Folge 3: MLP und Staranwalt S. von der Kanzlei T. in H. rüsten auf!

So, jetzt hatte ich also eine Strafanzeige auf dem Tisch oder vielmehr die Staatsanwaltschaft Wiesbaden wegen eines versuchten Prozessbetrugs zugunsten meiner Mandanten. Der Stein des Anstoßes war für Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. und für MLP offensichtlich, dass ich in meinen Schriftsätzen diejenigen Tatsachen, die dafür sprechen, dass die MLP-Consultants in tatsächlicher Hinsicht Arbeitnehmer sind, zusammengefasst habe. Weil diese Tatsachen in allen MLP-Geschäftsstellen bundesweit nahezu identisch sind, schloss Herr RA S. von der Kanzlei T. aus. H. hieraus, dass der entsprechende Vortrag meiner Fantasie entstammte, also nicht von den jeweiligen Mandanten. So jedenfalls der Vortrag in der Strafanzeige. Dies obwohl Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. nur allzu gut wusste, dass die verpflichtenden Montagsrunden in allen MLP-Geschäftsstellen, ich nenne diese montäglichen Gesprächsrunden „Montags-Auditing“,  bundesweit verpflichtend sind. Genauso werden ebenfalls in den meisten Geschäftsstellen die Anwesenheitspflichten der Consultants, die durch die jeweiligen Geschäftsstellenleiter kontrolliert werden, gleich gehandhabt. Dass die Verkaufsgespräche mit Kunden, von MLP so nett „Beratung“ genannt, auswendig gelernt werden müssen nach einen vorgegebenen „Grundberatungsmuster“ ist ebenfalls in den meisten MLP-Geschäftsstellen gleich. Ebenso, dass die Zielvorgaben (in der MLP-Sprache „Budget“ genannt) eingehalten werden, und so weiter und so weiter.

Zum Teil sind diese Tatsachen auch im „ MLP-Leitfaden für Geschäftsstellenleiter“ zusammengefasst, aber Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. streitet dies in seinen Schriftsätzen trotzdem alles ab.  Mit der gleichen Vehemenz würde er wahrscheinlich auch abstreiten, dass die Erde eine Kugel ist.

Kurz und gut, dies sollte ich mir alles erfunden haben um meinen Mandanten zu einem positiven Prozessausgang zu verhelfen. Ich war ja schon einiges an Nonsens von der Kanzlei T. aus H. gewohnt und musste mich im Rahmen der Mandatsbearbeitung damit beschäftigen. In eigener Sache wollte ich das dann doch nicht. Also beauftragte ich einen der besten Strafverteidiger Deutschlands, den geschätzten Kollegen RA Benedikt Pauka, Köln mit meiner Verteidigung. Ein Strafverteidiger, der so gut ist wie er attraktiv ist und den ich allemal auch Herrn Kachelmann empfohlen hätte, denn der Kollege Pauka weiß, wie man mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten umgeht, die alle Verbrecher schon hinter Schloss und Riegel haben und unbedingt im Flow des Thrills bleiben müssen, um sich wohl zu fühlen.

Während dessen wurde ich weiter mit Abmahnungen regelrecht bombardiert. Ich sollte es jetzt bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von € 70.000,– unterlassen, zu behaupten, die MLP Finanzdienstleistungen AG sei ein Strukturvertrieb. Ich sollte es weiter bei Vermeidung eines Ordnungsgelds von € 100.000,– unterlassen zu behaupten, dass MLP verschweige, dass die angeblich selbstständigen Handelsvertreter tatsächlich gar nicht selbstständig sind und so weiter. Es wurde auf jeden Fall ziemlich langweilig.

Attacke und En Garde

Das Verfahren wurde derart abstrus und der Kollege Moser und ich kamen immer mehr in Sorge um den Geisteszustand des MLP-Vorstands, der diesen Nonsens schließlich autorisierte. Hinsichtlich des Geisteszustands von Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. hatten wir den Plan jedenfalls bereits in der Tasche. Da mussten wir uns nicht weiter wundern.

Wir beschlossen, jetzt gehört MLP und deren Staranwalt S von der Kanzlei T. aus H. einmal ordentlich auf die Mütze und setzten zum Gegenschlag an. Der Kollege Moser reichte beim Landgericht Wiesbaden eine negative Feststellungsklage gegen die MLP Finanzdienstleistungen AG ein mit dem Antrag, dass ich eben nicht verpflichtet bin, die mit den Abmahnungen verlangten Unterlassungsverpflichtungserklärungen abzugeben. Jetzt können Sie sich sicher vorstellen, wie die Unterlippe des Rechtsanwalts S. von der Kanzlei T. aus H. zu beben begann und er angestrengt überlegte, wie er dem denn jetzt begegnen soll. Zunächst stellte er ein Fristverlängerungsgesuch nach dem anderen. Eben genau das, was er auch sonst so macht in seinen MLP-Prozessen. Dann kam der „hochintelligente Super-Clou“ des Rechtsanwalts S. von der Kanzlei T. aus H.: Er reichte für die MLP Finanzdienstleistungen AG eine Unterlassungsklage gegen mich ein und zwar wegen der Behauptung, die MLP Finanzdienstleistungen AG versuche zu suggerieren, dass es sich bei ihr um ein seriöses Unternehmen handle.

Dann kam der zweite Gegenschlag von uns. Wir riefen zum „en garde“ aus und ließen MLP durch das Landgericht Wiesbaden im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Frist setzen, Hauptsacheklage zu erheben.

MLP als attraktiver Arbeitgeber und die Zeitschrift „DM“

Es folgte eine weitere Unterlassungsklage von MLP bezüglich der Behauptung, die MLP Finanzdienstleistungen habe die Zeitschrift „DM Jobkarriere“ in ihrem Sinne verfälscht. Hierzu muss man sagen, dass MLP tatsächlich den jungen Consultant-Bewerbern einen Artikel der Zeitschrift „DM“ vorlegte, in dem viele Unternehmen im Punktesystem bewertet wurden in einer Rangliste zum attraktivsten Arbeitgeber für junge Akademiker. In diesem Artikel schnitt MLP mit einer hohen Punktzahl ab. Nach einiger Zeit fiel meinem Mandaten der Original-Artikel in die Hände und siehe da, MLP hatte im Original-Artikel auf einmal viel weniger Punkte als attraktiver Arbeitgeber. Ich hatte die Gerichte in den Prozessen auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen darauf hingewiesen, mit welchen Mitteln MLP junge, ahnungslose Bewerber täuscht.

Wegen der übrigen Behauptungen war MLP dann wohl nicht mehr flüssig genug um den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Jedenfalls haben wir bis heute keine Klage mehr  erhalten, obwohl Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. schriftsätzlich vortrug, er habe wegen aller Behauptungen, die Gegenstand der negativen Feststellungsklage waren, Unterlassungsklagen eingereicht. Es kann jedenfalls nur so gewesen sein, dass der Gerichtskostenvorschuss von MLP nicht eingezahlt wurde, sodass diese Klagen nie zugestellt wurden.

Und weil die Kanzlei T. in H. offensichtlich nicht ausgelastet ist, gingen derweil beim Kollegen Benedikt Pauka in Köln weitere Strafanzeigen gegen mich wegen des angeblichen Prozessbetrugs zugunsten meiner Mandanten ein. Und das waschkörbeweise. Ich glaube, eine Mitarbeiterin der Kanzlei Pauka war mehrere Tage damit beschäftigt, die Akten zu kopieren. Inhaltlich ergab sich nichts Neues. Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. hat auch bei den Strafanzeigen das gemacht, was er auch sonst macht, nämlich standardisiert vorzutragen. Was den Umfang der jeweiligen Strafanzeigen ausmachte, hatte dies seinen Grund darin, dass Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. zusammenhanglos Unmengen von Schriftsätzen kopierte und als angebliche Beweismittel beifügte. So macht er das auch in seinem Zivilprozessen. Die Akten in einer Instanz haben einen durchschnittlichen Umfang von vier Leitz-Ordnern.

Der gruselige Bote oder die gruselige Botin

Damit es auch weiter spannend blieb, schickte mir die Kanzlei T. aus H. dann schließlich einen Boten oder eine Botin in die Kanzlei, die oder der einen Schriftsatz in einem meiner MLP-Verfahren überreichen sollte. Und das, obwohl am Tag darauf der Gerichtstermin anstand und Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. mir den Schriftsatz ohne weiteres im Termin hätte überreichen können. Auf jeden Fall konnte man bei dem Boten nicht erkennen, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelte und er oder sie sah ziemlich gruselig aus, als er oder sie so plötzlich vor unserer Bürotür stand, ohne überhaupt den Türdrücker abzuwarten. Als meine Mitarbeiterin die Tür öffnete, erschreckte sie sich fürchterlich wegen des gruseligen Aussehens. Als der Bote oder die Botin auch noch in der mitgebrachten verdreckten Plastiktüte zu kramen begann, wurde ihr dann so richtig schummrig. Es war dann aber doch nur der 150 Seiten Schriftsatz von Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H., den der oder die Botin aus der Plastiktüte raus zog. Zwei Tage schlich der gruselige Bote oder die Botin um unser Bürogebäude. Erst als ich der Kanzlei T. in H., deren Mitarbeitern und MLP Hausverbot erteilte, war Schluss mit dem Spuk.

 Das Urteil

So zwischendrin war der Kollege Moser immer noch mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren beschäftigt. Es war keine Überraschung, dass die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden mittlerweile die Selbstablehnung des Richters W. für begründet erklärte.

Die Schriftsätze des Rechtsanwalts S. von der Kanzlei T. in H. wurden immer abstruser, sah er jetzt seine Fälle davon schwimmen. Weil es für ihn so eng wurde, griff er jetzt zu rabiateren Mitteln. Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. hatte offensichtlich umfangreiche Ermittlungen über mein Privatleben angestrengt. Ob er dies selbst erledigt hat oder sich der Hilfe einer der zahlreichen „Auskunfts-Büros“ der Kanzlei T. bedient hat, die auch sonst üblicherweise damit beauftragt werden, Erkundigungen über die Prozessgegner von MLP zu liefern, ist schwer zu sagen. Jedenfalls thematisierte er in seinen Schriftsätzen im Verfahren MLP gegen mich auf einmal das Einkommen von Familienangehörigen von mir. Das hatte er auch zuvor schon getan, nämlich in einem MLP-Verfahren gegen einer meiner Mandanten vor dem Arbeitsgericht Ravensburg. In der mündlichen Verhandlung stellte er die Frage, was ich denn in der mündlichen Verhandlung wolle bei dem hohen Einkommen eines Familiengehörigen.  Ich will jetzt nicht auf die diversen Freizeitvergnügen von Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. zu sprechen kommen aber es ist so, wie es eine Mitarbeiterin der Rechtsanwaltkammer formulierte: Solche Firmen wie MLP suchen sich eben immer die für sie passenden Anwälte. Mehr ist dazu eigentlich nicht zu sagen.

Jedenfalls haben die umfangreichen Ermittlungen in meinem Privatleben Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. auch keine neuen Erkenntnisse liefern können, die das Landgericht Wiesbaden von seinem Hinweisbeschluss vom 2.6.2008 hätten abbringen lassen. Das Landgericht hatte jetzt die Rechtslage, anders als der befangene Richter W., zutreffend erkannt und auf folgendes hingewiesen:

 „Gegen das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen einer Partei im Zivilprozess ist grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch und damit kein negatorischer Rechtschutz gegeben….. Es wäre mit der staatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Äußerungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen werden. Die Parteien dürfen danach alles vortragen, was sie selbst für erforderlich halten, auch wenn diese Äußerungen unsachlich sind oder ehrverletzend“.

Nun waren meine Äußerungen weder unsachlich noch ehrverletzend. Eine Ehre hat MLP schon gar nicht und im Übrigen waren sämtliche Äußerungen belegt. Also musste es nicht mehr weiter verwundern, dass das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20.06.2008, Aktenzeichen 7 O 5/08, die einstweilige Verfügung vom 14.01.2008 aufhob und den Antrag der MLP Finanzdienstleistungen AG vom 11.01.2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgender Begründung auf Kosten von MLP zurück gewiesen hat:

 „Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die beanstandeten Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zur Durchsetzung der von der Verfügungsbeklagten für ihre Mandanten verfolgten Rechte vorgetragen wurden. …Die hier beanstandete Äußerung, die Klägerin habe eine sektenähnliche Struktur und wende gegenüber den bei ihr unter Vertrag stehenden Handelsvertretern psychologische Druckmittel, vergleichbar denen von sektenähnlichen Vereinigungen an, ist auf das wirtschaftliche Handeln der Klägerin bezogen. Aus dem Kontext der Äußerungen ergibt sich, dass hierdurch die Unternehmensstruktur der Klägerin sowie die Weisungsgebundenheit der Außendienstmitarbeiter beschrieben werden soll“.

 Genau das ist die Rechtslage, die Richter W. nicht erkannt hatte. Aus welchen Gründen auch immer.

 MLP und RA S. von der Kanzlei T. in H. hatten indes trotz der empfindlichen Niederlage gegen mich die Nase noch nicht voll. Jetzt erst recht, wird sich Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. mit bebender Unterlippe gesagt haben, denn jedenfalls legte er namens und im Auftrag der MLP Finanzdienstleistungen AG gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 7 O 5/08, Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

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 Und wie es weiter ging, erfahren Sie in Folge 4: „Die peinlichen Niederlagen“

 Yes, we do!