er an Weisungen und Richtlinien des Auftraggebers gebunden ist. Bei der Frage, ob der Handelsvertreter seine Arbeitszeithoheit eingeschränkt ist, ist allein auf das rechtliche Dürfen, nicht auf faktische Zwänge abzustellen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte damit eine Entscheidung des Landgerichts Neuropin vom 04.06.2007 aufgehoben.

Das Oberlandesgericht erkannte außerdem, dass der Handelsvertreter kein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. Schließlich ergebe sich aus dem Handelsvertretervertrag, dass das Tätigwerden für Dritte ausdrücklich grundsätzlich erlaubt sei