BGH : Nach mehr als 2 Monaten kommt Kündigung zu spät

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die ausserordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung massgebenden Tatsachen erfolgen.

Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass diese Vorschrift auf das Handelsvertreterrecht nicht anzuwenden ist.

Der BGH entschied : Auf Grund der dem Kündigenden zuzubilligenden Überlegungsfrist ist die Kündigung jedoch innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten auszusprechen. Wird die fristlose Kündigung danach ausgesprochen, ist sie nicht wirksam.

Urteil des BGH vom 26.05.1999
VIII ZR 123/98
NJW Heft 35/1999, S.8