Vertrieb kündigte falsch und Handelsvertreter rügte zu spät

Am 03.11.2010 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass eine Kündigung, ausgesprochen durch einen Strukturvertrieb falsch unterschrieben wurde.

Die streitgegenständliche Kündigung erfolgte durch Vertreter, die keine Vertretungsmacht hatten, da die Kündigung von zwei Prokuristen unterzeichnet wurde. Der Vertrieb wird jedoch entweder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Der Handelsvertreter bekam jedoch dennoch kein Recht.

Er hätte nämlich gemäß § 174 BGB die fehlende Vertretungsmacht unverzüglich beanstanden müssen. Dies tat der Handelsvertreter jedoch nicht rechtzeitig.

Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern.

Im vorliegenden Fall ist die Kündigung am 22.06.2009 zugegangen. Am 09.07.2009 fuhr der Handelsvertreter in Urlaub und veranlasste erst nach der Rückkehr aus seinem Urlaub die Zurückweisung.

Die Kündigung wurde erst mit Schreiben vom 16.07.2009 beanstandet.

Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.